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Informationsbrief Das neue Frankreich 08 Sep 2017

Informationsbrief Das neue Frankreich | Neuerungen 5. September 2017

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Das neue Frankreich: Was Macron für Unternehmer und Investoren ändern wird

Neuerungen zum 5. September 2017

Das neue Frankreich – Erste Reformen des Arbeitsrechts

Frankreichs Regierung hat die ersten konkreten Maßnahmen zur Reform des Arbeitsrechts vorgestellt. Das Wesentliche daraus sei hier kurz skizziert:

  1. Für die gerichtlichen Entschädigungen im Falle ungerechtfertigter Entlassungen gibt es künftig Grenzen. Die Beträge werden gedeckelt auf drei Brutto-Monatsgehälter bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu zwei Jahren und auf 20 Monatsgehälter bei einer Betriebszugehörigkeit von 30 Jahren. Dazwischen steigt die Entschädigungssumme in den ersten zehn Jahren Betriebszugehörigkeit um ein Brutto-Monatsgehalt pro Jahr, danach jährlich um jeweils ein halbes Brutto-Monatsgehalt.

    Vorgesehen ist auch ein Sockelbetrag. Ungerechtfertigt aus Kleinstunternehmen Entlassene erhalten mindestens ein halbes Brutto-Monatsgehalt, mindestens doppelt so viel zahlen alle anderen Unternehmen, nämlich ein volles Brutto-Monatsgehalt. Je nach Betriebszugehörigkeit kann der Sockelbetrag auf bis zu drei Brutto-Monats­gehälter Entschädigungssumme steigen.

    Bislang konnten die Arbeitsrichter die Entschädigung im Falle ungerechtfertigter Ent­las­sungen nach freiem Ermessen festlegen.

  2. Die Einspruchs- und Klagefrist gegen Entlassungen wird unabhängig vom Entlas­sungsgrund auf ein Jahr begrenzt. Bislang galt dies nur für Entlassungen aus betrieb­lichen Gründen. Bei anders begründeten Entlassungen betrug die Rechtsmittelfrist zwei Jahre.
  3. Die gesetzliche Entschädigung für rechtmäßige Entlassungen steigt von einem Fünftel auf ein Viertel Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit.
  4. Gehaltszulagen können künftig unternehmensintern ausgehandelt werden. Damit ermöglicht die Regierung lokale, individuell an die Wirtschaftslage angepasste Rege­lungen im Gegensatz zu den bisher erforderlichen landesweiten und betriebs­übergreifenden Abmachungen.
  5. Die bislang drei Personalvertretungsgremien werden zu einem Sozial-ökonomischen Beirat (conseil social et économique) zusammengelegt. Bislang wurden die Belange der Belegschaft von Personalvertretern, dem Betriebsrat sowie dem Hygiene- und Sicherheitsausschuss verfochten. Im Wege einer mit Gewerkschaftsvertretern ge­schlossenen Betriebsvereinbarung erhalten Unternehmen künftig zudem die Möglich­keit, einen conseil d’entreprise einzurichten, ein Personalvertretungsorgan, mit dem Betriebsvereinbarungen ausgehandelt werden dürfen. Bislang war jede Verhandlung Gewerkschaftssache.

    Kleinstunternehmen mit höchstens zwanzig Mitarbeitern dürfen darüber hinaus ihre Betriebsvereinbarungen in Zukunft auch direkt mit ihrer Belegschaft verhandeln, wenn es keine eigenen Personalvertreter oder Gewerkschaftsbeauftragte gibt. In Unter­nehmen mit zwanzig bis fünfzig Mitarbeitern können Betriebsvereinbarungen direkt mit dem conseil social et économique geschlossen werden, vorausgesetzt es gibt keine Gewerkschaftsvertreter im Unternehmen.

  6. Betriebsbedingte Entlassungen in internationalen Konzernen sind in Frankreich künftig nicht mehr nur dann zulässig, wenn die Gruppe insgesamt in Schwierigkeiten ist. Es genügt, wenn dies in Frankreich der Fall ist.
  7. Künftig sind auch bei Massenentlassungen einvernehmliche Aufhebungsverträge zu­lässig. Bislang war dies nur bei Entlassungen im Einzelfall erlaubt.

 

Kontakt für Rückfragen

 

Sandra Hundsdörfer berät international tätige Unternehmen im französischen Arbeits- und Handelsrecht. Die von ihr betreuten Mandanten sind meist Muttergesellschaften aus dem deutschsprachigen Raum und deren französische Töchter, die in Frankreich eine Vertriebs- oder Produktionstätigkeit haben.

Büro Paris, Tel. +33 1 44 51 70 15, [email protected]