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Informationsbrief Financial Services 16 Jun 2020

Financial Services | Juni 2020 Elektronische Steuerbescheinigung mit Datenabgleich

BMF legt Entwurf zur Änderung der §§ 45a-45c EStG vor

 

Der Koalitionsausschuss hat am 03. Juni 2020 ein weitreichendes Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket („Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8) beschlossen, insbesondere soll der Mehrwertsteuersatz befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt werden.

Im Weiteren wollen wir heute jedoch über geplante Änderungen im Bereich der Besteuerung von Kapitalanlagen informieren. Zunächst gestatten Sie uns den Hinweis auf ein Webinar des ifst zur Finanztransaktionssteuer, an dem Herr Professor Dr. Rochol, Herr Dr. Bösinger (BMF) und Herr v. Schweinitz teilgenommen haben. Das BMF plant über einen erneuen Beschluss der Verstärkten Zusammenarbeit während der Ratspräsidentschaft Deutschlands (Juli-Dez. 2020) das Verfahren zum Abschluss zu bringen, zunächst mit dem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ einer Aktien-Verkehrssteuer zu 0,2%. Diese Diskussion finden Sie hier: https://www.ifst.de/covid19a/?obj=5433

Am 4. Mai 2020 hat das Bundesministerium für finanzen einen informellen ersten Entwurf ( https://lpa-ggv.de/wp-content/uploads/2020/05/E_45a45b_BMF_040520.pdf ) zur Änderung des §§ 45a – 45c EStG an die Bankverbände versandt. In Aufarbeitung vergangener Gestaltungen zu Anrechnung bzw. Erstattung inländischer Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen wie z. B. Cum/Ex und Cum/Cum, plant das BMF eine verbesserte Möglichkeit der verfahrensrechtlichen Missbrauchskontrolle durch Einführung eines elektronischen Datenabgleichs. Parallel dazu arbeitet das BMF an dem MLI-Vertragsgesetz und Einzelergänzungen von DBAs zum Principle-Purpose-Test, also an materiellrechtlichen Missbrauchskontrollen. Auch § 50d Abs. 3 EStG wird gerade an europarechtliche Vorgaben (Rsp. zu Deister-Holding, vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62016CJ0504&from=DE; ATAD I und II) angepasst.

Zur Umsetzung der verfahrensrechtlichen Missbrauchskontrolle soll § 45a EStG um einen Absatz 2a ergänzt werden, Abs. 7 soll geändert werden und § 45b und § 45c EStG sollen neu eingefügt werden. Zudem soll ein Bußgeldtatbestand bei Verletzung der Meldepflichten in § 45f EStG (Geldbuße bis zu 25 TEUR) geschaffen werden.

Da für die Umsetzung des elektronischen Meldeverfahrens umfangreiche EDV-technische Vorbereitungen erforderlich sind und dies einen erheblichen zeitlichen Vorlauf voraussetzt, ist derzeit geplant (vgl. BMF-Schreiben vom 04.05.2020 Seite 4; https://lpa-ggv.de/wp-content/uploads/2020/05/Anschr_BMF_040520.pdf), dass die Daten für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 zufließen, zu erfassen sein sollen.

 

Von den Änderungen betroffene Marktteilnehmer

  • Inländische depotführende bzw. auszahlende Stellen (inkl. Verwahrstellen) hinsichtlich
    • der Steuerbescheinigungen (Ergänzungsangaben, „Ordnungsnummer“),
    • der Verpflichtung zur Durchführung zusätzlicher „Übermittlungen“ (hierfür sind zusätzliche Informationen zu WKN und Verwahrkette zu beschaffen)
  • Ausländische Investoren, insb. Investmentfonds hinsichtlich
    • des geänderten Erstattungsverfahrens beim BZSt für die deutsche Quellensteuer
  • Alle Marktteilnehmer hinsichtlich
    • der Verschärfung der (verschuldensunabhängigen) Haftungs- und (verschuldensabhängigen) Bußgeldvorschriften.

Die geplanten Änderungen im Überblick

Erzielt ein beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2 Satz 4 EStG u.a. aus girosammelverwahrten Aktien oder (EK?-)Genussscheinen, soll zukünftig dem Gläubiger keine Steuerbescheinigung mehr auszustellen sein, § 45a Abs. 2a EStG. Anstatt dessen sollen gemäß dem geplanten § 45b Abs. 5 EStG die in der Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben zu jedem Zufluss separat und nur auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln sein. Künftig soll allein der entsprechend elektronisch übermittelte Datensatz Grundlage für eine Erstattung der für den Gläubiger einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2 bis 4 EStG sein.

Der neu gefasste § 45a Abs. 7 Satz 1 EStG würde zudem die Haftung des Ausstellers einer fehlerhaften Steuerbescheinigung erweitern. Diese Haftungserweiterung würde auch für die weiteren Angaben gelten, die gemäß dem geplanten § 45b Abs. 1 bis 5 EStG auf einer Steuerbescheinigung zu ergänzen wären. Eine Haftung bestünde außerdem auch im Fall einer fehlerhaften Übermittlung von Daten nach dem geplanten § 45a Abs. 2a EStG.

Durch den geplanten § 45b EStG würde insbesondere bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Wertpapieren der Umfang der in der Steuerbescheinigung auszuweisenden Angaben erweitert. Neben einer einmalig zu vergebenden Ordnungsnummer und den persönlichen Daten des Gläubigers (Identifikationsnummer § 139b AO bzw. Fima/Name, Anschrift, Wirtschaftsidentifikationsnummer § 139c AO/Steuernummer; Konto- und Depotnummer) wäre u.a. anzugeben:

  • der Betrag der gezahlten Kapitalerträge je Wertpapiergattung unter Angabe der Bezeichnung und der ISIN,
  • der Betrag der je Wertpapiergattung einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer,
  • die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung sowie davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf Grundlage einer Wertpapierleihe übertragen wurden,
  • jeweils das Datum des Handelstags, des vereinbarten Abwicklungstags und des tatsächlichen Abwicklungstags der Wertpapiere sowie die jeweilige Stückzahl, soweit die Wertpapiere innerhalb von 12 Monaten vor dem Ausschüttungstag angeschafft wurden, bzw. innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge veräußert wurden,
  • die Namen und Adressen der eingebundenen Zwischenverwahrstellen sowie der Depotbank, die die Wertpapiere verwahrt.

Der Aussteller der Bescheinigung würde gemäß § 45b Abs. 4 EStG-E verpflichtet, die nach § 45b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 EStG-E zu ergänzenden Angaben unter Ergänzung der vergebenen Ordnungsnummer nach Maßgabe des § 93c AO an das BZSt zu übermitteln. Das würde nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO auch die individuelle Informationspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen vor oder nach der Übermittlung beinhalten.

§ 45b Abs. 6 EStG-E sieht des Weiteren vor, dass auch dann eine Übermittlung vorzunehmen wäre (unter Einschränkung/Änderung der zu übermittelnden Daten), wenn zwar ein Steuerabzug vorgenommen wurde, aber bis zum 31. März des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde bzw. keine Angaben nach § 45b Abs. 5 EStG-E (beschränkt Steuerpflichtige) übermittelt wurden, wenn ein Steuerabzug nicht in voller Höhe von 25% vorgenommen wurde oder wenn vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand genommen wurde.
Diese geplanten § 45b Abs. 6 EStG-Meldungen wären dem BZSt bis zum 31. März jedes Jahres zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln.

Neben den nach § 45b EStG-E auf Steuerbescheinigungen auszuweisenden oder zu übermittelnden zusätzlichen Informationen und den darauf bezogenen Meldepflichten sieht der geplante § 45c Abs. 1 EStG zusätzliche Meldepflichten der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle zum Umfang der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer vor (Zusammengefasste Mitteilung an das BZSt). § 45c Abs. 2 EStG-E würde die Wertpapiersammelbank verpflichten, dem BZSt je Wertpapiergattung die Summe der am  Bestandsstichtag gutgeschriebenen Kapitalerträge mitzuteilen.

Um den Entwurf ranken sich eine Reihe verfassungsrechtlicher Folgefragen; inhaltlich würde der Entwurf eine weitere, „deutsch-rechtliche“ Abkehr von einem TRACE-Verfahren, bzw. einem amerikanischen „Information-Reporting“ für alle Kapitalerträge bedeuten.

 

Erinnerung und Hinweis für alle Qualified Intermediaries: 
Webinar des Internal Revenue Service – „QI Certification Process Overview“

An dieser Stelle weisen wir alle Qualified Intermediaries auf ein Webinar des IRS über die wieder anstehende Periodic Certification hin, die von den meisten bis zum 1. Juli 2021 abgegeben werden muss. Das Webinar des IRS findet am 18. Juni um 16 Uhr unserer Zeit statt, dauert 120 Minuten und bietet Wissenswertes rund um Periodic Review und Certification. Um teilzunehmen, ist eine Registrierung bis Donnerstag erforderlich (https://www.irs.gov/businesses/small-businesses-self-employed/webinars-for-tax-practitioners#Foreign%20Payments%20Practice:%20Qualified%20Intermediary%20Certification%20Process%20Overview).

Wir freuen uns auf die fachliche Diskussion mit Ihnen!