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Steuerrechtlicher Informationsbrief 07 Apr 2021

Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) sowie Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) zum 01. Januar 2021

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Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) sowie Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) zum 01. Januar 2021

 

Die aktuelle Lage stellt für den Großteil der Unternehmen in vielerlei Hinsicht eine große Herausforderung dar.  Einige Unternehmen sind hiervon besonders in wirtschaftlicher Hinsicht betroffen und haben Entscheidungen über den weiteren Fortbestand des Unternehmens zu treffen.
Mit der Einführung des SansInsFoG erfolgt die Umsetzung der europäischen Restrukturierungs-Richtlinie vom 20. Juni 2019 in deutsches Recht und beinhaltet die Anpassung von 23 bestehenden deutschen Gesetzes. Gemeinsam mit dem StaRUG soll ein effektives Mittel zur vorinsolvenzlichen Sanierung zur Verfügung gestellt werden.

 

Neue Handlungsmöglichkeiten

Mit dem StaRUG besteht für in Schwierigkeiten geratene Unternehmen die Möglichkeit, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu restrukturieren und zu sanieren. Unter dem Schutz des gesetzlich normierten Verfahrens können sich die Unternehmen nun

  • außergerichtlich und trotzdem insolvenzfest mit ihren Gläubigern einigen, sofern sämtliche Planbetroffene zustimmen (§ 18 StaRUG).
  • Stimmen nicht alle Gläubiger der vorgezogenen Sanierung zu, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um das vom Unternehmen geführte Verfahren und den Restrukturierungsplan bestätigen zu lassen. Der gerichtlich bestätigte Sanierungsplan des Schuldners entfaltet sodann seine Wirkung auch gegenüber widersprechenden und nicht teilnehmenden Gläubigern.
  • Rechnet das Unternehmen von vornherein nicht mit der Zustimmung der notwendigen Anzahl zustimmender Gläubiger kann es die insolvenzabwendende Sanierung auch unmittelbar mit gerichtlicher Hilfe beginnen (§ 29 Abs. 2 StaRUG), ohne sofort Insolvenz anmelden zu müssen.

Die neuen Restrukturierungsmaßnahmen stehen allerdings nur Unternehmen zur Verfügung, denen die Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist. Hierbei wird ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde gelegt, § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO.

 

Restrukturierungsplan

Die Grundlage dieses außerinsolvenzlichen Vorgehens bildet ein von den betroffenen Gläubigern mehrheitlich angenommener Restrukturierungsplan. Der Restrukturierungsplan stellt den Kern der vorinsolvenzlichen Sanierung dar und wird vom Unternehmen selbst unter Zuhilfenahme professioneller Beratung erstellt und bezweckt die Bewältigung der finanziellen Krise. Der Restrukturierungsplan enthält insbesondere Angaben über die zur Krisenbewältigung vorzunehmenden Maßnahmen und legt fest, wie die Rechtsstellungen der jeweiligen Gläubiger durch den Plan geändert werden sollen. Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren bietet der Restrukturierungsplan allerdings nicht die Möglichkeit, in Arbeitnehmerrechte einzugreifen.

 

Gerichtliche Hilfe

Der klare Vorteil dieses neuen Restrukturierungsverfahrens besteht darin, dass das Unternehmen einen Sanierungsplan mit den Gläubigern verhandeln kann und dabei weiterhin die Geschäftsführung innehat. In diesem Rahmen sind die Gläubiger also an der Gestaltung des Restrukturierungsplans beteiligt, damit das Unternehmen auch zukünftig im Interesse seiner Gläubiger handelt. Im Rahmen der Sanierung/Restrukturierung ist für die Umsetzung einzelner Maßnahmen nur eine Zustimmung von 75% der Gläubiger erforderlich. Hierbei kann der Schuldner gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, ohne dass es eines eingeleiteten Verfahrens bedarf. Mit der Einbindung des Gerichts erlangt der Schuldner Verfahrensschutz, um störungsfrei die Sanierung und die Erstellung eines Restrukturierungsplans durchführen zu können. Dabei können auch nicht zustimmende Gläubiger überstimmt werden. Im Zuge des Verfahrens können ebenso weitere Stabilisierungsinstrumente (z.B. Vollzugs- und Verwertungssperren) durchgesetzt werden.

 

Typischer Ablauf

In der Vorbereitungsphase eines Restrukturierungsverfahrens wird das Restrukturierungsvorhaben mit den betroffenen Gläubigern (den Planbetroffenen) erörtert und verhandelt. Zum Zwecke der Aussetzung der sonst unter Umständen drohenden Insolvenzantragspflicht ist es notwendig, das Restrukturierungsvorhaben bei Gericht anzuzeigen. Mit dem Antrag ist zu bestätigen, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Nach Anzeige bei Gericht, prüft dieses das Restrukturierungsvorhaben und erteilt etwaige gerichtliche Hinweise. In einem nächsten Schritt wird ein Restrukturierungsplan erstellt und den betroffenen Gläubigern in einem gesonderten Termin zur Abstimmung präsentiert. Wird dieser Restrukturierungsplan daraufhin mehrheitlich angenommen, so wird die gerichtliche Bestätigung des Plans bekanntgegeben und im weiteren Verlauf kommt es ggf. zur Überwachung der Einhaltung des Restrukturierungsplans.

 

Verschärfte Haftung der Geschäftsleitung

In diesem Zusammenhang ist die verschärfte Haftung der Geschäftsleitung zu beachten. Diese greift bereits bei Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Denn bereits hier hat die Geschäftsleitung die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen und die Pflicht, das Haftungsvermögen nicht zu schmälern. Zu diesem Zeitpunkt hat die Geschäftsführung nur noch die Möglichkeit, entweder einen Insolvenzantrag nach § 18 Abs. 1 InsO zu stellen oder aber sich den Vorschriften des StaRUG zu unterstellen bzw. dessen Maßnahmenkatalog zu nutzen. Neben der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes steht der Geschäftsleitung nur noch ein reduzierter Ermessensspielraum zu, der sich zwar noch am Gesellschafterinteresse orientiert. Nach einer Anzeige des Restrukturierungsvorhabens tritt jedoch der Schutz der Gläubigerinteressen in den Vordergrund. Dann ist der Antragspflichtige auch verpflichtet, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung anzuzeigen.

 

Fazit

Ein großer Vorteil der neuen Instrumente zur außerinsolvenzlichen Sanierung besteht darin, dass diese ohne die Gefahr eines Kontrollverlusts der Geschäftsleitung in Anspruch genommen werden können. Gleichzeitig geht dies mit einem geringeren Reputationsverlust einher. Durch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, erlangt der Schuldner Verfahrensschutz. Auf Antrag hin kann die fehlende Zustimmung einiger Gläubiger durch das Gericht ersetzt werden, um eine störungsfreie Sanierung ermöglichen zu können. Weitere Vorteile sind die Ersparnisse der Kosten eines Insolvenzverfahrens (Gericht, Gutachten, Insolvenzverwalter etc.) sowie das Vorbeugen der Risiken eines solchen Verfahrens. Zudem sind die im Sanierungsverfahren erzielten Sanierungserträge unter den Voraussetzungen der §§ 3a EStG, § 7b GewStG und § 8 Abs.1 KStG steuerfrei. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der vorinsolvenzlichen Instrumentarien sowie der Einbindung des Gerichts, existieren unterschiedliche Wege, die zum Erfolg führen. Wir würden uns freuen, Ihnen einen geeigneten Weg aus der Krise zeigen zu dürfen.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.