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Deutsch-Französischer Informationsbrief 15 Feb 2017

Deutsch-Französischer Informationsbrief | Februar 2017

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutschland und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch-Französischen Praxisgruppe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

Inhalt

News Frankreich

  1. Steuerliche Neuigkeiten in 2017
  2. Vertretungsregeln für intercompany agreements
  3. Online-Wahlen von Personalvertretern
  4. Abwerbung von Arbeitnehmern eines Wettbewerbers: Verurteilung zu Schadensersatz
  5. Neue Pflichten für digitale Plattformen
  6. Sammelklage im Bereich Datenschutz

News Deutschland

  1. GEMA und YouTube einigen sich auf Lizenzvertrag
  2. Neue Informationspflichten für Unternehmen treten in Kraft
  3. Europäische Kommission reagiert auf die stetig ansteigenden Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  4. Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert Kauf inhabergeführter Kapitalgesellschaften
  5. Gewerbesteuerpflicht von Einkünften in ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten
  6. Verschärfung bei der Anerkennung von auslandsbezogenen Betriebsausgaben, vor allem bei Nutzung sog. niedrig besteuerter “Patentboxen”
  7. Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung ab April 2017
  8. Einsatz von Leiharbeitnehmern und innerbetriebliche Arbeitsplatzausschreibung
  9. Einsicht in die Personalakte in Begleitung eines Rechtsanwalts
  10. Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bei Kleinunternehmen

GGV in eigener Sache

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  2. Team

News Frankreich

Steuerliche Neuigkeiten in 2017

Im Rahmen des Erlasses der letzten Finanzgesetze vor den Präsidentschaftswahlen hat der französische Gesetzgeber beschlossen, die Besteuerung der Körperschaften deutlich, aber schrittweise zu reduzieren. Gleichzeitig werden mehrere Maßnahmen Auswirkungen auf deutsche Konzerne aller Größenordnungen haben, die ihre Geschäftstätigkeit in Frankreich ausüben.

Senkung der Körperschaftsteuer und Erhöhung der Steuergutschrift für Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Das Haushaltsgesetz für 2017 sieht neue beschäftigungs- bzw. produktionsfördernde Maßnahmen im Rahmen des Unternehmenssteuerrechts vor. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die schrittweise Senkung der Körperschaftssteuer und die Erhöhung der Steuergutschrift zugunsten von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sog. “Crédit d’impôt compétitivité-emploi” (CICE).

Die CICE wurde eingerichtet, um die Wettbewerbsfähigkeit der französischen Unternehmen zu fördern. Diese Steuergutschrift wird auf Grundlage der während des Kalenderjahres gezahlten Gehälter berechnet, die unterhalb oder auf Höhe des 2,5-fachen französischen Mindestlohns liegen. Seit 2014 beläuft sich die Steuergutschrift auf 6% dieser Bemessungsgrundlage. Für die ab dem 1.1.2017 gezahlten Gehälter wird dieser Satz auf 7% aufgestockt (Artikel 72 des Haushaltsgesetzes). Die CICE unterliegt keiner Deckelung und ist auf die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer anzurechnen.

Artikel 11 des Gesetzes sieht des Weiteren bis 2020 eine schrittweise Senkung des Körperschaftssteuersatzes auf 28% für alle Unternehmen vor. Die Senkung des Körperschaftssteuersatzes hängt grundsätzlich von der Größe des Unternehmens ab.

Ab dem 1.1.2017 werden kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des EU-Rechts bis zu einem Gewinn von € 75.000 mit einem Satz von 28% besteuert, mit einem Gewinn darüber mit einem Satz von 33,1/3%. Ab dem 1.1.2018 können alle Unternehmen, die einen Gewinn bis € 500.000 erzielen, den neuen Satz in Anspruch nehmen. Im Jahr 2019 werden Unternehmen auf ihren gesamten Gewinn mit einem Satz von 28% besteuert, es sei denn, sie erzielen einen Umsatz von mehr als € 1 Mrd.; für diese Unternehmen findet der Satz von 28% nur bis € 500.000 Gewinn Anwendung. 2020 werden alle Unternehmen mit einem Satz von 28% auf ihren ganzen Gewinn besteuert werden.

KMU, die weniger als € 7,63 Millionen Umsatz erzielen und deren Stammkapital direkt oder indirekt zu 75% von natürlichen Personen gehalten wird, können einen ermäßigten Steuersatz von 15% auf den ersten Gewinn von € 38.120 in Anspruch nehmen. Dieser Satz wird unverändert in den Jahren 2017 und 2018 Anwendung finden. Ab 2019 wird er auch von Unternehmen angewendet, die von natürlichen Personen gehalten werden und weniger als € 50 Millionen Umsatz erzielen.

Theoretisch sind verschiedene Körperschaftsteuerzuschläge anwendbar:

  • 3,3% Zuschlag: Dieser Zuschlag findet Anwendung, sobald die zu zahlende Körperschaftsteuer € 763.000 überschreitet. Der Zuschlag ist auf den Anteil der Körperschaftsteuer, der € 763.000 überschreitet, zu zahlen. Mit diesem Zuschlag beträgt der Körperschaftsteuersatz 34,43%. Der 3,3%-Zuschlag wird wie die Körperschaftsteuer veranlagt.

  • 3%-Zuschlag auf Ausschüttungen: Dieser Zuschlag ist nur anwendbar, wenn eine französische Gesellschaft gegründet wird und Dividenden an ihre Anteilseigner ausschüttet. Er greift jedoch nicht bei Gewinnübertragung einer Niederlassung an ihren Sitz in der EU.

Bis zum 30.12.2016 wurde ein Sonderzuschlag von 10,7% der Körperschaftsteuer auf den Gewinn von Großunternehmen erhoben, deren Umsatz € 250 Mio. überschreitet. Dieser wurde nun abgeschafft.

Anpassung des 3 %-Zuschlags auf Dividenden

Französische Gesellschaften unterliegen seit 2012 einem Körperschaftsteuerzuschlag von 3% auf Ausschüttungen. Ausschüttungen durch KMU und innerhalb von französischen steuerlichen Organschaften wurden bisher von dem Zuschlag befreit. Dagegen unterliegen Ausschüttungen dem Zuschlag innerhalb von Konzernen, die keine Organschaften waren, darunter auch grenzüberschreitende Konzerne.

Der französische Verfassungsrat hat im September 2016 entschieden, dass die Begrenzung der Befreiung des 3%-Zuschlags auf französische steuerliche Organschaften verfassungswidrig ist und das Gesetz für die Zukunft geändert werden muss. Um der Entscheidung des französischen Verfassungsrates Folge zu leisten, findet nun die Befreiung des 3%-Zuschlags bei steuerlichen Organschaften sowie bei Gesellschaften Anwendung, deren Muttergesellschaft Organträgerin gewesen sein könnte, falls sie ihren Sitz in Frankreich gehabt hätte. So wird die Befreiung beispielsweise Anwendung finden, wenn eine französische Gesellschaft Dividenden an ihren einzigen Gesellschafter ausschüttet, falls dieser in seinem Sitzstaat der Körperschaftsteuer unterliegt.

Diese Entscheidung des Verfassungsrats greift nicht rückwirkend. Der EuGH hat sich ebenfalls mit dem Rechtsstreit befasst. Eine eventuelle Entscheidung des EuGH, die die EU-Widrigkeit des Zuschlags bei der Ausschüttung von Dividenden an eine ausländische Muttergesellschaft bestätigen würde, würde dessen Erstattung ermöglichen, falls die Verjährung nicht eingetreten ist.

Erweiterung der vereinfachten Erklärung von Verrechnungspreisen

Das Parlament hat die Verpflichtung der vereinfachten Erklärung von Verrechnungspreisen für einen Teil der KMU erweitert.

Es besteht derzeit im französischen Steuerrecht eine Dokumentationspflicht im Bereich von Verrechnungspreisen für juristische Personen, die in Frankreich ansässig sind (darunter auch Niederlassungen ausländischer Gesellschaften), einen Bruttojahresumsatz oder ein Bruttovermögen von mindestens € 400 Mio. haben oder mit Gesellschaften verbunden sind, die eine solche Schwelle erreichen. Nur die Unternehmen,die dieser Dokumentationspflicht unterliegen, warenauch zur Abgabe einer vereinfachten Erklärung von Verrechnungspreisen verpflichtet. In dieser Erklärungist u.a. für jede Transaktionsart die angewandte Verrechnungspreismethode und der aggregierte Betrag der konzerninternen Transaktionen anzugeben. Das Antikorruptionsgesetz “Sapin II” hat diese Erklärungspflicht auf Unternehmen ausgedehnt, die einen Bruttojahresumsatz oder ein Bruttovermögen von mindestens € 50 Mio. haben oder mit Gesellschaften, die eine solche Schwelle erreichen, verbunden sind. Die Erklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Körperschaftsteuererklärungsfrist eingereicht werden, d.h. am 3.11.2017 für Gesellschaften, die ihr Geschäftsjahr zum 31.12.2016 schließen.

Obwohl dieses Gesetz nicht dazu verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation aufzustellen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung der Finanzverwaltung vorzulegen ist, sind mittelständische Unternehmen nun angewiesen, eine Funktionsanalyse ihrer Tätigkeiten zu machen und eine Verrechnungspreispolitik festzulegen.

Modernisierung des Steuerprüfungsverfahrens

Artikel 13 des Gesetzes über den Nachtragshaushalt für 2016 modernisiert das Steuerprüfungsverfahren im Bereich der Unternehmensbuchführung.

Es ist einführend darauf hinzuweisen, dass Unternehmen seit 2013 verpflichtet sind, der französischen Steuerverwaltung ihre Buchhaltung in einem vorgegeben Format zu präsentieren (“fichier des écritures comptables” oder “FEC”).

Bisher konnten Betriebsprüfer nur bei Kontrollen vor Ort nach der Datei “FEC” fragen. Infolge der neuen Möglichkeiten wurde eine Fernprüfung, eine “Prüfung des Rechnungswesens”, geschaffen. Im Rahmen dieser Fernprüfung führt die Steuerverwaltung – wenn sie davon ausgeht, dass es im Hinblick auf Problematik und Typologie des Unternehmens nicht notwendig ist, eine Prüfung vor Ort durchzuführen – eine Prüfung der Buchhaltung anhand von Buchungsdateien durch, welche von dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Der Steuerzahler ist dann dazu aufgerufen, innerhalb von zwei Wochen eine Kopie der Dateien der Buchungen, die den gesetzlich festgelegten technischen Normen entspricht, zu verschicken.

Daraufhin kann die Verwaltung mit der Datei arbeiten und Nachzahlungen auf dieser Basis verlangen. Wenn dieses neue Verfahren zu Ende geführt ist, kann die Verwaltung für dieselbe Periode keine Überprüfung der Buchführung vor Ort mehr vornehmen. Im Falle, dass die Datei “FEC” nicht übermittelt wurde, ist es der Verwaltung erlaubt, eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000 anzusetzen, die Fernprüfung zu annullieren und eine Überprüfung der Buchhaltung in die Wege zu leiten.

Die Buchhaltungssysteme der französischen Unternehmen sind normalerweise darauf abgestimmt, die Datei “FEC” erstellen zu können. Diese Verpflichtung ist jedoch nicht nur zwingend für ansässige Unternehmen oder solche, die eine feste Betriebsstätte in Frankreich haben, sondern auch, zumindest nach Ansicht der Verwaltung, für jene ausländischen Unternehmen, die umsatzsteuerlich in Frankreich immatrikuliert sind.

Wir können niemals genug auf die Notwendigkeit für ausländische Unternehmen, die eine Betriebstätte in Frankreich haben oder umsatzsteuerlich in Frankreich immatrikuliert sind, hinweisen, sicherzustellen, dass ihr computergestütztes Buchführungssystem die Erstellung einer solchen Datei ermöglicht und dass darauf nur die Operationen erscheinen, welche der französischen Steuer unterliegen.

Mitarbeiterbezogene Maßnahmen

Zwei neue Maßnahmen haben eine Auswirkung auf Unternehmer, die Mitarbeiter in Frankreich angestellt haben.

Ab 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, monatlich Lohnsteuer für in Frankreich ansässige Arbeitnehmer einzubehalten. Bisher bestand diese Pflicht nur für Arbeitgeber, die nichtansässige Mitarbeiter hatten, wenn diese aufgrund ihrer Tätigkeit in Frankreich dort steuerpflichtig waren.

Darüber hinaus wurde das System für Impats für ab dem 6.7.2016 in Frankreich eingestellte Mitarbeiter geändert: Impats können nun in Frankreich Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen, wenn sie acht Jahre lang, statt vorher fünf, im Inland gearbeitet haben. Wenn Mitarbeiter diese verlängerte Frist in Anspruch nehmen können, sind ihre Arbeitgeber, welche der Mehrwertsteuer nicht oder nur marginal unterliegen, von der Auslandszulage befreit.


Vertretungsregeln für intercompany agreements

In Unternehmensgruppen kommt es häufig vor, dass derselbe Vertreter für zwei Gesellschaften der Gruppe auftritt, welche Parteien ein und desselben Vertragessind. Finden die neuen Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten, die sich aus der Reform des Vertragsrechts vom 10.2.2016 ergeben, in einem solchen Fall Anwendung?

Der neue Artikel 1161 Code civil, der durch die Reform eingeführt wurde, sieht vor, dass “ein Vertreter weder für zwei Vertragsparteien auftreten noch im eigenen Namen mit dem Vertretenen kontrahieren kann. Ein derartig abgeschlossener Rechtsakt ist nichtig, es sei denn, eine Spezialvorschrift erlaubt es, oder der Vertretene hat vorab zugestimmt bzw. nachträglich genehmigt.”

Diese neue Vorschrift findet Anwendung, soweit nicht eine Spezialvorschrift etwas anderes vorsieht. Solche Spezialvorschriften existieren im Gesellschaftsrecht für gruppeninterne Verträge, die zur Vermeidung von Interessenskonflikten genehmigungsbedürftig sind. Je nach Gesellschaftsform müssen die Gesellschafter bestimmten gruppeninternen Verträgen vorab zustimmen oder diese genehmigen. Ausgenommen vom Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis sind genehmigungsfreie Verträge, das heißt solche, die gewöhnlich und zu normalen Bedingungen abgeschlossen werden.

Es stellt sich die Frage, ob der neue Artikel 1161 Code civil auf solche genehmigungsfreien Verträge Anwendung findet, welche der Gesetzgeber ausdrücklich von dem Genehmigungserfordernis ausgenommen hat. Hierzu kann in zweierlei Weise argumentiert werden: Einerseits kann angenommen werden, dass Artikel 1161 Code civil für Verträge, die nicht dem spezifischen Verfahren zur Genehmigung unterliegen, anwendbar ist. Andererseits kann man gerade die Ausnahme des Gesetzgebers der genehmigungsfreien Verträge vom Genehmigungserfordernis als Spezialvorschrift bewerten, da solche Verträge keinerlei Kontrolle nach dem Gesellschaftsrecht unterliegen sollten. So argumentiert, würden die Vertretungsregeln des Artikel 1161 Code civil nicht anwendbar sein.

Angenommen Artikel 1161 Code civil findet auf genehmigungsfreie Verträge Anwendung, würde dies bedeuten, dass ein Vertreter, der innerhalb einer Gruppe zwei Gesellschaften vertritt, einen solchen Vertrag nur abschließen kann, wenn die betroffenen Gesellschaften dem vorab zugestimmt haben oder den Vertrag nachträglich genehmigen, und dass der Vertrag andernfalls nichtig wäre.

Die Nichtigkeit von genehmigungsfreien Verträgen gemäß Artikel 1161 Code civil kann entweder durch eine globale Zustimmung in der Satzung bzw. in dem Bestellungsbeschluss des Vertreters nach dem Vorbild des Verbots des Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB oder durch eine nachträgliche Genehmigung vermieden werden. Der pragmatischste Weg ist, die nachträgliche Genehmigung der genehmigungsfreien Verträge anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses zu erteilen.


Online-Wahlen von Personalvertretern

Seit dem 7.12.2016 können Arbeitgeber einseitig entscheiden, dass die Stimmabgabe für die Wahl von Personaldelegierten und Betriebsrat und somit auch des zusammengelegten Personalvertretungsorganes (“délégation unique du personnel”) per Internet erfolgt.

Das Gesetz vom 8.8.2016 über die Arbeit, zur Modernisierung des sozialen Dialogs und zur Absicherung von Berufslaufbahnen (“Loi Travail” oder “Gesetz El Khomri”) ermöglicht die Durchführung von Personalvertretungswahlen durch die Online-Stimmabgabe auf der Grundlage einer einseitigen Arbeitgeberentscheidung.

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen können jedoch erst nach dem Erlass einer Durchführungsverordnung angewandt werden. Die entsprechende Verordnung wurde am 6.12.2016 im Journal Officiel veröffentlicht (Verordnung Nr. 2016-1676 vom 5.12.2016).

Arbeitgeber, die einseitig die Durchführung der Personalvertretungswahlen durch Online-Stimmabgabe entscheiden, müssen dieselben Bestimmungen wie im Falle einer Internetwahl auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung beachten, insbesondere die Bestimmungen zur Gewährleistung des Schutzes und der Vertraulichkeit der gesammelten und verarbeiteten Daten.

Zu unterstreichen ist, dass der Arbeitgeber entscheiden kann, dass die Stimmabgabe ausschließlich online erfolgt, und damit Stimmzettel in Papierform ausgeschlossen werden.

Eine ausschließlich elektronische Wahl hat viele Vorteile im Vergleich zu einer Wahl mit Stimmzetteln in Papierform: Insbesondere ist der Wahlvorgang effizienter und sicherer, die Kosten für die Personalvertretungswahlen sind geringer, und die Wahl ist einfacher und flexibler für die Arbeitnehmer.


Abwerbung von Arbeitnehmern eines Wettbewerbers: Verurteilung zu Schadensersatz

In einer Entscheidung vom 8.11.2016 hat der französische Kassationshof die Verurteilung einer Gesellschaft zu 750.000 Schadensersatz wegen wettbewerbsschädigendem Verhalten bestätigt. Die verurteilte Gesellschaft hatte parallel fünf Arbeitnehmer sowie den Ingenieur eines Wettbewerbers eingestellt.

In dieser Angelegenheit wurde eine französische Gesellschaft (AMD), welche Einmalhygieneartikel herstellt und vertreibt, von der ebenfalls auf diesem Gebiet spezialisierten französischen Filiale einer belgischen Gruppe (Ontex) aufgrund der Aneignung von Know-how und des Eingriffs in den Geschäftsbetrieb durch Mitarbeiterabwerbung verklagt. AMD wurde insbesondere vorgeworfen, gezielt Arbeitnehmer ihres Wettbewerbers abgeworben zu haben, um die erforderlichen Spezialeinstellungen ihrer eigenen Produktionslinie vornehmen zu können.

Die Gerichte haben erachtet, dass die Einstellung der Produktionslinie ein geschütztes Know-how darstellte, da es sich dabei um Insider-Informationen handelte, die nicht an Dritte weitergegeben wurden. Es konnte nachgewiesen werden, dass die Arbeitnehmer gezielt aufgrund der beim Wettbewerber angeeigneten Erfahrung abgeworben worden waren. Aufgrund der gebündelten Einstellung von Arbeitnehmern des Wettbewerbers konnte die verurteilte Gesellschaft ihre eigene Produktion nur einige Monate später aufnehmen, allerdings unter Einsparung der Investitionen, die der Wettbewerber getätigt hatte. Da die Produkte somit zu einem günstigeren Preis verkauft werden konnten, hat sich die verurteilte Gesellschaft einen Wettbewerbsvorteil verschafft, welcher den freien Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigte.

Die Verurteilung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Kassationshofs der letzten Jahre. Dieser verurteilt auf der Grundlage des unlauteren Wettbewerbs Verhaltensweisen, die dazu dienen, auf unzulässige Art und Weise aus den Investitionen und dem Ruf eines anderen Unternehmens Profit zu ziehen.

Auf europäischer Ebene stärkt die am 8.6.2016 verabschiedete sog. Trade-Secret-Richtlinie (Nr. 2016/943) über den Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen die Rechte von innovativen Unternehmen. Diese Richtlinie wurde erarbeitet, nachdem festgestellt wurde, dass es zwischen den Systemen der Mitgliedsstaaten derartige Unterschiede gab, dass ein effektiver Schutz von Know-how im Bereich der internationalen Beziehungen unmöglich war. Das Fehlen einer einheitlichen Definition eines Geschäftsgeheimnisses und die mangelnde Kohärenz zwischen den möglichen Schadensersatzforderungen stellten ein Hindernis für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen dar.

Die neue Richtlinie sieht nun in Artikel 2 eine Definition des Geschäftsgeheimnisses vor. Es handelt sich dabei um Informationen, die nicht allgemein bekannt oder nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Sie haben einen wirtschaftlichen Wert, weil sie geheim sind und Maßnahmen ergriffen werden, damit sie geheim bleiben. Die Richtlinie stellt klar, dass das unerlaubte Erlangen eines Geschäftsgeheimnisses in jeglichem Verhalten liegen kann, welches nicht einer seriösen Geschäftspraxis entspricht. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen und Verfahren einzurichten, die eine faire und gerechte, wirksame und abschreckende Entschädigung für die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses vorsehen.

Die Richtlinie ist am 5.7.2016 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit für die Umsetzung.


Neue Pflichten für digitale Plattformen

Mit dem neuen “Gesetz für eine digitale Republik” werden digitalen Plattformen neue Loyalitätspflichten gegenüber Verbrauchern auferlegt, die fortan im französischen Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation) geregelt sind.

Das Gesetz Nr. 2016-1321 vom 7.10.2016, genannt “Gesetz für eine digitale Republik”, setzt neue Rahmenbedingungen, um den Datenverkehr und den allgemeinen Zugang zum Digitalmarkt mit dem Verbraucherschutz vor unlauteren Praktiken zuvereinbaren.

Artikel 49 des Gesetzes (Artikel L. 111-7 I des französischen Verbrauchergesetzbuchs) definiert zum ersten Mal den Begriff einer digitalen Plattform. Betreiber einer digitalen Plattform ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich einen entgeltlichen oder unentgeltlichen öffentlichen Kommunikationsservice anbietet, der entweder auf der Grundlage von Algorithmen zur Datenverarbeitung Inhalte, von Dritten online angebotene Produkte oder Dienstleistungen klassifiziert oder referenziert (Vergleichsportal) oder Beziehungen zwischen mehreren Parteien herstellt, die auf den Verkauf, den Austausch- oder das Teilen von Inhalten, Produkten oder Dienstleistungen abzielen.

Jede elektronische Plattform muss den Verbraucher auf loyale, klare und übersichtliche Weise sowohl über allgemeine Nutzungsbedingungen, ihre Technik zur (De-) Referenzierung und Einordnung informieren, als auch klarstellen, ob zwischen ihr und den referenzierten Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder nicht. Um den Verbraucherschutz zu stärken, müssen diejenigen elektronischen Plattformen, deren Online-Aktivität eine gewisse Anzahl von Einloggungen überschreitet,unter Androhung einer Geldstrafe ihre bewährten Praktiken veröffentlichen.

Obwohl eine Harmonisierung mit der im Mai 2018 in Kraft tretenden Verordnung (EU) 2015/2120 hinsichtlich der “Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet” vom 25.11.2015 vorgesehen ist, treffen die mit dem neuen Gesetz eingeführten Einschränkungen die elektronischen Plattformen in Frankreich bereits vorher; sie riskieren daher, mit den zukünftigen europäischen Vorschriften zu kollidieren.

Die französische Regierung hatte ihren Gesetzesentwurf vorab zur Stellungnahme an die europäische Kommission weitergeleitet; diese hat sich, ebenso wie einige Vereinigungen für neue Technologien, gegen die vorzeitige Umsetzung der europäischen Verordnung ausgesprochen.


Sammelklage im Bereich Datenschutz

Die Möglichkeit der Sammelklage, die im Jahr 2014 im französischen Recht eingeführt wurde, fand ursprünglich nur Anwendung auf das Verbraucher- und Wettbewerbsrecht. Nach einer ersten Erweiterung Anfang 2016 auf den Bereich des Gesundheitsrechts wurde die Möglichkeit einer Sammelklage nun durch das “Gesetz über die Justiz des 21. Jahrhunderts” vom 12.10.2016 auf weitere Gebiete ausgeweitet, und zwar auf Diskriminierungen, Umwelt und Datenschutz.

Im Bereich der personenbezogenen Daten ist eine Sammelklage nunmehr möglich, wenn mehrere Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, einen Schaden aufgrund der Verletzung des französischen Datenschutzgesetzes vom 6.1.1978 durch einen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder einen Subunternehmer erleiden.

Das Anwendungsgebiet der Sammelklage für Verstöße gegen das Datenschutzgesetz ist allerdings begrenzt, da die Klage bislang nur auf die Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens abzielen kann und nicht auf den Ersatz des erlittenen Schadens.

Klageberechtigt sind seit mehr als fünf Jahren ordnungsgemäß eingetragene Vereine, die den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten zum Zweck haben, sowie anerkannte Verbraucherschutzvereine und Gewerkschaften.

Außer der Erweiterung der Anwendungsbereiche schafft das sog. “Gesetz über die Justiz des 21. Jahrhunderts” einen verfahrensrechtlichen Rahmen, derfür alle Sammelklagen gleichermaßen gilt.

Das Gesetz bestimmt:

  • dass eine Sammelklage eingereicht werden kann, wenn mehrere Personen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, einen Schaden erleiden, der durch dieselbe Person verursacht wurde und auf einem Verstoß der gleichen Art gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten beruht;
  • dass die Person, gegen die eine Klage angestrebt wird, zuvor eine Mahnung erhalten muss. Erst nach Ablauf einer Frist von vier Monaten nach dieser Mahnung kann die Sammelklage eingereicht werden.

Das Gesetz regelt zudem den Ablauf des Verfahrens: Während einer ersten Phase entscheidet das angerufene Gericht über die Haftung des Beklagten. Darüber hinaus wird die betroffene Personengruppe definiert sowie die Kriterien für die Aufnahme in die Gruppe und die möglichen Schadensersatzbeträge. Das Gericht legt auch fest, wie die Entscheidung veröffentlicht wird und unter welchen Bedingungen die betroffenen Personen in die Gruppe aufgenommen werden.

Die zweite Phase besteht dann in der Aufnahme der betroffenen Personen in die Gruppe. Es handelt sich hier nicht um eine echte class action nach amerikanischem Modell, da jedes Opfer einen gesonderten Antrag an den Gruppenverantwortlichen senden muss, damit jeweils eine individuelle Klage für jeden Fall eingeleitet wird.


News Deutschland

GEMA und YouTube einigen sich auf Lizenzvertrag

Nach jahrelangen Auseinandersetzungen haben die Verwertungsgesellschaft GEMA und die Videoplattform YouTube am 1.11.2016 einen Lizenzvertrag unterzeichnet. Damit erhalten die von der GEMA vertretenen Musikurheber und Verleger eine Vergütung für die Nutzung ihrer geschützten Musikwerke über die Online-Plattform.

Die GEMA bezeichnet die Einigung als “Meilenstein für eine faire Vergütung der Musikurheber im Digitalzeitalter”. Der Vertrag deckt auch den vertragslosen Zeitraum seit April 2009 ab. Somit entfallen auf YouTube die Sperren beim Aufrufen von Videos mit Inhalten der von der GEMA vertretenen Künstler.

Hinsichtlich der Rechtslage bestehen jedoch nach wie vor unterschiedliche Ansichten: während die GEMA davon ausgeht, dass YouTube zum Abschluss eines Lizenzvertrags verpflichtet ist, vertritt YouTube weiterhin die Auffassung, dass allein die Personen haften, die Videos einstellen (sog. Uploader). Trotz des Vertragsschlusses sieht die GEMA daher die Politik in der Verantwortung, endlich einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen.


Neue Informationspflichten für Unternehmen treten nun in Kraft

Ab dem 1.2.2017 wird das UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) um einen weiteren Tatbestand erweitert: Unternehmer sind verpflichtet, Verbraucher über ihre Teilnahme an sog. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher zu informieren.

Wir haben bereits in unserer letzten Juli-Ausgabe (S. 11) über die neuen Informationspflichten berichtet. So müssen Unternehmer auf ihrer Internetseite oder in von ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darüber informieren, ob sie an von den ordentlichen Gerichten losgelösten Streitbeteiligungsverfahren teilnehmen, beziehungsweise entsprechende Links zu Onlinestreitbeilegungs-Plattformen auf ihren Internetseiten einstellen.

Bei Verletzung der Pflichten drohen Unternehmern zukünftig kostenpflichtige Abmahnungen.


Europäische Kommission reagiert auf die stetig ansteigenden Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Kommission hat Mitte des Jahres 2016 entscheidende Änderungen zur 4. Geldwäsche-Richtlinie vorgeschlagen – das Bundesfinanzministerium arbeitet zurzeit an einem Referentenentwurf.

Für alle Warenhändler – auch kleinere oder mittelständische Unternehmen – werden bereits bestehende Sorgfaltspflichten verschärft. So wird zum Beispiel die Schwelle für Bartransaktionen von € 15.000 auf € 10.000 herabgesetzt. Bei Transaktionen ab diesem Schwellenwert ist der Händler verpflichtet, eine genaue Identifizierung seines Vertragspartners bzw. der hinter der Gesellschaft stehenden Person vorzunehmen, sämtliche Informationen über diesen einzuholen und die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen.

Darüber hinaus müssen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen sog. Geldwäsche-Compliance-Management-Systeme (CMS) einrichten, was u.a. durch die Benennung eines Geldwäschebeauftragten, ein System zur Beantwortung von Behördenfragen oder ein anonymes Hinweisgebersystem (“Whistleblowing”) gekennzeichnet ist. Unternehmen müssen in diesem Rahmen interne Mechanismen zur dauerhaften und lückenlosen Kontrolle ihrer Geschäfte schaffen und dies auch nachweisen. Allerdings steht diese Verpflichtung immer im Verhältnis zum konkreten Unternehmen in seinem konkreten Markt sowie zu seinen konkreten Kunden. Auch das jeweilige Länderrisiko wird stets zu berücksichtigen sein.

Neu wird voraussichtlich auch sein, dass verschärfte Sanktionen in Kraft treten. Bei Verstößen gegen die Richtlinie sollen Geldbußen bei der zweifachen Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinns bzw. bei mindestens 1 Mio. Euro liegen.

Die genaue Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bleibt abzuwarten – klar ist jedoch, dass sich Unternehmen erhöhten Anforderungen stellen werden müssen.

Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die angekündigten Änderungen einstellen und ggf. ihre internen Compliance-Regeln überprüfen bzw. solche erarbeiten.


Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert Kauf inhabergeführter Kapitalgesellschaften

Die Übernahme einer betrieblichen Pensionszusage führt laut BFH beim versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, sofern dieser kein Wahlrecht hat, den Ablösebetrag an sich selbst auszahlen zu lassen.

Die Übernahme einer betrieblichen Pensionszusage führt laut BFH beim versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, sofern dieser kein Wahlrecht hat, den Ablösebetrag an sich selbst auszahlen zu lassen.

Potentielle Käufer einer Kapitalgesellschaft verlangen regelmäßig, dass die Gesellschaft bilanzmäßig keine Pensionsverbindlichkeiten hat. Dies erfordert ggf. entsprechende Gestaltungsmaßnahmen vor Anteilsverkauf. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Pensionszusage, wird die Rückstellung ertragswirksam aufgelöst und der Wert gilt steuerlich als zugeflossener Lohn (als hätte der Gesellschafter die Ablösesumme erhalten und dann als verdeckte Einlage wieder zugeführt). Um dies zu vermeiden, erfolgt in der Praxis häufig die Gründung einer Schwestergesellschaft, welche die Pensionszusage gegen Ablösungszahlung übernimmt und die zu veräußernde Gesellschaft damit von der Pensionsbelastung befreit.

So war es zunächst auch in dem vorliegenden Urteilsfall. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH. Diese hatte ihm eine Pensionszusage erteilt. Da der Kläger seine Anteile an der Gesellschaft veräußern wollte, der Käufer jedoch nicht bereit war, die Pensionszusage zu übernehmen, gründete er eine weitere GmbH. Diese übernahm von der A-GmbH die Pensionszusage gegen Zahlung einer Ablösevergütung.

Das Finanzamt wertete auch hier den Zufluss als Einkünfte des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit. Der BFH verneinte hingegen mit Urteil vom 18.8.2016 (VI R 18/13) einen Lohnzufluss. Dem Kläger stand kein entsprechendes Wahlrecht zu, das es ihm ermöglicht hätte, die Zahlung an sich selbst zu verlangen. Daher habe durch die Vereinbarung zwischen beiden GmbHs lediglich ein Schuldnerwechsel stattgefunden.

Die “Befreiung” einer Gesellschaft von einer Pensionszusage vor Anteilsveräußerung durch Übertragung auf eine Schwestergesellschaft ist damit in solchen Fällen für den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerunschädlich möglich.


Gewerbesteuerpflicht von Einkünften in ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten

Ab 2017 wird auf Gewinne ausländischer Betriebsstätten und Tochtergesellschaften Gewerbesteuer erhoben, wenn diese nicht produktiv tätig sind und die Gewinne niedrig besteuert werden.

Ende 2016 wurde das Jahressteuergesetz 2017 verkündet. In der Presse wurde das Bündel von gesetzlichen Neuerungen vor allem unter dem Titel “Anti-BEPS” diskutiert. BEPS steht für “Base Erosion and Profit Shifting”, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung, und ist das Maßnahmenpaket einer OECD-Projektgruppe. Einige dieser Maßnahmen wurden nunmehr in deutsches Recht umgesetzt.

Eine wesentliche Neuerung betrifft das Gewerbesteuerrecht. Bislang unterliegen in ausländischen Betriebsstätten erzielte Gewinne nicht der Gewerbesteuer in Deutschland; spiegelbildlich mindern Verluste nicht das gewerbesteuerliche Einkommen. Ab 2017 fällt Gewerbesteuer an, wenn die Ertragsteuerbelastung der ausländischen Betriebsstätte unter 25 % beträgt und die Betriebsstätte keiner produktiven Tätigkeit nachgeht. Der Katalog der schädlichen, sog. passiven Einkünfte besteht seit 1972 weitgehend unverändert und umfasst vor allem Zins- und Lizenzerträge, Vermietung und Verpachtung aber auch Handel bzw. Dienstleistungen unter Mitwirkung von Stammhaus oder Konzernunternehmen.

Auch bei einer niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaft mit passiver Tätigkeit bis 2016 war gemäß BFH-Urteil I R 10/14 vom 11.3.2015 entgegen der Auffassung der Finanzbehörden keine Gewerbesteuer fällig. Nunmehr unterliegen die Erträge bei dieser sog. Hinzurechnungsbesteuerung auch der Gewerbesteuer und weiterhin der Einkommen- und Körperschaftsteuer, mit Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer.

Ziel dieser Regelungen ist es, deutsche Firmen davon abzuhalten, Teile ihrer Einkünfte in Niedrigsteuerländer zu verlagern.


Verschärfung bei der Anerkennung von auslandsbezogenen Betriebsausgaben, vor allem bei Nutzung sog. niedrig besteuerter ”Patentboxen”

Bislang sind angemessene Zahlungen ins Ausland als Betriebsausgaben abzugsfähig; ab 2017/2018 hängt in einigen Fällen der Abzug im Inland von der Besteuerung beim ausländischen Empfänger ab.

Fremdübliche Zahlungen sind dem Grunde nach steuerlich abzugsfähig, wenn der Empfänger eindeutig benannt werden kann, d.h. die Zahlung nicht an eine Domizilgesellschaft mit vermuteten inländischen Anteilseignern erfolgt (§ 160 AO). Auch hier gibt es durch die Anti-BEPS-Regelungen Neuerungen.

So wird ab 2017 der mehrfache Abzug von Betriebsausgaben in Deutschland verhindert. Dieser sogenannte Double-Dip war bisher bei deutschen Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern möglich, da das weltweit einzigartige deutsche Mitunternehmerkonzept unternehmensbezogene Aufwendungen der Gesellschafter steuerlich der Personengesellschaft zuordnet (sog. Sonderbetriebsausgaben). Soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat, in der Regel im Staat des ausländischen Gesellschafters, mindern, entfällt nun in Deutschland der Abzug. Ob diese Formulierung alle Fälle des Double-Dips erfasst, bleibt ungewiss, etwa in dem Fall, dass der Gesellschafter aufgrund ausländischer Organschaft keine Aufwendungen geltend macht, da die zusammenhängenden Erträge auch im Organkreis anfallen.

Ab 2018 wird laut des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung bei Lizenzzahlungen an nahestehende Personen, vor allem an ausländische Konzernunternehmen, verhindert, dass diese Erträge nicht oder nur niedrig besteuert werden (oft in einer sog. “Patentbox” strukturiert). Ist die Ertragsteuerbelastung der Lizenzerträge geringer als 25 %, werden die Betriebsausgaben in Deutschland nur zu einem Bruchteil abzugsfähig, um so – kumuliert über den ausländischen Lizenzgeber und den inländischen Lizenznehmer – die 25 %-Steuerquote zu erreichen. Der Anteil der nicht abziehbaren Betriebsausgaben errechnet sich wie folgt:

Die neue Regelung wurde von den Bundesländern gefordert, um Vorteile für Konzerne aufgrund niedriger Besteuerung mit einer Steuerbelastung von lediglich 2 % bis 13 % in Luxemburg, den Niederlanden oder Irland zukünftig nicht mehr bestehen zu lassen. Diese Neuregelung soll ab 2018 gelten.


Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung ab April 2017

Der Bundesrat hat am 25.11.2016 das vom Bundestag bereits im Oktober beschlossene Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen gebilligt.

Die neuen Regelungen sollen im April 2017 in Kraft treten. Über die wichtigsten Neuerungen hatten wir bereits mehrfach berichtet, zuletzt in der Ausgabe Juli 2016 (S. 15). Unter anderem sieht das Gesetz künftig grundsätzlich eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vor. Außerdem sind Leiharbeitnehmer nach spätestens neun Monaten bezüglich ihres Arbeitsentgelts der Stammbelegschaft gleichzustellen. Mit Blick auf Mitbestimmungsfragen stellt das Gesetz darüber hinaus erstmals klar, dass Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb mitzuzählen sind, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.


Einsatz von Leiharbeitnehmern und innerbetriebliche Arbeitsplatzausschreibung

Wenn Betriebe Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzen wollen, stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit solche Arbeitsplätze zuvor intern auszuschreiben sind.

Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung grundsätzlich frei, ob er Arbeitsplätze mit eigenen Arbeitnehmern oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzen will. Regelmäßig sind bei entsprechenden Einstellungen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen. Oft regeln Unternehmen in Betriebsvereinbarungen, dass Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, zuvor intern auszuschreiben sind.

Im Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschl. v. 7.6.2016 – 1 ABR 33/14) hatte der Arbeitgeber solche Stellen intern mit dem Hinweis ausgeschrieben, sich direkt beim Leiharbeitsunternehmen zu bewerben. Das Verlangen des Betriebsrats, Mitarbeiter könnten sich auch direkt beim Arbeitgeber bewerben, wies das BAG zurück.

Der Betriebsrat wollte so den Arbeitgeber zwingen, bei internen Bewerbungen den Arbeitsplatz nicht über Leiharbeiter, sondern Festangestellte zu besetzen. Ein solches Recht steht ihm nicht zu, da die Pflicht zu internen Stellenausschreibung nur den “Arbeitsplatz”, nicht aber das “Arbeitsverhältnis” betrifft.

Das BAG bestätigt somit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, Arbeitsplätze auch dann mit Leiharbeitnehmern zu besetzen, wenn interne Bewerber sich darauf bewerben wollen. Diese müssen dann das Arbeitsverhältnis über das Leihunternehmen abschließen.


Einsicht in die Personalakte in Begleitung eines Rechtsanwalts

Arbeitnehmer stellen oft die Frage, ob sie zu Personalgesprächen ihren Rechtsanwalt hinzuziehen dürfen – dies geht nur in Ausnahmefällen.

Das Hausrecht des Arbeitgebers erlaubt es ihm, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt zum Betriebsgelände gestattet und wem nicht. Allerdings kann mit Rücksicht auf das Gebot der “Waffengleichheit” die Begleitung durch einen Rechtsanwalt bei bestimmten Personalgesprächen verlangt werden. Dies ist etwa bei Verdachtskündigungen der Fall, wenn im Rahmen des Personalgesprächs die Gründe für eine eventuelle außerordentliche Kündigung erörtert werden sollen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte nehmen will. Dies entschied das BAG mit Urteil vom 12.7.2016 (9 AZR 791/14). Insbesondere wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien der Personalakte anzufertigen, kann er diese jederzeit später und außerhalb des Betriebs mit seinem Rechtsanwalt besprechen.


Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bei Kleinunternehmen

Das deutsche Kündigungsschutzgesetz ist nur auf Betriebe anwendbar, in denen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten, die jeweils selbstständig geführt werden, gilt dieser Schwellenwert für jeden Betrieb einzeln, die Mitarbeiter der verschiedenen Betriebe werden also nicht zusammengezählt.

Arbeitnehmer aus Betrieben außerhalb Deutschlands werden nicht mitgezählt. Dabei ist allerdings im Einzelfall zu untersuchen, ob im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -struktur eines Betriebs in Deutschland eingegliedert sind. Dann zählen sie dort mit. Wie das BAG mit Urteil vom 19.7.2016 (2 AZR 468/15) entschied, reicht für eine solche Integration in den Betrieb nicht aus, dass Mitarbeiter regelmäßig an Marketing-Meetings im Betrieb teilnehmen, im Übrigen aber in einen organisatorisch eigenständigen Betrieb an einem anderen Ort (hier in der Schweiz) eingegliedert sind.


GGV in eigener Sache

Bénédicte Querenet-Hahn (Büro Paris) hat kürzlich dem Magazin “Markt und Mittelstand” ein Interview zu dem neuen Antikorruptionsgesetz “Sapin II” in Frankreich gegeben. Den entsprechenden Artikel finden Sie hier. Zu diesem Thema verweisen wir zudem auf die Sonderausgabe unseres Infobriefs.

Am 19.1.2017 haben Maria Lancri und Bénédicte Querenet-Hahn (Büro Paris) eine Konferenz über Compliance und Datenschutz veranstaltet. Dabei ging es im Wesentlichen um die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und die danach geltenden Rechenschaftspflichten. Die Unterlagen dieser Konferenz können wir Ihnen gerne zukommen lassen.

Dr. Steffen Paulmann (Büro Frankfurt) wurde von France-Info zu den Besonderheiten bei der Arbeitsplatzsuche in Deutschland im Vergleich zu Frankreich interviewt. Hier geht es zu der entsprechenden Chronik “Français du monde – travailler en Allemagne”


Ihre deutsch-französische Équipe bei GGV

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