Das neue Frankreich: Was Macron für Unternehmer und Investoren ändern wird
Neuerungen zum 5. September 2017
Das neue Frankreich – Erste Reformen des Arbeitsrechts
Frankreichs Regierung hat die ersten konkreten Maßnahmen zur Reform des Arbeitsrechts vorgestellt. Das Wesentliche daraus sei hier kurz skizziert:
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Für die gerichtlichen Entschädigungen im Falle ungerechtfertigter Entlassungen gibt es künftig Grenzen. Die Beträge werden gedeckelt auf drei Brutto-Monatsgehälter bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu zwei Jahren und auf 20 Monatsgehälter bei einer Betriebszugehörigkeit von 30 Jahren. Dazwischen steigt die Entschädigungssumme in den ersten zehn Jahren Betriebszugehörigkeit um ein Brutto-Monatsgehalt pro Jahr, danach jährlich um jeweils ein halbes Brutto-Monatsgehalt.
Vorgesehen ist auch ein Sockelbetrag. Ungerechtfertigt aus Kleinstunternehmen Entlassene erhalten mindestens ein halbes Brutto-Monatsgehalt, mindestens doppelt so viel zahlen alle anderen Unternehmen, nämlich ein volles Brutto-Monatsgehalt. Je nach Betriebszugehörigkeit kann der Sockelbetrag auf bis zu drei Brutto-Monatsgehälter Entschädigungssumme steigen.
Bislang konnten die Arbeitsrichter die Entschädigung im Falle ungerechtfertigter Entlassungen nach freiem Ermessen festlegen.
- Die Einspruchs- und Klagefrist gegen Entlassungen wird unabhängig vom Entlassungsgrund auf ein Jahr begrenzt. Bislang galt dies nur für Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Bei anders begründeten Entlassungen betrug die Rechtsmittelfrist zwei Jahre.
- Die gesetzliche Entschädigung für rechtmäßige Entlassungen steigt von einem Fünftel auf ein Viertel Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit.
- Gehaltszulagen können künftig unternehmensintern ausgehandelt werden. Damit ermöglicht die Regierung lokale, individuell an die Wirtschaftslage angepasste Regelungen im Gegensatz zu den bisher erforderlichen landesweiten und betriebsübergreifenden Abmachungen.
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Die bislang drei Personalvertretungsgremien werden zu einem Sozial-ökonomischen Beirat (conseil social et économique) zusammengelegt. Bislang wurden die Belange der Belegschaft von Personalvertretern, dem Betriebsrat sowie dem Hygiene- und Sicherheitsausschuss verfochten. Im Wege einer mit Gewerkschaftsvertretern geschlossenen Betriebsvereinbarung erhalten Unternehmen künftig zudem die Möglichkeit, einen conseil d’entreprise einzurichten, ein Personalvertretungsorgan, mit dem Betriebsvereinbarungen ausgehandelt werden dürfen. Bislang war jede Verhandlung Gewerkschaftssache.
Kleinstunternehmen mit höchstens zwanzig Mitarbeitern dürfen darüber hinaus ihre Betriebsvereinbarungen in Zukunft auch direkt mit ihrer Belegschaft verhandeln, wenn es keine eigenen Personalvertreter oder Gewerkschaftsbeauftragte gibt. In Unternehmen mit zwanzig bis fünfzig Mitarbeitern können Betriebsvereinbarungen direkt mit dem conseil social et économique geschlossen werden, vorausgesetzt es gibt keine Gewerkschaftsvertreter im Unternehmen.
- Betriebsbedingte Entlassungen in internationalen Konzernen sind in Frankreich künftig nicht mehr nur dann zulässig, wenn die Gruppe insgesamt in Schwierigkeiten ist. Es genügt, wenn dies in Frankreich der Fall ist.
- Künftig sind auch bei Massenentlassungen einvernehmliche Aufhebungsverträge zulässig. Bislang war dies nur bei Entlassungen im Einzelfall erlaubt.
Kontakt für Rückfragen
Sandra Hundsdörfer berät international tätige Unternehmen im französischen Arbeits- und Handelsrecht. Die von ihr betreuten Mandanten sind meist Muttergesellschaften aus dem deutschsprachigen Raum und deren französische Töchter, die in Frankreich eine Vertriebs- oder Produktionstätigkeit haben.
Büro Paris, Tel. +33 1 44 51 70 15, [email protected]