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Deutsch-Französischer Informationsbrief 10 Apr 2016

Deutsch-Französischer Informationsbrief | April 2016

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutsch- land und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch- Französischen Praxisgruppe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

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Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Luxemburg und Rechtsmissbrauch

Das Berufungsgericht Versailles hat entschieden, dass die Zwischenschaltung einer luxemburgischen Holding im Rahmen eines Immobilienerwerbs- und Weiterveräußerungsvorgangs mit dem Ziel, das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Frankreich und Luxemburg zu nutzen, als ein Rechtsmissbrauch zu betrachten ist.

Ein Rechtsgeschäft, das durch die wörtliche Anwendung eines Gesetzestextes die Reduzierung einer Steuer ersucht, die dem Ziel des Gesetzgebers zuwiderläuft, wird nach französischem Recht als ein Rechtsmissbrauch und deshalb als nicht durchsetzbar betrachtet.

In einem Rechtsstreit (Berufungsgericht Versailles, 17.12.2015, n° 13VE01281) hatte die Finanzverwaltung unlängst die Ansicht vertreten, dass die Zwischenschaltung einer luxemburgischen Holding im Rahmen eines Immobilienerwerbs- und Weiterveräußerungsvorgangs mit dem Ziel, das DBA zwischen Frankreich und Luxemburg zu nutzen, einen Rechtsmissbrauch darstellt, da sich dieser Vorgang als künstlich und ausschließlich zur Steuerreduzierung bestimmt erwiesen hat.

Das Berufungsgericht hat die Existenz eines DBA-Missbrauchs anerkannt und die Zwischenschaltung der Holding als unwirksam erklärt. Grund dafür war nicht die Substanzlosigkeit der Holding, sondern die Tatsache, dass die Zwischenschaltung nur steuerlich begründet war.

Diese Entscheidung ist erstens dahingehend interessant, dass eine künstliche Gesellschaft nicht unbedingt substanzlos ist. Zweitens ist die Behauptung des Berufungsgerichts, dass der Verfasser einer Rechtsnorm nie die Absicht gehabt haben könne, einer künstlich zwischengeschalteten Struktur zu erlauben, die Rechtsnorm ausschließlich zwecks der Steuerreduzierung in Anspruch zu nehmen, eine wahre Innovation.

Ab dem 1.1.2017 wird das geänderte DBA zwischen Frankreich und Luxemburg in Kraft treten, wonach Frankreich das Besteuerungsrecht der Veräußerungsgewinne von Gesellschaften mit französischen Immobilien zustehen wird. Im Rahmen jeglicher Operation, die die Struktur einer mit einer luxemburgischen Holding gestalteten französischen Immobilieninvestition ändert, ist diese Entscheidung des Berufungsgerichts zur Vermeidung eines Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.


Neue Hinweispflichten im Bereich der Verbrauchermediation

Gesellschaften, die ihre Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, haben seit dem 1.1.2016 neue Informationspflichten gegenüber ihren Kunden. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten ist mit einem Bußgeld von € 15.000 belegt.

Um die außergerichtliche Lösung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu fördern, und insbesondere um Verbrauchern einen schnellen und einfachen Zugang zu dieser Art von Streitbeilegung zu ermöglichen, hat der europäische Gesetzgeber durch die ADR-Richtlinie (2013/11/EU) und die ODR-Verordnung (524/2013) die Durchführung von Mediationsverfahren für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorgesehen.

Die ADR-Richtlinie sieht vor, dass ein Unternehmer, der seinen Sitz in einem der Mitgliedstaaten hat und Produkte oder Dienstleistungen an in der EU wohnhafte Verbraucher vertreibt, die Verbraucher auf seiner Internetseite und in seinen AGB über die Möglichkeit informieren muss, Streitigkeiten auf dem Wege der Mediation zu lösen. Ebenfalls muss er Angaben zum Namen und den Kontaktdaten der zuständigen Mediationsstelle liefern. Diese neue Verpflichtung findet sowohl auf online als auch auf offline geschlossene Verträge Anwendung. Die Richtlinie wurde Ende 2015 in das französische Recht umgesetzt.

Das neu geschaffene Mediationsverfahren für Verbraucherstreitigkeiten wird derzeit schrittweise umgesetzt. Mediationsstellen werden nach und nach von einer speziell dafür eingerichteten Kommission als solche offiziell anerkannt. Wenngleich einige Branchen bereits einen Mediator benannt haben, wie z.B. die französische Franchisevereinigung oder die Fevad (Vereinigung von Händlern im E-Commerce) oder der Verein für Handel und Vertrieb FCD, kann es sein, dass in anderen Sektoren noch kein Mediator bestimmt wurde. Unternehmen sollten sich daher bei ihrer Berufsvereinigung erkundigen, auf welche Mediationsstelle sie sich auf ihrer Internetseite und in ihren AGB berufen können.

Durch die ODR-Verordnung hat die Europäische Union eine Plattform für die Online-Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet. Die Plattform soll es dem Verbraucher erleichtern, eine zuständige Mediationsstelle zu finden und einen direkten Kontakt mit dem Unternehmer herstellen.

Der Unternehmer muss seinerseits auf seiner Internetseite einen Link auf die Plattform einstellen, um diese für den Verbraucher leicht zugänglich zu machen. Der Unternehmer muss die Existenz der Plattform überdies in seinen AGB erwähnen, sowie die Möglichkeit für den Verbraucher, diese für die außergerichtliche Beilegung seiner Streitigkeit zu nutzen.


Datenschutzverordnung

Die Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung durch die Europäische Union steht im Frühjahr 2016 bevor. Diese Verordnung wird die Richtlinie 95/46/EG ersetzen, die in Frankreich durch das französische Datenschutzgesetz (Loi Informatique & Libertés) umgesetzt worden war. Die neue Verordnung sieht eine Verschärfung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen vor, wobei die  Unternehmen die zweijährige Frist vor Inkrafttreten der Verordnung nutzen können und sollten, um die Bestimmungen ein- bzw. umzusetzen.

Die wichtigsten Bestimmungen der Grundverordnung sind folgende:

  • Berücksichtigung der Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten unmittelbar zum Zeitpunkt der Einrichtung der Datenverarbeitung und stärkere Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen. Diese Prinzipien sind im Englischen durch die Konzepte der Accountability, Privacy by Default und Privacy by Design formalisiert worden.
  • Formalisierung der Beziehungen zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeitern ;
  • Zwingende Benennung eines Datenschutzbeauftragten für bestimmte Unternehmensformen ;
  • Anzeige von Datenschutzverletzungen gegenüber den Kontrollbehörden, d.h. in Frankreich bei der Datenschutzbehörde CNIL, und ggf. gegenüber den betroffenen Personen ;
  • Verschärfung der Sanktionen, die nunmehr für die schwersten Verletzungen bis zu 4 % des weltweiten Umsatzes des Unternehmens betragen können.

Diese Vorschriften werden durch die Verpflichtung ergänzt, im Bereich des Datenschutzes ein wirksames Compliance-Programm einzurichten, welches das Engagement des Unternehmens für den Schutz der ihm anvertrauten personenbezogenen Daten zeigt.


Mitarbeitgeberstellung: Bestätigung der Rechtssprechung Molex durch das neueste Urteil Fayat

Mit Urteil Fayat vom 10.12.2015 hat der Kassationshof klargestellt, dass die Mitarbeitgeberstellung einer Muttergesellschaft nicht aus deren Entscheidungen bezüglich der Zukunft der Tochtergesellschaft abgeleitet werden kann, selbst wenn die Geschäftsleiter der Tochtergesellschaft aus dem Konzern stammen und wenn sich die Muttergesellschaft an der Suche nach anderen Arbeitsstellen für die Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaft beteiligt hat.

Im Januar 2011 hatte der Kassationshof im Urteil Jungheinrich den Begriff Mitarbeiterstellung sehr weit definiert. Dies hat zu zahlreichen Klagen von Arbeitnehmern gegen die Muttergesellschaften ihrer Arbeitgeber geführt. Aus mehreren in der Folge ergangenen Urteilen konnte entnommen werden, dass sich die Mitarbeitgeberstellung der Muttergesellschaft insbesondere aus deren Einmischung in die Personalverwaltung bezüglich eines Teils der Arbeitnehmer, insbesondere der Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen (cadre), herleiten ließ. Diese Urteile wurden von den Gerichten der 1. und 2. Instanz sehr weit interpretiert: Allein die Tatsache der Zugehörigkeit zu einem Konzern schien ausreichend, um die Muttergesellschaft als Mitarbeitgeber zu klassifizieren.

Vor diesem Hintergrund hatte der Kassationshof seine Rechtsprechung mit dem Urteil Molex vom 2.7.2014 näher definiert und entschieden, dass eine Muttergesellschaft kein Mitarbeitgeber ist, wenn sie im Rahmen der Leitung des Konzerns Entscheidungen mit Folgen für die Zukunft der Tochtergesellschaft getroffen und sich dazu verpflichtet hat, soziale Begleitmaßnahmen der Tochtergesellschaft, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, zu finanzieren.

In der Folge wurde der Anwendungsbereich der Mitarbeitgeberstellung durch mehrere Urteile des Kassationshofs weiter beschränkt. Das im Verfahren Fayat vom Kassationshof am 10.12.2015 gefällte Urteil bestätigt diese Entwicklung.

In diesem Verfahren hatte das Berufungsgericht Nîmes eine Muttergesellschaft auf der Grundlage der folgenden Feststellungen als Mitarbeitgeber erachtet:

  • Der Leiter der Tochtergesellschaft war regelmäßig am Sitz der Muttergesellschaft;
  • Die Muttergesellschaft hatte die Entlassung des Personalleiters angeordnet;
  • Die Muttergesellschaft war an der Suche nach anderen Arbeitsstellen für die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft beteiligt;
  • Die Muttergesellschaft war an strategischen Entscheidungen der Tochtergesellschaft beteiligt;
  • Die Muttergesellschaft hatte eine finanzielle Unterstützung zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt.

Der Kassationshof hat diese Indizien für unzureichend gehalten und hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts Nîmes mit der Begründung aufgehoben, dass eine Konzerngesellschaft – außer im Falle einer Weisungsbefugnis – nur dann als Mitarbeitgeber des von einer anderen Konzerngesellschaft beschäftigten Personals betrachtet werden kann, wenn zusätzlich zu der in einem Konzern notwendigen Koordinierung von wirtschaftlichen Maßnahmen von Gesellschaften desselben Konzerns und zu einer sich möglicherweise aus der Konzernzugehörigkeit ergebenden wirtschaftlichen Abhängigkeit eine Vermengung der Interessen, der Geschäftstätigkeit und der Führung vorliegt, die sich in der Einmischung in die wirtschaftliche und personelle Leitung der Tochtergesellschaft niederschlägt.

Der Kassationshof unterscheidet also wie im Urteil Molex zwischen der Konzernleitung mit möglichen Folgen für die Tochtergesellschaft, die nicht zur Begründung einer Mitarbeitgeberstellung führt, und der Einmischung in die wirtschaftliche und personelle Leitung der Tochtergesellschaft, mit der eine Stellung als Mitarbeitgeber der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft begründet werden kann.

In der Praxis sollte daher eine direkte Einmischung der Konzerne in die wirtschaftliche und personelle Leitung ihrer Tochtergesellschaften vermieden werde. Die Konzerne sollten also lediglich ihre Tochtergesellschaften unterstützen und nicht an ihrer Stelle Entscheidungen treffen.


Vereinbarungen über die Arbeitnehmerbeteiligung: Die Auswirkungen des Gesetzes “Macron”

Das Gesetz “Macron” vom 7.8.2015 und die diesbezüglichen Verordnungen vom 25.11.2015 und 7.12.2015 haben die Regelungen über die gesetzliche Arbeitnehmerbeteiligung angepasst, um deren Anwendung in kleinen Unternehmen zu fördern. Einige dieser Änderungen machen die Anpassung der bestehenden Betriebsvereinbarungen erforderlich. Im Rahmen einer interministeriellen Anweisung vom 18.2.2016 teilt die Verwaltung ihre diesbezüglichen Empfehlungen mit.

Neben einigen Vorschriften zur Förderung von Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern ändert das Gesetz “Macron” die Vorschriften über die gesetzliche Arbeitnehmerbeteiligung und macht eine Anpassung aller diesbezüglichen Vereinbarungen erforderlich. Insoweit sind insbesondere folgende Änderungen zu beachten:

  • Das Datum der Auszahlung der Arbeitnehmerbeteiligung: Diese muss spätestens am letzten Tag des fünften Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. (Bislang konnten die Vereinbarungen eine Auszahlung zum letzten Tag des siebten Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres vorsehen.)
  • Die Information der Arbeitnehmer über die neue Verwendung der im Rahmen der Arbeitnehmerbeteiligung angefallenen Beträge im Rahmen eines Unternehmenssparplans für den Fall, dass der Arbeitnehmer noch nicht über die Verwendung entschieden hat: Das Datum dieser neuen Information muss nachweisbar sein, da dieses den Beginn der 15-tägigen Frist bestimmt (soweit keine abweichenden Bedingungen vereinbart wurden), innerhalb welcher der Arbeitnehmer seine Entscheidung über die Verwendung der Beträge mitteilen muss.

Da diese Änderungen bereits auf Beträge Anwendung finden, die im Jahr 2016 im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2015 ausbezahlt werden, kann die Anpassung der bestehenden Vereinbarungen problematisch sein.

Dementsprechend stellt die interministerielle Anweisung klar, dass, wenn die Anpassung des Auszahlungsdatums zeitnah erforderlich ist, die Verwaltung insoweit im Jahr 2016 Toleranz üben wird. Dennoch ist zu beachten, dass auf Beträge, die nach dem letzten Tag des 5. Monats nach Rechnungsabschluss zur Auszahlung kommen (sprich im Falle eines Kalenderjahres nach dem 31. Mai), Verzugszinsen in Höhe des durchschnittlichen Ertrags der Unternehmensanleihen multipliziert mit dem Faktor 1,33 anfallen.

Was die Information der Arbeitnehmer angeht, so sollten die entsprechenden Verhandlungen zur Änderung der bestehenden Vereinbarungen zeitnah begonnen werden, und andernfalls das Datum, zu dem sie vorgenommen wird, dokumentiert werden. Die Verwaltung zeigt sich flexibel und lässt auch eine Information mittels eines Begleitschreibens zur Lohnabrechnung oder eine Intranet-Mitteilung zu.

Wir empfehlen in jedem Fall, die Verhandlungen über die erforderlichen Anpassungen zeitnah zu beginnen.


Produktkooperation: Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung

Das Gesetz vom 17.3.2014, sog. Loi Hamon, sieht vor, dass bei Produktionsunterbeauftragungen über  mehr als € 500.000 formale Anforderungen mittels einer sog. Rahmenvereinbarung erfüllt werden müssen. Es bestehen jedoch wesentliche Unsicherheiten, was die Anwendbarkeit dieser Bestimmung betrifft, die zum 4.3.2016 in Kraft getreten ist.

Artikel L. 441-9 des französischen Handelsgesetzbuchs bestimmt, dass die Produktionsunterbeauftragung, oder laut Text der “Kauf” von industriellen Erzeugnissen, die auf Nachfrage des Käufers zwecks Aufnahme in die eigene Produktion hergestellt wurden, Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein müssen, dessen zwingende Angaben vom Gesetz präzisiert sind.

Die kumulativen Kriterien, aus denen sich die Verpflichtung zu einer schriftlichen Vereinbarung ergibt, sind:

  • “industrielle Erzeugnisse” – Dienstleistungen, Arbeiten sowie die Auslagerung von Aufgaben sind somit ausgeschlossen;
  • “die auf Nachfrage des Käufers hergestellt werden”, d.h. gemäß seinen Vorgaben – standardisierte Produkte die über Katalog verkauft werden, sind somit ausgeschlossen;
  • “zwecks Aufnahme in die eigene Produktion” – die Herstellungsinstrumente sowie Produkte die nicht das Herstellungsverfahren betreffen, sind somit ausgeschlossen.

Unter anderem muss die schriftliche Vereinbarung Angaben zu den Verpflichtungen und den Haftungen der Parteien enthalten, sowie die Zahlungsbedingungen und die Laufzeit angeben.

Wird diese Pflicht nicht eingehalten, riskiert der Käufer ein Bußgeld, das für ein Unternehmen bis zu € 375.000 betragen kann.

Solange kein Schwellenwert vorlag, konnte diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. Das Anwendungsdekret vom 1.3.2016 hat den Schwellenwert, ab dem ein Rahmenvertrag geschlossen werden muss, nun auf € 500.000 festgelegt.

Weder der Gesetzgeber noch die Verwaltung haben jedoch den Begriff “Kauf”, auf den sich der Schwellenwert von € 500.000 bezieht, präzisiert. Handelt es sich um eine einzige Bestellung oder, was uns wahrscheinlicher erscheint, um den Rahmenvertrag über mehrere Bestellungen? Müssen die Bestellungen im Fall der zweiten Hypothese die exakt gleichen Produkte betreffen oder kann die Vereinbarung sich auf ähnliche Produkte beziehen?

Vielleicht sind sogar alle von dem Subunternehmer für den Kunden hergestellten Produkte, die dieser in seine eigene Produktion im Rahmen der Geschäftsbeziehung aufnimmt, betroffen.

Die Ungenauigkeit des Artikels L. 441-9 des französischen Handelsgesetzbuches ist v.a. deshalb störend, da die Bestimmung eine Geldbuße vorsieht. Genauere Angaben seitens der Verwaltung werden erwartet. Natürlich halten wir unsere Leser diesbezüglich auf dem Laufenden.


Verlängerung der Gültigkeitsdauer der städtebaulichen Genehmigungen

Ein Erlass vom 6.1.2016 hat die Gültigkeitsdauer der städtebaulichen Genehmigungen (Baugenehmigung, Abrissgenehmigung, Bauänderungsgenehmigung und Vorabanmeldungen) von 2 auf 3 Jahre verlängert. Darüber hinaus kann zweimal eine einjährige Verlängerung beantragt werden.

Dieser Erlass findet Anwendung auf alle am 7.1.2016 gültigen städtebaulichen Genehmigungen.

Genehmigungen, die Anlagen zur Herstellung erneuerbarer Energien betreffen, können sogar noch öfter um jeweils ein Jahr verlängert werden, und zwar bis zur Vollendung des 10. Jahres nach Erhalt der Genehmigung. Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bestand diese Möglichkeit ausschließlich für Windkraftanlagen.


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Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Zwei-Personen-GmbH

Eine offensichtliche Zerrüttung der Gesellschafter untereinander reicht nicht aus, um den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Zwei-Personen-GmbH zu rechtfertigen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der betroffene Gesellschafter das Zerwürfnis zumindest überwiegend verursacht hat.

Eine offensichtliche Zerrüttung der Gesellschafter untereinander reicht nicht aus, um den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Zwei-Personen-GmbH zu rechtfertigen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der betroffene Gesellschafter das Zerwürfnis zumindest überwiegend verursacht hat.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dabei immer das Verhalten beider Gesellschafter zu berücksichtigen, so dass ein Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters unter bestimmten Umständen zu einer milderen Beurteilung des Verhaltens des auszuschließenden Gesellschafters führen kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Urteil vom 28.1.2015 – Az. 7 U 170/13) entschied im Fall einer GmbH mit einem Mehrheits- (75%) und einem Minderheitsgesellschafter (25%) über den Ausschluss des letzteren.

Zur Begründung führten die Richter an, dass der Minderheitsgesellschafter nach seiner Abberufung als Geschäftsführer keine Möglichkeit mehr gehabt habe, schädigend in die Geschäftsabläufe einzugreifen. Zwar sei der Veräußerungsversuch des Beklagten satzungswidrig gewesen, andererseits habe aber der Mehrheitsgesellschafter sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt und auch sonst keine Anstalten unternommen, den Geschäftsanteil des Beklagten gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zu übernehmen. Seine Strategie sei offenbar gewesen, den Beklagten finanziell “auszuhungern”. Vor diesem Hintergrund erscheine das Verhalten des Beklagten jedenfalls nicht so gravierend, dass es einen Ausschluss rechtfertigen könnte. Die Richter lehnten daher den Ausschluss ab.

Für die Praxis bedeutet dies, dass stets sowohl das Verhalten des Auszuschließenden als auch das Verhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters genau zu analysieren sind, um die Erfolgsaussichten einer Ausschließungsklage beurteilen zu können.


Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Nichtbeachtung eines in der Satzung geregelten Zustimmungserfordernisses

Sieht der Gesellschaftsvertrag für bestimmte Maßnahmen die Zustimmung aller Gesellschafter vor, können Zustimmungsbeschlüsse nicht gegen den Willen einzelner Gesellschafter bzw. ohne deren Beteiligung gefasst werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21.12.2015 (Az. 8 U 67/15) in der Regel auch für die Änderung der betreffenden Klausel.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt hier eine Regelung, wonach für bestimmte Rechtsgeschäfte, u.a. für den Abschluss und die Kündigung von Anstellungsverträgen mit einem Jahresbruttogehalt von mehr als DM 30.000,00, die vorherige Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich war. Ende 2013 luden die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Gesellschafterversammlung ein. Der dritte Gesellschafter nahm nicht an der Gesellschafterversammlung teil. Er hatte den beiden anderen eine Stimmrechtsvollmacht mit der Weisung erteilt, gegen sämtliche Beschlussanträge mit “nein” zu stimmen. Ohne Gebrauch von der Stimmrechtsvollmacht zu machen, fassten diese mit ihren eigenen Stimmen mehrere Beschlüsse, u.a. hoben sie die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmungsgrenze für den Abschluss und die Kündigung von Anstellungsverträgen auf ein Jahresbruttogehalt von mehr EUR 75.000,00 an.

Nach Ansicht der Richter konnten die beiden in der Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Beschlüsse nicht mit ihren Stimmen allein fassen. Vielmehr hätte der dritte Gesellschafter, der in der Versammlung nicht anwesend und auch nicht vertreten war, dem Beschluss vorher oder nachher zustimmen müssen. Schließlich habe er bereits vor der Gesellschafterversammlung zu erkennen gegeben, dass er die beabsichtigte Satzungsänderung ablehne. Die Richter erklärten den Beschluss über die Anhebung der Zustimmungsgrenze daher für nichtig.

In der Praxis ist zu beachten, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich nur innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung angefochten werden können.


Folgekosten bei Gesellschaftsgründung

Bei Gründung von Gesellschaften sind neben Kosten für die Errichtung auch weitere Kosten zu beachten wie u.a. Zwangsbeiträge für den Rundfunk sowie für die Industrie- und Handelskammer (IHK).

Bei der Gesellschaftsgründung ist mit Kosten für Notar und Eintragung ins Handelsregister von einmalig mindestens EUR 1.000,00 zu rechnen. Weitere Folgekosten entstehen regelmäßig durch sehr detaillierte Anmeldungen beim Gewerbeamt sowie beim Finanzamt, die Unterstützung durch Berater erfordern, um eine allgemeine Steuernummer und ein Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten.

Wenn das Unternehmen weder Mitarbeiter beschäftigt noch über Büroräume verfügt, entstehen trotzdem jährliche Kosten, u.a. aufgrund der Zwangsmitgliedschaft bei der IHK sowie dem Rundfunkbeitrag für den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk. Seit 2013 ist der Rundfunkbeitrag auch von Unternehmen, entsprechend der Anzahl ihrer Betriebstätten und Mitarbeiter, zu entrichten.

Zusätzlich sind für jedes Wirtschaftsjahr ein handelsrechtlicher Jahresabschluss und Steuererklärungen zu erstellen, da Deutschland ein mehrere Jahre umfassendes Wirtschaftsjahr nicht erlaubt. Auch kleine Gesellschaften haben Steuererklärungen und E-Bilanzen sowie einen verkürzten Jahresabschluss elektronisch zu übermitteln. Daher ist mit jährlichen Kosten von mindestens EUR 1.000,00 zu rechnen, regelmäßig dürften diese strukturellen Kosten deutlich höher liegen.


Compliance bezüglich Vertragspartner auch zum Zwecke des Vorsteuerabzuges

Unternehmen sollten ihre Vertragspartner zur eigenen Risikominimierung kritisch überprüfen und die Prüfung schriftlich dokumentieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Vorsteuern nicht erstattet oder angerechnet werden.

Vor Vertragsabschluss ist eine Überprüfung des Vertragspartners hinsichtlich dessen Substanz sinnvoll, insbesondere hinsichtlich der Büroräume der verwendeten Adresse, des wirtschaftlichen Berechtigten bzw. der Konzernobergesellschaft sowie der Seriosität (“Compliance”-Dokumentation). Die Überprüfung verringert das Risiko von Zahlungs- bzw. Lieferungsausfällen und kann rechtlich von Vorteil sein (Bestechung, Geldwäsche).

Für Zwecke des Vorsteuerabzuges wird derzeit verlangt, dass der Rechnungsaussteller – im Zeitpunkt der Leistungserbringung – an der Rechnungsadresse tatsächlich über eine geschäftliche Aktivität verfügt und eine Kontaktaufnahme dort möglich ist.

Bei Rechnungserhalt ist vor der Zahlungsfreigabe eine Überprüfung durchzuführen, ob die zugrunde liegenden Leistungen bereits erbracht worden sind oder diese eine Anzahlungsrechnung ist. Ferner sind für Zwecke des Vorsteuerabzuges die Rechnungsanforderungen zu überprüfen (z.B. vollständige Namen beider Unternehmen, erforderliche Steuernummern, konkrete Bezeichnung der Leistung, Ausweis und Berechnung von Umsatzsteuer). Bei Dienstleistungen sollte geprüft werden, ob eine berechnete Umsatzsteuer korrekt ist oder reverse charge hätte angewandt werden müssen; im letzteren Fall, z.B. einer Schulung im EU-Ausland mit Rechnung des Schulungsanbieters an das deutsche Unternehmen, ist die ausländische Steuer nicht im Umsatzsteuervergütungsverfahren erstattungsfähig. Fehlen auf der Rechnung zwingende Angaben, sollte die Rechnung nur mit dem Nettobetrag ohne die Umsatzsteuer beglichen werden.

Nur wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung vorliegen, ist nach Rechtsprechung des EuGH vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Steecemp, eine erneute Überprüfung des Vertragspartners im Zeitpunkt des Rechnungserhalts zwingend. Wird der Vorsteuerabzug später z.B. in einer Betriebsprüfung in Frage gestellt, da zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt zum Vertragspartner mehr möglich ist, sichert die vorgenannte “Compliance”-Dokumentation den Vorsteuerabzug.


Einwilligung in der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten auch im Arbeitsverhältnis möglich

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, ohne besondere Einwilligung des Arbeitnehmers personenbezogene Daten zu erheben, speichern oder nutzen, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Geht die Datenverarbeitung jedoch über diese Zwecke hinaus oder werden Daten an einen Dritten weitergeleitet, so ist grundsätzlich eine entsprechende Erlaubnis des Arbeitnehmers erforderlich. Dies betrifft z.B. international tätige Konzerne, die ihre Datenverwaltung häufig zentral in einer Konzerngesellschaft bündeln. Arbeitnehmerdaten werden in diesen Fällen zwar durch den Arbeitgeber erhoben, dann aber an eine andere Konzerngesellschaft übermittelt und dort verarbeitet.

Bislang war umstritten, ob Arbeitnehmer überhaupt wirksam in die Verwendung ihrer Daten einwilligen können. Datenschutzbehörden vertraten die Auffassung, dass eine freiwillige Einwilligung aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht möglich sei. Arbeitgeber sahen sich daher einer großen Rechtsunsicherheit ausgesetzt, wenn sie die Datenverarbeitung auf eine Einwilligung des Arbeitnehmers stützen wollten.

Dieser Unsicherheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.12.2014 (Az.: 8 AZR 1010/13) ein Ende gesetzt und klargestellt, dass Arbeitnehmer auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich frei entscheiden können, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass Arbeitnehmer abhängige Beschäftigte sind.

Der klagende Arbeitnehmer hatte durch Unterschrift auf einer Namensliste eingewilligt, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Arbeitgebers verwendet und ausgestrahlt werden dürfen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten, den Werbefilm von deren Homepage zu entfernen. Zur Begründung gab er unter anderem an, dass seine Einwilligung unwirksam gewesen sei. Das BAG wies die Klage ab und erklärte die Einwilligung für wirksam.

Damit steht fest, dass Arbeitgeber wirksam eine Einwilligung des Arbeitnehmers in die Nutzung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten – z.B. an andere Konzerngesellschaften – einholen können. Allerdings werden Gerichte auch in Zukunft prüfen, ob die Einwilligung im Einzelfall tatsächlich freiwillig erfolgt ist. Zu beachten ist außerdem, dass die Einwilligung möglichst in einem separaten Dokument eingeholt und transparent und eindeutig gestaltet sein sollte.


Befristete Übertragung höherer Tätigkeiten

Kann der Arbeitgeber höherrangige und entsprechend zusätzlich vergütete Tätigkeiten einem Arbeitnehmer nur vorübergehend übertragen?

Die Frage stellt sich z.B., wenn eine freigewordene Führungsposition bis zur endgültigen Besetzung oder auch zwecks Erprobung eines Mitarbeiters für die höhere Position zunächst intern besetzt werden soll.

Anders als man es erwarten könnte, richtet sich die Befristung nur einzelner Arbeitsbedingungen nicht nach den entsprechenden Befristungsvorschriften für Arbeitszeitverträge (§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Die Frage richtet sich allein danach, ob nach allgemeinen Grundsätzen (§ 307 BGB) eine solche Befristung die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt.

Zu dieser Frage hatte das BAG kürzlich (Urteil vom 7.10.2015 – 7 AZR 945/13) im Fall einer Fagottistin zu entscheiden, die vorübergehend die erste Solostelle übernehmen sollte. Der erste Solofagottist war zunächst krank und später vollständig aus dem Orchester ausgeschieden. Bis zur neuen Besetzung der Stelle dauerte es vier Jahre. Die Fagottistin wollte geltend machen, dass ihr die Stelle endgültig und nicht nur befristet übertragen wurde.

Bei der Bewertung, ob eine nur befristete Übertragung höherer Tätigkeiten den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, stellt die Rechtsprechung zum einen darauf ab, welche sachlichen Gründe der Arbeitgeber für die nur vorübergehende Übertragung vorbringen kann und andererseits in welchem Umfang sich eventuell Arbeitszeit und auch Vergütung von dem Grundarbeitsverhältnis unterscheiden. Je größer der “Gehaltssprung” ausfällt, desto kritischer ist eine wirksame Befristungsmöglichkeit zu betrachten, denn für die Lebensplanung des Arbeitnehmers spielt das erzielte Einkommen eine maßgebliche Rolle.

Springt der Arbeitnehmer zwecks Vertretung ein oder rechtfertigt sich die Befristung zur Erprobung der Geeignetheit auf die höherwertige Stelle, sind Befristungen in der Regel unproblematisch. Verbirgt sich hinter der Befristung allein der Wunsch des Arbeitgebers, sich die Neubesetzung jederzeit vorzubehalten, sind die Möglichkeiten einer wirksamen Befristung eher begrenzt.


Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses – kein unbefristetes Arbeitsverhältnis

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Fristablauf tatsächlich fortgesetzt, gilt es in der Regel als unbefristet. Dies muss aber nicht so sein.

Soll das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf erneut wieder nur befristet fortgesetzt werden, müssen die Vertragsparteien dies vor Fristablauf schriftlich vereinbaren. Setzt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit über den Fristablauf hinaus fort und widerspricht der Arbeitgeber nicht unverzüglich, gilt das Arbeitsverhältnis stillschweigend als unbefristet fortgesetzt.

In dem Fall des BAG vom 7.10.2015 (AZ 7 AZR 40/14) hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Fristablauf deutlich mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis erneut nur befristet fortgesetzt würde und der Arbeitnehmer eine entsprechende schriftliche Vertragsverlängerung unterzeichnen müsste. Das Arbeitsverhältnis wurde dennoch ohne schriftliche Verlängerungsabrede fortgesetzt. Nach erneutem Fristablauf behauptete der Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis sei mangels schriftlicher Befristung nunmehr unbefristet.

Dem ist das BAG nicht gefolgt. Eine stillschweigend unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber klar zu verstehen gibt, das Arbeitsverhältnis gerade nicht unbefristet fortsetzen zu wollen. In derartigen Fällen besteht zwischen den Parteien bei Fortsetzung lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis von dem sich der Arbeitgeber jederzeit lösen kann. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht etwa aus der mehrmonatigen Fortsetzung eines solchen faktischen Arbeitsverhältnisses.

Das Urteil überrascht und ist erfreulich für Arbeitgeber, denen nicht mehr gegen ihren ausdrücklichen Willen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgezwungen werden kann.


Drohende Abmahnwelle bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften

Mit Wirkung zum 24. Februar 2016 wurde der Katalog verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken nach dem Unterlassungsklagegesetzes um datenschutzrechtliche Vorschriften und damit der Kreis der durch Abmahnung bedrohten Verstöße erweitert.

Mit der Einführung von § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG macht sich ein Unternehmer bei jeder Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unterlassungs-
oder beseitigungspflichtig, sofern es nicht der Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher, sondern anderen kommerziellen Zwecken wie zum Beispiel der Werbung, der Markt-und Meinungsforschung oder dem Erstellen von Nutzungsprofilen dient. Damit sind nur solche Unternehmer vor Abmahnungen geschützt, bei denen die Datenerhebung der Begründung und Durchführung eines Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher dient, z.B. bei kostenloser Zurverfügungstellung von Online-Diensten als Gegenleistung. Ob dieser Ausnahmetatbestand künftig den Ausweg vor Abmahnungen darstellen wird oder ob insbesondere die Verbraucherverbände versuchen werden, diesem Ausnahmetatbestand einen Riegel vorzuschieben – bleibt abzuwarten.

Hinzu kommt die Erweiterung der Klagebefugnis auf Verbraucherverbände. Bisher konnten lediglich der einzelne Betroffene oder die Aufsichtsbehörden gegen etwaige Verstöße vorgehen. Das nicht abschätzbare Kostenrisiko hielt den Verbraucher regelmäßig davon ab, Datenschutzrechtsverstöße zu ahnden. Bei den Aufsichtsbehörden scheiterte die Durchsetzung oftmals an mangelndem Personal und an begrenzten finanziellen Möglichkeiten. Das wird sich durch die Erweiterung auf die Verbraucherverbände ändern. Spezialisierte Verbraucherverbände werden sich intensiv mit der Überprüfung von Datenerhebungen befassen und nicht davor zurückschrecken, gegen etwaige Verstöße mit allen Mitteln vorzugehen.

In jedem Fall ist erhöhte Achtsamkeit bei der Erhebung personenbezogener Daten geboten. Denn bei Verstößen drohen neben Unterlassungsansprüchen nunmehr auch Beseitigungsansprüche gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG.


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Am 7.4.2016 hat GGV in Kooperation mit der AFJE einen Workshop zum Gesetzesentwurf Sapin II und zum Vorschlag zum Gesetz über die Sorgfaltspflicht und deren Folgen für Unternehmen veranstaltet.

Dr. Steffen Paulmann (Frankfurter Büro) hat am 15. April 2016 im Rahmen eines gemeinsam von der Pariser Rechtsanwaltskammer und dem Tribunal de grande instance in Paris veranstalteten Symposiums zu der Erstattung von Prozesskosten in Deutschland und Frankreich einen Vortrag gehalten.

Am 21. April 2016 veranstaltet die Internationale Rechtsanwaltsvereinigung (Union Internationale des Avocats – UIA) unter Mitwirkung von Bénédicte Querenet-Hahn (Büro Paris) in Paris ein Seminar zum Thema Prävention von strafrechtlichen Risiken für Geschäftsführer und Unternehmen in Frankreich und im Ausland.