Das neue Frankreich: Wie französische Unternehmen Whistleblower schützen müssen
11. Oktober 2017
Angesichts der viel beachteten Initiativen des neuen französischen Präsidenten Emmanuel Macron und seiner Regierung muss dringend daran erinnert werden, dass die Wirtschaft auch vor Neuerungen steht, die noch in der Zeit vor Macron beschlossen worden sind. Für eine davon läuft in Kürze eine wichtige Frist ab:
Frankreichs Unternehmen mit 50 Mitarbeitern und mehr haben nämlich nur noch bis zum Ende des Jahres Zeit, ein gesetzlich vorgeschriebenes System des Whistleblowings einzurichten. Damit sind Strukturen und Arbeitsabläufe gemeint, die es Mitarbeitern ermöglichen, Missstände im Unternehmen bekannt zu machen, ohne dass sie dafür Nachteile zu fürchten brauchen. Mit Beginn des neuen Jahres werden solche Meldestellen in Frankreich Pflicht. Sie sollen vor allem den Kampf gegen Korruption und Wirtschaftsstraftaten erleichtern.
Seit Ende 2016 stehen Unternehmensmitarbeiter unter besonderem gesetzlichem Schutz, wenn sie etwa auf Regelverstöße, Grundrechtsverletzungen, gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen, Umweltsünden oder unlautere Geschäftspraktiken hinweisen. Bedingung für den Schutz ist, dass die Mitarbeiter sich zu erkennen geben, dass sie uneigennützig und nicht böswillig handeln und dass sie sich zuerst an ihren direkten Vorgesetzten, ihren Arbeitgeber oder eine von ihm benannte Bezugsperson wenden. Sollten alle diese Schritte in einer angemessenen Frist folgenlos bleiben, dürfen Mitarbeiter die Missstände öffentlich machen, ohne dass sie wegen Untreue oder Geheimnisverrats gekündigt werden können.
Das entsprechende Gesetz ist unter dem Volksnamen Sapin-II bekannt. Frankreich steht damit nicht allein in Europa. In Belgien gilt seit September ein Whistleblowing-Gesetz mit vergleichbaren Vorschriften für die Finanzbranche. Auch in Deutschland sind Kreditinstitute seit Anfang 2014 dazu verpflichtet, ein Hinweisgebersystem zu unterhalten.
Es gibt eine Reihe von Modellen für derartige Hinweisgebersysteme. Sie lassen sich etwa durch Bestellung einer Vertrauensperson (Ombudsmann) verwirklichen, aber auch über eine Telefon-Hotline, eine besondere Intranet-Seite und dergleichen mehr.
Deutsche Unternehmen mit Niederlassungen oder Töchtern in Frankreich sollten sich bei der Einrichtung geeigneter Abläufe und Strukturen für Whistleblower professionellen Rechtsrat sichern, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Die deutsch-französische Wirtschaftskanzlei GGV mit Büros in Paris, Frankfurt und Hamburg verfügt über das nötige juristische Knowhow dazu. Kontaktieren Sie uns gern.
Kontakt für Rückfragen
Dr. Steffen Paulmann ist Partner bei GGV. Er berät am Standort Frankfurt Unternehmen aus französisch- und englischsprachigen Ländern in deutschen Wirtschafts- und Arbeitsrecht.
Büro Frankfurt, Tel. +49 69 97961 107, [email protected]
Bénédicte Querenet-Hahn ist Partnerin bei GGV. Sie berät am Standort Paris international tätige Unternehmen, insbesondere aus deutschsprachigen Ländern, im französischen Arbeits- und Handelsrecht.
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