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Informationsbrief Financial Services 26 Mrz 2020

Financial Services | Spezial COVID19

This time is different. Act fast, be rational, think ahead.


Hands-on-Hinweise für Unternehmer im Hinblick auf das Corona-Virus

Die nachfolgenden Hinweise richten sich primär an Unternehmensleiter, die Perspektive einer Bank finden Sie unter 7.

 

1. Sichern Sie den Fortbestand Ihres Unternehmens

Das wichtigste Asset sind Ihre Mitarbeiter. Erlauben Sie Home Office, soweit dies operativ möglich ist. Wir arbeiten fast vollständig remote. Außerdem führen wir Schulungen in Online-Konferenz-Applikationen durch.

Wenn Sie mit einem Auftragseinbruch rechnen, könnten Sie Ihre Mitarbeiter bitten, den Urlaub vorzuziehen. Einen Rechtsanspruch auf ein Umlegen von „vereinbartem“ Urlaub haben Sie als Arbeitgeber nicht. Das verringert die Infektionsgefahren im Büro und führt zum Abbau ihrer Urlaubsrückstellungen. Ggf. müssen Sie Ihre IT umstellen, insbesondere z.B. noch Laptops besorgen, um das Home Office zusätzlicher Mitarbeiter zu ermöglichen.

Versichern Sie den Mitarbeitern, dass sie gemeinsam diese Krise durchstehen werden. Viele Mitarbeiter werden – leider zu Recht – Angst vor Kurzarbeit oder (betriebsbedingten) Entlassungen haben. Derzeit gewährt die Bundesagentur für Arbeit unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber zu beantragen ist (https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus). Kurzarbeit erfordert aber eine Rechtsgrundlage; als solche kommen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden und Einzelverträge in Betracht. Die Zugangsvoraussetzungen wurden im Zuge von Corona erleichtert (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=12). Mit Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67% der Nettoentgeltdifferenz, ohne Kind 60%. Die Anzeige des Kurzarbeitergeldes muss spätestens bis am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnen soll, in der Agentur für Arbeit vorliegen. Hier finden Sie den Leistungsantrag: https://www.arbeitsagentur.de/datei/Anzeige-Kug101_ba013134.pdf. Sie können einen Zuschuss gewähren, um den finanziellen Nachteil für Ihre Mitarbeiter auszugleichen. Lohn-/sozialversicherungsrechtlich wird ein solcher Zuschuss nicht erfasst werden. Einen diese Fragen zusammenfassenden Flyer der Agentur finden Sie hier: https://www.stbk-hessen.de/fileadmin/user_upload/200319_KUG_Flyer_GR22.pdf

Kommt es Ihnen gegenüber zu Quarantäne-Maßnahmen, können Sie ggf. innerhalb von 3 Monaten Entschädigung beantragen, vgl. § 56 Infektionsschutzgesetz (die zuständigen Behörden finden Sie hier: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf).

Wenn Ihr Unternehmen aufsichtspflichtig ist, ist ein funktionierendes „Business-Continuity-Management“ auch unabhängig von der aktuellen Krise erforderlich. Insofern sollten bestehende Richtlinien im Hinblick auf die Realität überprüft und überarbeitet werden. Viele Unternehmen werden derweil „auf Sicht“ gesteuert.

 

2. Liquidität

Die Finanzämter erlauben vorbehaltlose Steuerstundungen wegen Corona für „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020“ (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1); ausnahmsweise (vgl. § 234 Abs. 2 AO) gilt hier: „Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Auch Steuer-Vorauszahlungen können erleichtert herabgesetzt werden (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Gewerbesteuer/2020-03-19-gewerbesteuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ). Das Formular finden Sie hier: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

Lohnsteuer u. Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden. Auch kann im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. Auch können die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten.

Das Land Hessen möchte für 2018 für durch Berater erstellte Steuererklärungen eine Verlängerung bis Mai 2020 gewähren, ggf. schließen sich andere Bundesländer dieser Sichtweise an. Falls automatisiert Verspätungszuschläge festgesetzt werden, können diese auf Antrag erlassen werden (https://www.stbk-hessen.de/newsletter/newsletter/42020/#BMF). Die Steuerberaterkammer Niedersachsen hat auf Youtube ein kostenloses Webinar zur Verfügung gestellt, das über das Kurzarbeitergeld, die steuerrechtlichen Begleitmaßnahmen und die Fördermittel informiert (https://www.youtube.com/watch?v=HImSXnlWlm8).

Derartige Erleichterungen durch die Steuerverwaltungen sind auch international üblich, die USA etwa gewähren eine Fristverlängerung für die individuelle Steuererklärung (https://www.irs.gov/newsroom/tax-day-now-july-15-treasury-irs-extend-filing-deadline-and-federal-tax-payments-regardless-of-amount-owed) und bereiten „Helikoptergeld“ vor (https://www.bankrate.com/banking/federal-reserve/financial-relief-and-stimulus-amid-coronavirus-outbreak/).

Viele Bundesländer gewähren Zuschüsse für besonders betroffene Unternehmen (für Hamburg: https://www.hk24.de/produktmarken/startseite-alt/coronavirus/finanzielle-soforthilfen-4737170#titleInText0). Die KfW erleichtert Kredite für von Corona betroffene Unternehmen (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html). Da diese weiter über die Hausbank zu stellen sind, macht es Sinn, wenn Sie mit Ihrer Hausbank über die weitere Liquiditätsplanung sprechen, auch wenn die Antragsformulare ggf. noch fehlen. Derzeit brechen viele Unternehmen ihre Covenants oder können ihre Darlehen nicht bedienen. Ggf. ist Ihre Bank verständnisvoller, als Sie das erwarten.

Private-equity-geführte Unternehmen haben ggf. die Möglichkeit, durch Kapitalabrufe schnell zusätzliches Kapital zu beschaffen. Nicht PE-geführte Unternehmen haben diese Möglichkeit nicht. Die Bundesregierung plant derweil, mit ihrem Wirtschaftsstabilisierungsfonds EUR 100 Mrd. direkte Beteiligungen vorzunehmen (https://www.manager-magazin.de/politik/deutschland/corona-krise-berlin-schnuert-riesiges-rettungspaket-a-1305634.html).

Wir gehen davon aus, dass der Cash-Flow-Effekt der staatlichen Maßnahmen frühestens Mitte April „ankommt“, so dass die Konzentration derzeit auf „Eigen-Maßnahmen“ liegen sollten, die Liquidität zu erhöhen.

 

3. Reduzierung der Kosten

Reisen sollten Sie stornieren. Ggf. lassen sich auch andere Kosten erstmal zurückfahren. Die Deutsche Bahn gewährt Sonderkulanzregelungen (https://www.bahn.de/p/view/home/info/corona_startseite_bahnde.shtml), die im Kern auf eine flexible Weiternutzung und Stornierungsmöglichkeit hinauslaufen. Viele Airlines, insbesondere auch die Lufthansa, und Hotelketten bieten eine kostenlose Stornierung an (https://travel-dealz.de/news/kostenfreie-stornierung-coronavirus/ ).

 

4. Umstellung Geschäftsmodell

Diese Krise wird die Digitalisierung weiter befördern. Das BMWi hat Förderprogramme entworfen, den Prozess zu unterstützen (https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Redaktion/DE/Dossiers/go-digital-foerdermodell.html?cms_docId=625640). Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die Zeit danach vor. Möglicherweise ist jetzt auch ein guter Zeitpunkt, um wieder zu investieren.

 

5. Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht soll bei von dem Virus betroffenen Unternehmen modifiziert (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html) und bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden. Die entsprechende „Formulierungshilfe“ des BMF für einen Gesetzesentwurf finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3. Das dürfte es auch Banken erleichtern, Nachfinanzierungen zu ermöglichen (keine Insolvenzverschleppung, Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG-E). Diese Modifikation betrifft aber vermutlich nicht die normale (3-wöchige) Insolvenzantragspflicht, vgl. § 15a InsO. Um eine Insolvenzkaskade zu vermeiden, sieht der Entwurf weiter vor, dass Vermieter/Verpächter und Verbraucherkredit-Darlehensgeber den Zahlungsverzug zwischen 1.4.2020 und 30.6.2020 nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen dürfen, Art. 5 §§ 2 u. 3 COVInsAG-E.

 

6. Kommunikation zu Ihren Kunden / anderen Stakeholdern

Sprechen Sie mit Kunden und Lieferanten, die für Sie wichtig sind.

 

7. Perspektive Ihrer Bank

In der Krise ist Cash King. Viele Menschen horten Bargeld, global gesehen insbesondere US-Dollar. Der US-Dollar ist als international besonders fungible Währung besonders gefragt ( https://fortune.com/2020/03/22/king-dollar-headache-global-economy-coronavirus/) . Insofern werden europäische Banken Währungsmanagement für das eigene Haus wie für Kunden verstärkt übernehmen müssen.

Wenn Lieferketten wegbrechen und die normale Wirtschaft zum Stillstand kommt, wird es auch eine erhöhte Zahl an Insolvenzen geben (Vapiano ist nach eigenen Angaben zahlungsunfähig, https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/vapiano-ist-pleite-corona-opfer-oder-hausgemachte-krise-a-05af220a-d88b-4c87-aa9c-c5c0980f067e). Die Hospitality, die Reisebranche und der Handel sind besonders stark betroffen. Möglich ist auch, dass Banken unter Druck kommen.

Der Bundestag arbeitet an einem „Sicher-Wohnen-Fonds“ (= Zuzahlungen an Mieter) und an einem Kündigungsschutz wegen Corona-bedingtem Zahlungsausfall (https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/kuendigungsschutz-waehrend-der-corona-krise-hochfahren). Man wird abwarten müssen, ob dieser Schutzschirm auch auf die Kreditverhältnisse ausgedehnt wird. Ggf. ist es sinnvoll, dass Banken ihre Gegenpartei-Risiken neu bewerten.

Der Zahlungsverkehr ist die Kernfunktion von Banken, die weiter gewährleistet sein muss. Im Hinblick auf das Bargeld-Horten der Kunden wird es erforderlich sein, die Automaten häufiger mit Bargeld zu versorgen. Dieses Hamster-Verhalten droht in einer Deflation zu münden. Die EZB hat zur Stützung der Wirtschaft ein „€750 billion Pandemic Emergency Purchase Programme (PEPP)“ beschlossen (https://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2020/html/ecb.pr200318_1~3949d6f266.en.html).

Das führt dazu, dass die Zinsen für 10-jährige grundschuldbesicherte Darlehensfinanzierungen auf ein Allzeittief unter 1% gefallen sind (https://www.interhyp.de/zins-charts/). Wer Sicherheiten anbieten kann, sollte also sehr günstigen Kredit bekommen.

Im Hinblick auf das unsichere Umfeld (auch für eine nachfolgende Inflation) werden viele Banken aber versuchen, ihre Abhängigkeit vom Zinsgeschäft zu verringern; insofern verstärkt die Krise die Trends zur Nutzung von FinTechs und zur Stärkung des Kapitalmarktgeschäfts. Auch Private Equity (besonders mit „dry powder“) könnte sich als Gewinner der Krise herausstellen.

Die BaFin hat derweil die aufsichtsrechtliche Behandlung von Tilgungsaussetzungen erleichtert (https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Corona/faq_corona_annuitaetenaussetzungen.html), um ein Entgegenkommen der Hausbanken zu ermöglichen. Die Aussetzung von Annuitäten für bis zu 60 Tage führt hiernach nicht zu einer Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen beim Institut.

Auch gewährt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020_Corona_andereBehoerden/meldung_2020_03_20_corona_virus10_ESMA_MIFIDII.html) u. ESMA (https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma35-43-2348_esma_statement_on_covid-19_telephone_recording.pdf) Erleichterungen für die Telefonaufzeichnungspflicht bei Corona-bedingter Home-Office-Tätigkeit durch Finanzdienstleister. Wertpapierberatung kann also weiter stattfinden.

Last but not least: Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Alles Gute!