Informationsbriefe

Informationsbriefe

Zurück
Smart News 10 Mai 2019

Share Deals in der Grunderwerbsteuer – BMF veröffentlicht Gesetzentwurf

pdf-lnk

Einführung

Am 8. Mai 2019 hat das BMF den Referentenentwurf für die seit längerer Zeit unter dem Schlagwort « Share Deals » diskutierten Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes veröffentlicht. Sie sind relevant für alle grundbesitzenden Gesellschaften sowie deren Anteilseigner und Investoren.

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Attraktivität von Share Deals zur Einsparung von Grunderwerbsteuer zu senken. Der Entwurf muss nach der Konsultationsphase noch formell in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden und dieses durchlaufen. Die Verkündung ist später in diesem Jahr geplant.

Die wesentlichen im Entwurf vorgesehenen Änderungen sind:

Absenkung der Beteiligungsschwellen auf 90%

Sämtliche Schwellen, deren Erreichen Grunderwerbsteuer auslösen, werden von 95% auf 90% gesenkt.

Erhöhung der Halteperioden von 5 auf 10 und 15 Jahre

Die bisherigen Halteperioden werden von 5 auf 10 Jahre erhöht.

Die Halteperiode, um bei einer Vereinigung von Personengesellschaftsanteilen von einer (teilweisen) Steuerbefreiung zu profitieren, wird auf 15 Jahre erhöht. Bestehende Optionsgestaltungen sollten geprüft werden.

Änderungen für Kapitalgesellschaftsanteile

Übertragungen von mindestens 90% der Anteile an Kapitalgesellschaften innerhalb von 10 Jahren auf neue Gesellschafter unterliegen zukünftig unabhängig vom Erwerber der Grunderwerbsteuer. Bisher war bei Vermeidung einer Anteilsvereinigung eine steuerfreie Veräußerung von 100% der Anteile an mehrere Erwerber (z.B. mit einem Split von 94,9%:5.1%) möglich.

Zukünftig können daher nur noch 89,9% der Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften – unabhängig von der Rechtsform – innerhalb von 10 Jahren steuerfrei bewegt werden.

Geltung der Neuregelung

Die Neuregelung soll grundsätzlich für Transaktionen ab 1. Januar 2020 gelten.

Transaktionen, die bis 31. Dezember 2019 vollständig vollzogen sind, unterfallen den bisherigen Regelungen.

Es sollen u.a. folgende Übergangsregelungen gelten:

  • Bis zum eigentlichen Beginn des Gesetzgebungsverfahrens (Stichtag: voraussichtlich im Juni oder Juli, ggf. aber auch erst im September) abgeschlossene Transaktionen können bis ein Jahr nach dem Stichtag unter Geltung der bisherigen Regelungen vollzogen werden.
  • „Altgesellschafter“, die diesen Status am 31. Dezember 2019 haben, behalten diesen
    Status.
  • Im Falle einer am 31. Dezember 2019 bestehenden Beteiligung zwischen 90% und 95% kann eine spätere Erhöhung auf mind. 95% Steuer auslösen.

 

Berater:

Dr. Bernd Spieth
Partner
München
T : +49 (0)89 24 20 72 510
[email protected]

 

als PDF anzeigen