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Informationsbrief Financial Services 18 Dez 2019

Financial Services | Dezember 2019

Zum Jahreswechsel möchten wir noch einmal die Gelegenheit nutzen und für Sie die Ereignisse des Jahres 2019 im Bereich QI/FATCA/TRACE zusammenfassen mit einem Ausblick auf das kommende Jahr 2020.

Als „Top 39“ will der Bundesrat nun am 20.12. dem nur leicht veränderten „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ ( https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/984/tagesordnung-984.html ) zustimmen, spannend ist hier, ob er der Ausschussempfehlung folgt, die auch die Einführung einer nationalen Anzeigepflicht fordert. Für die Praxis bedeutsam ist hier, dass überraschend in diesem Gesetz auch Verlustabzugsbeschränkungen enthalten sind (§20 Abs. 6 Satz 4 und 5 EStG-E). Dies betrifft insbesondere Verluste aus Termingeschäften über 10.000,00 EUR und Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, anwendbar ab 1.1.2020… Dazu sind noch Gespräche zu erwarten, ob sich diese Änderung auf die Abwicklung der Kapitalertragssteuer auswirkt.

Des Weiteren möchten wir über die Neuigkeiten zur Einführung eine „Finanztransaktionssteuer“ berichten. Für das „neue“ Investmentsteuerrecht hat das BMF nun auch einen Entwurf zu dem hinteren Abschnitt des InvStG (hauptsächlich zu Spezialinvestmentfonds) vorgelegt, den Sie hier finden: Entwurf BMF-Schreiben zum Investmentsteuergesetz – Spezialinvestmentfonds.

 

Zur „Finanztransaktionssteuer“

Am 10. Dezember 2019 hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz den Finanzministern der EU einen „Gesetzentwurf“ (nach dem EU-Vertrag ist das Recht zur Erstellung von Entwürfen von Richtlinien/Verordnungen, also auch der Änderung eines Entwurfs ausschließlich der EU-Kommission vorbehalten; den bisherigen Entwurf einer Richtlinie finden Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/com_2013_71_en.pdf ) zur Einführung einer „europäischen Finanztransaktionssteuer“ vorgelegt. Dieser Entwurf orientiert sich an der in Frankreich seit August 2012 erhobenen Aktienverkehrssteuer. Es wird für Deutschland mit Einnahmen in Höhe von 1,24 Mrd. EUR gerechnet (vgl. Handelsblatt vom 10.12.2019; https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/boersenumsatzsteuer-eu-blickt-skeptisch-auf-scholz-vorstoss-zur-finanztransaktionssteuer/25317078.html). In Deutschland sollen ca. 145 Unternehmen und EU-weit ca 500 Unternehmen der Steuer unterliegen.

Wir gehen von folgenden Parametern aus:

  • Die Steuer soll – weltweit – auf alle Erwerbe von im Inland ausgegebenen Aktien von Unternehmen erhoben werden, die mehr als 1 Mrd. Euro Marktkapitalisierung haben.
  • Der Steuersatz soll nicht niedriger als 0,2 % sein (damit kein Zwang zur Harmonisierung für Frankreich, dort beträgt der Steuersatz seit dem 01.01.2017 0,3 %).
  • Erst-Emissionen und Transaktionen von CCPs/Zentralbanken/Internationalen Organisationen sollen von der Steuerpflicht ausgenommen werden.
  • Der Hochfrequenzhandel, der Handel mit synthetischen Anlageprodukten, der Handel mit Derivaten, Investmentfonds, Repos, Market Making, Aktienrückkauf und konzerninterne Transaktionen werden voraussichtlich ausgenommen.
  • Die Steuer soll im Zeitpunkt der Kauf-Transaktion entstehen.
  • Bemessungsgrundlage für die Steuer soll der für den Eigentumserwerb aufgewendete Betrag sein.
  • Entrichtungspflichtiger soll das Finanzinstitut sein, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
  • Das Finanzinstitut handelt auf eigene Rechnung und führt die Transaktion auch auf eigene Rechnung aus;
  • Das Finanzinstitut führt die Transaktion im Namen oder zu Gunsten eines Kunden aus, der das Finanzinstrument erwirbt;
  • Das Finanzinstitut führt die Transaktion im Namen oder zu Gunsten eines anderen Finanzinstitutes aus, das das Finanzinstrument erwirbt.
  • Sind mehrere Finanzinstitute an der Transaktion beteiligt, soll nur das Finanzinstitut Entrichtungspflichtiger sein, das als erstes mit der Durchführung der Transaktion beauftragt wurde; wurden mehrere gleichzeitig beauftragt, dann das Finanzinstitut, das das Finanzinstrument erwirbt.
  • Ist kein Finanzinstitut an der Transaktion beteiligt, soll die Steuer von der Verwahrstelle zu zahlen sein.
  • Die Steuer soll an die Steuerbehörde des teilnehmenden Landes zu entrichten sein, in welchem der Emittent des Finanzinstrumentes seinen Geschäftssitz hat. Im Kern wären theoretisch – weltweit – also ggf. 10 (=Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten, unterstellt jedes Land stellt mind. 1 börsengelistetes Blue-Chip-Unternehmen: Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Österreich, die Slowakei, Slowenien und Spanien; Estland hat sich schon von dem Vorhaben verabschiedet…) verschiedene Melde-/Zahlsysteme zu bedienen!

Hinweis: Die extraterritoriale Anwendung ist in der Praxis schon jetzt fraglich: Wegen eines Verbots von „stamp or like tax“ (Art. 29 Abs. 4 DBA USA-Frankreich, https://www.irs.gov/pub/irs-trty/france.pdf) ist ein DBA-Verständigungsverfahren (von ICI Global/SIFMA) anhängig, das aber bislang wohl fruchtlos verläuft; die US-Finanzindustrie führt im Hinblick darauf bislang jedenfalls – unseres Wissens nach – für französische Aktien im Freiverkehr in New York (gehandelt über ADR) keine französische Finanztransaktionssteuer ab.

  • Das entrichtungsverpflichtete Finanzinstitut soll – wie bei der Umsatzsteuer – eine monatliche Erklärung abgeben (bis zum 10. oder 20. des Folgemonats), in welcher die Höhe der steuerpflichtigen Umsätze sowie die darauf entfallende Steuer angegeben werden soll; die Steuer ist dann ebenfalls bis zum 10. oder 20. des Folgemonats zu entrichten.
  • Das „Gesetz“ soll 2021 in Kraft treten.

Streitig dürfte insbesondere die Altersvorsorge werden (Transaktionen von Fonds sollen ausgenommen sein, soweit deren Anteile von „pension funds“ gehalten werden), sowie der geplante Verteilungsmechanismus zu Gunsten der kleineren Mitgliedstaaten der „verstärkten Zusammenarbeit“. Der Vorschlag von Herrn Scholz sieht einen Mindest-Ertrag von EUR 20m. vor, der von den Ländern mit mehr als EUR 100m. (nach ihrem Anteil an den Gesamtsteuereinnahmen, vorheriger Vorschlag nach BIP verteilt) getragen werden soll. Für Deutschland soll dieser Umverteilungseffekt EUR 18m. ausmachen (anteilige gepl. Bruttoeinnahme ohne Umverteilung: EUR 1,244 Mrd.).

Streitig könnte auch die extraterritoriale Anwendung insbesondere in den nicht teilnehmenden EU-Staaten werden (die hierzu auch den EuGH anrufen könnten). In diesem Zusammenhang ist u.E. auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines italienischen Finanzgerichts in einem Verfahren gegen die Société Générale S.A. (Rechtssache C-565/18, vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A62018CN0565) hinzuweisen; hier geht es um die Frage, ob die extraterritoriale Besteuerung von derivativen Finanzinstrumenten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstoßen könnte. Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.2019 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221118&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=7347147) gehen allerdings dahin, dass in der extraterritorialen Besteuerung von Derivaten kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliege.

Es bleibt offen, ob dieser Entwurf Aussicht auf Umsetzung hat. Die Umsetzung würde einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag entsprechen. Allerdings deuteten die Formulierungen im Koalitionsvertrag (https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1) auf eine umfassendere „Finanztransaktionssteuer“ (Rn. 190: „Die Einführung einer substanziellen Finanztransaktionsteuer wollen wir zum Abschluss bringen.“ / Rn. 3108: „An dem bisherigen Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext halten wir fest.“), so dass insbes. die CDU jetzt nichts gegen eine Aktienverkehrssteuer im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit einwenden kann/darf.  Ggf. kann es nun auch sehr schnell gehen; wir empfehlen Ihnen deswegen für interne Budget-Planungen diese Fragestellung im Sinne eines „Warnhinweises“ zu berücksichtigen, um später rechtzeitig reagieren zu können.

 

Zum weiteren Inhalt bzgl. QI/FATCA/TRACE

A. Aktueller Stand: 2. Zertifizierungsperiode
B. Frist zur Aktualisierung der LoB-Erklärung läuft ab
C. Erstattungen bei Overwithholding
D. § 871(m) IRC; weiter keine Klärung
E. Neuigkeiten im Bereich FATCA
F. Neuigkeiten i.Z.M. TRACE – „Treaty Relief and Compliance Enhancement“
H. Ausblick 2020/2021

 

A. Aktueller Stand: 2. Zertifizierungsperiode

Derzeit befinden wir uns in der 2. Zertifizierungsperiode des QI-Compliance Verfahrens (2018 – 2020). Eventuelle Rückfragen des IRS bzgl. der 1. Zertifizierung sollten abgeabreitet sein oder noch abgearbeitet werden. Rückfragen des IRS sollten ggf. zur entsprechenden Optimierung QI-relevaner Prozesse genutzt werden.
Bei größeren Instituten zieht sich das Zertifizierungsverfahren typischerweise noch hin; dadurch kann es ggf. mittelfristig zu einem Nebeneinander der Zertifizierungsverfahren kommen.

Leider können technische Veränderungen der Portalangaben dazu führen, dass die Erst-Zertifizierung auf „initialled“ zurückspringt; wenn möglich, sollten Veränderungen (etwa der Kontaktangaben oder des Responsable Officers) erst nach Erreichen des „approved“-Status im QI-Portal eingegeben werden.

 

B. Frist zur Aktualisierung der LoB-Erklärung läuft ab

Wurde die LoB-Erklärung vor dem 01.01.2017 eingeholt, ist eine Erneuerung der LoB-Erklärung noch bis zum 31.12.2019 erforderlich. Die Gültigkeit der (neuen) LoB-Erklärung ist – entsprechend der Gültigkeit der W-8 Formulare – bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Ausstellung der Erklärung oder bis zum Eintreten einer Änderung der Gegebenheiten befristet. Diese Befristung bezieht sich nicht auf den dokumentarischen Nachweis selbst – in Form des (Handels-)Registerauszugs. Dieser bleibt weiterhin zeitlich unbefristet gültig.

 

C. Erstattungen bei Overwithholding

Ab dem Meldejahr 2019 sollen Erstattungen von US-Quellensteuer im Folgejahr länger möglich sein (Prop. Reg. 2019-04164, 84 FR 8488). Diese geplante Änderung sieht nun auch der Entwurf der „Instructions for Form 1042“ für die Erklärung für 2019 vor. Danach sollen die Fristen für Anpassungen und Erstattungen von Übereinbehalten im Folgejahr mit den Fristen zur Abgabe des Formulars 1042 gleichgeschaltet werden. Insoweit gewinnen die Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe des Formulars 1042 an Bedeutung. Unter Gewährung von Fristverlängerungen können dann nämlich Erstattungen per Verrechnung ebenfalls bis spätestens zum 15. September des Folgejahres erfolgen. Verbindlich wird diese Änderung zwar erst mit Veröffentlichung des Formulars 1042 inkl. der „Instructions“ für 2019, dennoch empfehlen wir die standardmäßige Fristverlängerung für die Formulare 1042 und 1042-S zu beantragen.

 

D. § 871(m) IRC, last minute-Verlängerung des „phased-in“, nur wenig finales Recht

Die „phased-in application“ von Notice 2018-72 wurde nun über Notice 2020-2 (Notice 2020-2) nochmal verlängert. Diese Verlängerung betrifft nicht Missbrauchsfälle.
Die Nichtanwendung von § 871(m) IRC auf Zahlungen in Bezug auf Non-Delta-1 Transaktionen wurde damit durch Notice 2020-2, S. 5 nochmal bis 1. Januar 2023 verlängert.  Ebenso wurde der “good-faith-effort”-Ansatz verlängert. Auch die Vereinfachungsregel für Withholding Agents (gilt nicht für „tax payers“), bei Combined Transactions listed securities nicht zusammenfassen zu müssen, wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Des Weiteren wurde der “Net Delta Approach”, anhand dessen ein QDD seine Netto Steuerverbindlichkeit aus den 871(m)-Transaktionen ermittelt („Net Delta Exposure“, vgl. Sec. 2.47 QI-A 2017-15), auf 2023 verschoben, d.h. der QDD ermittelt seine Steuerverbindlichkeit erst ab dem 1. Januar 2023 auch auf erhaltene Zahlungen und haftet ab diesem Zeitpunkt für die Gesamt-Quellensteuer auf Dividenden und Dividendenäquivalenzzahlungen („dividend equivalent payments“ – DEP) aus § 871(m)-relevanten Produkten. Bis dahin besteht insofern (für QDD) auch keine Prüfungspflicht.

Schließlich hat der IRS zu Teil-Aspekten von § 871(m) IRC die diesbezügl. Prop. Regulations finalisiert. Das endgültige Dokument finden Sie hier (https://www.federalregister.gov/documents/2019/12/17/2019-26977/dividend-equivalents-from-sources-within-the-united-states). Die Teil-Finalisierung betrifft nur Unteraspekte
(„guidance relating to
– when the delta of an option that is listed on a foreign regulated exchange may be calculated based on the delta of that option at the close of business on the business day before the date of issuance.
-identifying which party to a potential section 871(m) transaction is responsible for determining whether a transaction is a section 871(m) transaction when multiple brokers or dealers are involved in the transaction”).

 

E. Neuigkeiten i.Z.m. PTP’s – „Publicly Traded Partnerships“

Der IRS hat in den „Proposed Regulations“ vom 13.5.2019 zu §1446(f) IRC (REG-105476-18) eine 60-days public hearing period eingeführt. 60 Tage nach Inkrafttreten der „Final Regulations“ endet dementsprechend die „Suspension“ für den Einbehalt auf Veräußerungsgewinne von Anteilen an PTP’s (= Aufhebung der Notice 2018-08). Auf der Konferenz der SIMFA am 23.10.2019 (https://www.sifma.org/event/global-tax-reporting-symposium) gab es Äußerungen, die darauf schließen lassen, dass die „Final Regulations“ bis zum 30.06.2020 veröffentlicht werden könnten; wobei mit der Veröffentlichung eines neuen QI-Vertrages vorab vermutlich nicht zu rechnen sei.

Da die technische Umsetzung der Neuerungen sowie die Anpassung der witholding/reporting-Systeme mit nicht ganz unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, empfiehlt es sich bereits heute (soweit nicht schon geschehen) mit der Betroffenheitsanalyse und Implementierung zu beginnen. In jedem Fall sollte nicht die Veröffentlichung der „Final Regulations“ abgewertet werden, denn die technische Umsetzung innerhalb von 60 Tagen ist u.E. ansonsten einfach zu kurz. (Vgl. hierzu auch die Eingabe der Investment Industry Association of Canada: https://www.regulations.gov/document?D=IRS-2019-0023-0003; sowie die Eingabe der Swiss Bankers Association (SBA): https://www.regulations.gov/document?D=IRS-2019-0023-0004.)

 

F. Neuigkeiten im Bereich FATCA

Am 23. September 2019 hat der IRS in Bezug auf die FATCA-Meldungen eun Update bezüglich der „file naming convention“ veröffentlicht, welche den Zeitstempel betrifft ( https://content.govdelivery.com/accounts/USIRS/bulletins/2613e9d ). Die Neuerungen sind zukünftig unbedingt einzuhalten. Wir gehen davon aus, dass das BZSt in Kürze dazu weitere technischen Informationen veröffentlichen wird.
Zur Frage, wie mit (vermuteten) US-Kunden ohne US-TIN („accidental Americans“) im Hinblick auf die FATCA-Meldung umzugehen ist (die Übergangsregelung, dass mit dem Geburtsdatum gemeldet werden darf, ist mittlerweile abgelaufen), gab es u.a. ein Gespräch eines Bankverbandes mit dem BMF. Auch die EBF hat das Thema adressiert. Der Ausgang der politischen Gespräche ist nach wie vor offen.

 

G. Neuigkeiten i.Z.m. TRACE – „Treaty Relief and Compliance Enhancement“

In 2013 verabschiedete das „Committee on Fiscal Affairs“ das TRACE-Implementierungspaket (https://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/TRACE_Implementation_Package_Website.pdf ) der OECD. Dieses ist ein in sich geschlossenes Paket von Agreements und Fromularen, das von jedem Land verwendet werden kann, welches das sog. Authorized Intermediary (AI)-System einführen möchte. Das AI-System ist ein standardisiertes System zur Geltendmachung von Quellensteuerentlastungen bei Portfolioinvestments. Finnland hat das System eingeführt.
Am 7. Oktober 2019 fand hierzu ein OECD Meeting in Paris statt, in dem Vertreter der finnischen Steuerbehörde den aktuellen Status der Implementierung von TRACE in Finnland darstellten (vgl. zum OECD Meeting für TRACE und selektives Protokoll (OECD meeting zu TRACE, selektives Protokoll). Finnland hat zur Umsetzung ein nationales Gesetz erlassen, bei welchem das „Implementation Package“ der OECD als Grundlage diente. Die Guidance soll in finnischer, schwedischer und englischer Sprache veröffentlicht werden.
Nach finnischem Recht hat grds. der Emittent der Aktien Informationen über die Anteilseigner zu sammeln und Quellensteuer einzubehalten. Im TRACE-Verfahren übernimmt dann der AI den Quellensteuerabzug. Der Start des TRACE-Verfahrens ist für Dividendenzahlungen ab dem 01.01.2021 geplant, die erstmalig bis zum 31.01.2022 an Finnland gemeldet werden müssen. Eine Registrierung als AI kann frühestens ab dem 01.07.2020 erfolgen, wobei das TRACE-Verfahren in der finnischen Umsetzung als Option zu verstehen ist, d.h. der AI kann auch „case-by-case“ entscheiden (wie beim „designated account-system“ des QI-Verfahens), ob er nach dem TRACE-Verfahren vorgehen möchte.

 

H. Ausblick 2020/2021

Mit dem neuen Jahr beginnt ggf. die Vorbereitung auf den in 2020/2021 (verpflichtend oder freiwillig) durchzuführenden Periodic Review. Wir empfehlen das Jahr 2019 zur Durchführung des Reviews auszuwählen, auch im Hinblick auf die o.g. Erleichterungen nach §871(m) IRC. Außerdem verblebt dem QI dadurch mehr Zeit, um bis zur Zertifizierung noch Unterlagen nachzufordern oder Steuern nachzuzahlen. In 2021 erfolgt dann die 2. Zertifizierung über das QI-Portal. Ob es wieder eine Verlängerung des Zertifizierungsverfahrens bei Auswahl des Prüfungsjahres 2020 (auf Ende 2021) geben wird, ist weiter unklar.

Auf Grund der zahlreichen Änderungen im QI-Recht rechnen wir mit einem neuen QI-Agreement

 

Last but not least, wünschen wir Ihnen frohe und geruhsame Weihnachtstage und freuen uns auf die weitere, fachliche Diskussion mit Ihnen!