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Deutsch-Französisches Erbrecht in 2019

Sie leben in Deutschland als Franzose oder Deutsch-Franzose mit deutschem Ehepart­ner und gemeinsamen Kindern? Sie haben im Ausland ohne Ehevertrag geheiratet; ein Testament haben Sie auch nicht errichtet?

Die Erbfolge bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, also den familiären und sozialen Lebensmittelpunkt. Das Erbe umfasst den gesamten Nachlass im In- und Ausland. Der überlebende Ehegatte erbt ¼ des Erbes, das sich im Regelfall der Zugewinngemeinschaft um ein weiteres ¼ pauschal erhöht; die Kinder erben die andere Hälfte.

Die Erbquotenerhöhung kennt Frankreich nicht. Daher wird das gemeinsame Vermögen im Erbfall nach französischem Recht genau ermittelt, um dann die Verteilung nach deutschem Erbrecht vorzunehmen – ein im Einzelfall aufwändiger rechnerischer Vorgang. In solchen Fällen kann dies es im Erbfall zu unerwarteten Steuerlasten kommen.

Wenn Sie oft in Ihrem Ferienhaus im Ausland sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt unklar. Oftmals ist eine Rechtswahl zu Schaffung oder Sicherung der Erbquotenerhöhung mit der deutschen Zugewinngemeinschaft sinnvoll, auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung bezogen.

Sprechen Sie uns gerne an, auch wegen der Errichtung von Vorsorge- und Nachlassvollmachten!


Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland und Frankreich

Trotz Deutsch-Französischen Doppel­besteuerungsabkommen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind bei grenzüberschreitenden Erbschaften neben der Ermittlung und Verteilung des Erbes einige Punkte zu beachten.

Deutschland hat bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Kinder und Enkelkinder hohe Freibeträge von € 400.000 bzw. € 200.000; in Frankreich dagegen nur € 100.000 für Kinder bzw., wenn Schenker noch nicht 80 Jahre alt ist, € 31.865 an Enkelkinder. Diese für Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren in Deutschland und 15 Jahren in Frankreich. Während der Ehegatte in Deutschland einen Freibetrag von € 500.000 und einen Versorgungsfreibetrag von bis zu € 256.000 hat, wird die Erbschaft beim überlebenden Ehegatten in Frankreich nicht besteuert.

Das ganze Erbe unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer in dem Staat, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte; bei Wohnsitz in beiden Staaten ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgeblich. Ist auch dies unklar, ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend.

Im anderen Staat unterliegen Immobilien des Erblassers dort der Erbschaft- und Schenkungsteuer, mit Anrechnung der Steuer im Wohnsitzstaat.

War beim Erbfall der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig, unterliegen Auszahlungen aus französischen Versicherungsverträgen in Deutschland der Erbschaftsteuer, selbst wenn diese in Frankreich nicht besteuert werden.

Zu beachten ist dabei, dass Franzosen, die nur nach Deutschland ziehen, um in einer EU-Behörde zu arbeiten, für Zwecke der Einkommen- und Vermögensteuern wie auch Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin in Frankreich fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ziehen sie bei Eintritt in den Ruhestand nicht nach Frankreich zurück, wechseln sie in Deutschland zu diesem Zeitpunkt von beschränkt zu unbeschränkt steuerpflichtig.


Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann deren ständiger Vertreter sein

Nach einem Urteil des BFH (I R 54/16) kann der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein und damit eine beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft auslösen, selbst wenn diese keine Betriebstätte im Inland unterhält.

Der Fall betrifft eine Aktiengesellschaft, die in Luxemburg Sitz und Ort der Geschäftsleitung hatte. Sie handelte mit Zahngold, welches überwiegend in Deutschland beschafft wurde. Deren Geschäftsführer unterhielt Wohnungen sowohl in Luxemburg wie auch in Deutschland. Regelmäßig wickelte er auch von dort Geschäfte ab. Strittig war, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen „ständigen Vertreter“ handelt.

Dabei handelt es sich nach dem Doppel­besteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg (ähnlich auch das Abkommen mit Frankreich) um eine Person, die für eine Gesellschaft im anderen Staat die Vollmacht zum Vertragsabschluss besitzt und diese auch tatsächlich ausübt. Ausgenommen sind lediglich unabhängige Vertreter wie z.B. Makler.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ausgeschlossen, dass der Inhaber eines Unternehmens dessen ständiger Vertreter ist. Im vorliegenden Fall ging es also darum, ob die Organstellung eines Geschäftsführers gleichermaßen die Vertreterstellung per se ausschließt. (so noch die Vorinstanz – FG Rheinland-Pfalz). Für das Zivilrecht ist dies anerkannt. Dieser Auffassung trat der BFH entgegen und verwies darauf, dass die Vertretervorschriften jedenfalls für Zwecke des Steuerrechts anwendbar sind. Der Geschäftsführer kann deshalb auch ständiger Vertreter einer Gesellschaft sein, deren Organ er ist.

Betroffen von dieser Entscheidung sind ausländische Gesellschaften, deren Geschäftsführer in Deutschland tätig sind, selbst wenn die Gesellschaft dort weder ihren Sitz noch eine feste Geschäftseinrichtung hat. Zur Vermeidung einer beschränkten Steuerpflicht ist darauf zu achten, dass sich der Geschäftsführer nur vereinzelt oder vorübergehend in Deutschland aufhält und dabei nicht in steuerschädlicher Weise tätig sind. Es bedarf dabei stets einer Prüfung im Einzelfall.


Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen

Bundesregierung legt Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vor.

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung vor gut einem Jahr gingen Befürchtungen einher, wonach insbesondere kleinere Unternehmen, die sich nicht ausreichend auf die gesetzlichen Neurungen einstellen konnten, mit einer Welle von missbräuchlichen Abmahnungen rechnen müssten, weil sie ihren Informations- und Hinweispflichten auf ihren Webseiten nicht ordentlich nachgekommen sind. Das Bundeskabinett hat am 15.5.2019 nunmehr einen Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Danach kann der Abmahnende keinen Aufwendungsersatz mehr bei der Abmahnung von „online“ begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten verlangen. Die beliebte Praxis, auf Webseiten von Wettbewerbern Fehler zu suchen und kostenpflichtig durch Rechtsanwälte abmahnen zu lassen, wird damit künftig erheblich eingeschränkt werden. Leider wird es noch etwas dauern, bis das Gesetz auch in Kraft tritt.


Mehr Rechtssicherheit beim Unternehmenskauf

BGH widerspricht der notariellen Form für Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter.

Im Fall der Veräußerung des wesentlichen Vermögens einer Gesellschaft, wie es faktisch bei den meisten Asset Deals der Fall ist, bedarf der entsprechende Verkaufsvertrag regelmäßig der Zustimmung der Anteilseigner. Dies ist für die Aktiengesellschaft in § 179a AktG ausdrücklich vorgesehen. Dies gilt aber auch für die GmbH, da es sich um ein Geschäft von besonderer Bedeutsamkeit handelt. Die Zustimmung der Gesellschafter ist auch ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Zustimmungsvorbehalt im Gesellschaftsvertrag oder Anstellungs­vertrag des Geschäftsführers notwendig. Der fehlende Zustimmungsbeschluss kann sogar zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führen, wenn sich die fehlende Zustimmung dem Käufer geradezu aufdrängen muss. Für die Aktiengesellschaft sieht das Gesetz die notarielle Form für einen entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung vor. Jahrelang wurde dies auch analog für die GmbH angenommen. Dem hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Entscheidung vom 8.1.2019 (II ZR 364/18) widersprochen. Die Gesellschafter einer GmbH seien aufgrund ihrer stärkeren Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführer weniger schutzwürdig als die Aktionäre einer AG heißt es zur Begründung. Die Entscheidung erleichtert die Transaktionspraxis sehr, denn mit dem Wegfall des Beurkundungserfordernisses können nicht nur teilweise erhebliche Kosten gespart werden, sondern auch eine einfache Praxis sichergestellt werden.


Geschäftsführerkündigung und Rechtsweg

Arbeitsgerichte sind für Geschäftsführerklagen regelmäßig nicht zuständig.

Geschäftsführer genießen in Deutschland keinen Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer. Dennoch suchen Geschäftsführer im Fall der Kündigung immer wieder den Weg zu den Arbeitsgerichten, weil sie sich dort höhere Chancen der oftmals arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsgerichte erhoffen. Die Praxis zeigt, dass Arbeitsgerichte sich auch gerne mit der Begründung für zuständig erklären, der Rechtsweg sei schon eröffnet, wenn der Geschäftsführer behauptet, tatsächlich Arbeitnehmer gewesen zu sein.

Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht haben bereits wiederholt erklärt, dass die Arbeitsgerichte für Klagen eines Geschäftsführers nur in extremen Ausnahmefällen zuständig sind und der Geschäftsführer dafür darlegen muss, dass die Gesellschaft dem Geschäftsführer über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinaus arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen hinsichtlich seiner Leistungserbringung erteilt. Hierfür reicht nicht aus, dass der Geschäftsführer z.B. seinen Urlaub abstimmen muss, sich Nebentätigkeiten genehmigen lassen muss oder den Gesellschaftern auskunfts- und berichtspflichtig ist. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht jüngst mit Urteil vom 21.1.2019 (9 AZB 23/18) fest, wobei auch hier sowohl Arbeitsgericht wie auch LAG ihre Zuständigkeit angenommen hatten. Der Fall zeigt einmal mehr, wie mühselig es oft in der Praxis ist, Streitigkeiten mit Geschäftsführern vor die ordentlichen Gerichte zu bringen.

 

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Steuerlicher Anreiz für Spenden kleinerer Unternehmen

Um Spenden kleinerer Unternehmen zu fördern, wurde 2019 eine alternative Obergrenze eingeführt, die es ihnen ermöglicht, die Körperschaftsteuer zu reduzieren.

Die Steuerermäßigung von bis zu 60 % des Betrags, das ein Unternehmen gemeinnützigen Vereinigungen und Organisationen von allgemeinem Interesse oder über einen Stiftungsfonds spendet, war bisher auf einen Höchstbetrag von 5 ‰ des Umsatzes des spendenden Unternehmens begrenzt. Diese Schwelle wurde jedoch für kleinere Unternehmen schnell erreicht. Daher wurde Artikel 238 des CGI dahingehend geändert, dass eine neue Obergrenze für die Steuerermäßigung von 10.000 Euro eingeführt wird, die unabhängig von der Höhe des Umsatzes des Unternehmens greift.

Unternehmen können wählen, ob die Obergrenze von 10.000 Euro oder die von 5 ‰ des Umsatzes greift, sofern diese höher ist. In der Praxis ist diese Maßnahme für Unternehmen mit einem Umsatz vor Steuern von weniger als 2 Millionen Euro günstig; Darüber hinaus wird die auf den Umsatz berechnete Obergrenze immer höher sein als die von 10.000 Euro.

Mit diesem Steueranreiz gehen neue Berichtspflichten einher, um die Transparenz der gezahlten Beträge zu verbessern, wenn sie im selben Geschäftsjahr mehr als 10.000 Euro betragen. Insofern müssen den Steuerbehörden der Empfänger, die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungen erklärt werden sowie gegebenenfalls der Wert der, direkt oder indirekt im Gegenzug erhaltenen Waren und Dienstleistungen.

Diese Steuerermäßigung für die Förderung von gemeinnützigen Vereinen und Organisationen ist Teil einer globalen Tendenz in der Unternehmenswelt. Der Gesetzgeber ist auch bestrebt, Arbeitnehmer in ein philanthropisches Projekt um humanistischen oder kulturellen Werte des Unternehmens einzubinden. Das Gesetz (loi Pacte) vom 22. Mai 2019 verankert diese Bestrebung, indem soziales Interesse sowie soziale und ökologische Fragen in den Gesellschaftszweck einbezogen werden.


Die Akzeptanz der Windenergie wächst über gemeinsame Projekte

In Frankreich erfolgt die Besteuerung von erneuerbaren Energien überwiegend in den Gemeinde- und Regionalverbänden. Die Einbeziehung der Betroffenen vor Ort ist daher der Schlüssel für die Zustimmung zu Windkraftprojekten.

In Frankreich begann die Dynamik der lokalen Beteiligung an Projekten im Bereich erneuerbarer Energien mit dem Gesetz vom 17. August 2015, womit ein gesetzlicher Rahmen geschaffen wurde. Man unterscheidet zwischen von den Bürgern oder Gemeinden mit Hilfe von Entwicklern angestoßenen Projekten und solchen, die von den Entwicklern selbst durchgeführt werden, die dann aber bemüht sind, Bürger und Gemeinden in die Projektsteuerung oder nur deren Finanzierung einzubeziehen. Diese Vielfalt ermöglicht es, auf die vielfältigen Erwartungen lokaler Akteure zu reagieren.

Die Regierung hat auch einen finanziellen Anreiz für Ausschreibungen von Beteiligungsprojekten geschaffen. Handelt es sich bei dem Bieter um eine Gemeinde oder ein Unternehmen, an dem mindestens 20% von natürlichen Personen oder Gemeinden gehalten werden, wird für das Projekt ein Bonus von 3 €/MWh gewährt. Wenn der Bieter ein Entwickler ist, aber zustimmt, dass 10% der Projektfinanzierung von mehreren Einzelpersonen oder Gemeinden bereitgestellt werden, beträgt die Prämie 1 €/MWh.

Dank dieses Anreizmechanismus unterstützen lokale Akteure diese Projekte. In 2018 wurden 38,71 Mio. € aufgebracht, welches einer Steigerung von 89% entspricht. Dies ermöglichte die Finanzierung von 1131 MW mit einer durchschnittlichen Nettorendite von 4,94% gemäß dem GreenUnivers-Barometer 2018.

In Deutschland ist die Dynamik der lokalen Beteiligung an Projekten für erneuerbare Energien stärker und älter. 42% der zwischen 2000 und 2016 installierten Leistung gehören Einzelpersonen oder Landwirten. Dieser Satz ist jedoch seit 2016 aufgrund der höheren Anforderungen der Genossenschaftsstatuten und der Einführung der zusätzlichen Vergütung gesunken.


Begrenzung der Kündigungsfrist bei Beendigung laufender Geschäftsbeziehungen

Das spezielle Rechtsinstitut im französischen Recht zur Ahndung der plötzlichen Beendigung laufender Geschäftsbeziehungen wurde jüngst vom Gesetzgeber geändert, um den Wettbewerb zu fördern.

Diese Reform, die alle Wirtschaftsbereiche betrifft, ist Teil der Vereinfachung des Gesetzes über die Verhandlung von Geschäftsbeziehungen aufgrund der Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019, die von der Regierung gemäß des Egalim-Gesetzes vom 30. Oktober 2018 verabschiedet wurde.

Während in der Vergangenheit in einigen Fällen und bei extrem langen Geschäftsbeziehungen die Kündigungsfrist bis zu 36 Monate betragen konnte, besteht künftig auch bei sehr langen Geschäftsbeziehungen, wie etwa bei 20 Jahren, kein Anspruch mehr auf Schadenersatz wegen plötzlicher Kündigung, wenn eine Kündigungsfrist von 18 Monate eingehalten wird. Ferner wurden die Sonderfälle, in denen die Kündigungsfrist verdoppelt wurde, aufgehoben.

Diese Begrenzung der Dauer der Kündigungsfrist führt logischerweise zu einer Begrenzung der Kündigungsentschädigung, wenn die Geschäftsbeziehung vor Ablauf der Kündigungsfrist wirksam beendet werden soll.

Der Gesetzgeber will die übermäßige Begünstigung von Unternehmen, wie etwa Lieferanten, vermeiden, die lange Kündigungsfristen dazu nutzen, an Angeboten festzuhalten, die den Marktbedingungen nicht mehr entsprechen.

Um die einzuhaltende Kündigungsfrist zu bestimmen, waren nach der Rechtsprechung neben der Dauer der Geschäftsbeziehung weitere Kriterien zu berücksichtigen, wie das Umsatzvolumen, die Investitionen des Geschäftspartners oder dessen wirtschaftliche Abhängigkeit. Diese Rechtsprechung wurde bei der Formulierung des neuen Textes berücksichtigt.


Französische Datenschutzbehörde CNIL:

Kontrolle und Sanktion in Höhe von 400.000 Euro gegen ein in der Immobilienbranche tätiges Unternehmen.

Nach Verhängung einer Rekordsanktion gegen Google im Januar diesen Jahres führte die französische Datenschutzbehörde CNIL (Commission nationale de l’informatique et des libertés) ihre Kontrollen auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) fort und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 400 000 Euro gegen einen Immobilienverwalter, die französische Gesellschaft Sergic, da diese die Daten ihrer Nutzer auf ihrer Webseite nur unzureichend geschützt und unangemessene Aufbewahrungsmodalitäten für diese Daten angewandt hatte.

Die Gesellschaft Sergic betreibt eine Webseite, über die ihre Nutzer insbesondere Nachweise für die Erstellung ihrer Mietunterlagen im Hinblick auf die Anmietung einer Immobilie hochladen können.

Im Anschluss an eine von einem Nutzer der Webseite im August 2018 eingelegten Beschwerde nahm die CNIL eine Onlinekontrolle und anschließend, im September 2018, eine Vor-Ort-Kontrolle vor, bei der sie feststellte, dass bestimmte, von den Nutzern der Webseite übermittelte Unterlagen, wie Kopien von Personalausweisen, Steuerbescheiden und Sozialversicherungskarten sowie Bankinformationen für Dritte ohne weiteres zugänglich waren. Eine einfache Änderung der URL ermöglichte somit ohne vorherige Authentifizierung den Zugriff auf 290 870 Dateien von 29 440 unterschiedlichen Personen. Diese Daten wurden von der Gesellschaft im Übrigen ohne zeitliche Beschränkung gespeichert. Diese Sicherheitslücke war der Gesellschaft seit mehreren Monaten bekannt.

Nach Abschluss ihrer Kontrolle und ohne vorherige Mahnung ging die CNIL in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2019 davon aus, dass die Sergic gegen ihre in Art. 32 DSGVO vorgesehen Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Daten ihrer Nutzer und die Verpflichtung zur Anwendung einer Politik hinsichtlich der Datenspeicherung (Art. 5-1- e DSGVO) verstoßen hatte.

Die Schärfe dieses Beschlusses lässt sich insbesondere durch die Art der frei zugänglichen personenbezogenen Daten, die Art des Verstoßes (die Verpflichtung zur Sicherung der Daten ist keine Erfindung der DSGVO) sowie die mangelnde Sorgfalt der Gesellschaft Ar nach Kenntniserlangung von dieser Sicherheitslücke erklären.

Die CNIL führt mithin weiterhin aufgrund von Beschwerden – anonyme – Onlinekontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen durch, wobei dieses Verfahren alle Branchen, einschließlich der Immobilienbranche betreffen kann. Von Unternehmen wird nunmehr ein gewisses Maß an Reife im Hinblick auf die Konformität mit den Anforderungen der DSGVO erwartet. Unternehmen, von denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen heute in der Lage sein, effizient auf Sicherheitslücken zu reagieren und im Falle einer Kontrolle, gegebenenfalls unterstützt durch einen Berater, auf angemessen Art und Wiese mit der CNIL zusammenarbeiten und im Anschluss – im Falle von Sanktionen – Rechtsmittel in Betracht ziehen.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich auf diese Situation vorzubereiten, indem Sie sich über das Niveau Ihrer Konformität mit den Bestimmungen der DSGVO und dem französischen Datenschutzgesetz in dessen abgeänderten Fassung (Loi Informatique et Libertés modifiée) vergewissern sowie ihre Teams diesbezüglich sensibilisieren.


Entschärfung der Pflichten über die Ernennung von Wirtschaftsprüfern

Das Gesetz Nr. 2019-486 vom 22. Mai 2019 über das Wachstum und die Umwandlung von Unternehmen (PACTE-Gesetz) hat die Schwellewerte und Verfahren für die Einschaltung von Abschlussprüfern reformiert und die Anforderungen an die Ernennung reduziert.

Vor der Verabschiedung des PACTE-Gesetzes mussten eine Reihe von Unternehmen allein wegen ihrer Rechtsform (oder ihres Eigentums an einer juristischen Person) einen Wirtschaftsprüfer bestellen; bei Unternehmen, deren Rechtsform an sich keine Bestellung eines Wirtschaftsprüfers erfordern würde, löste das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte die Verpflichtung zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers aus.

Die Auslöseschwellen sind nun wie folgt:

Schwellenwerte für die Ernennung eines Wirtschaftsprüfers
Kriteria

(mindestens 2)

Bilanz Umsatz vor USt. Anzahl der Mitarbeiter
Kapitalgesellschaften, unabhängig ihrer Form: > 4 M€ > 8 M€ > 50
Gesamtbilanz* Gesamt-umsatz vor USt. Gesamtanzahl von Mitarbeitern
Holdinggesellschaften

Unternehmen, die andere Unternehmen im Sinne von Artikel L. 233-3 frz. Handelsgesetzbuch kontrollieren, müssen einen WP ernennen, sofern die von der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften gebildete Gruppe die erhöhten Schwellwerte überschreitet, unabhängig von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses.

Ausnahme von der Benennung eines WP für kontrollierende Unternehmen, die selbst von einem Unternehmen kontrolliert werden, das einen WP ernannt hat.

> 4 M€ > 8 M€ > 50
Bilanz Umsatz vor USt. Anzahl der Mitarbeiter
Bedeutende Tochtergesellschaften

Diese Unternehmen werden direkt oder indirekt von den oben genannten Gesellschaften kontrolliert.

> 2 M€ > 4 M€ > 25

* Die kumulierte Bilanzsumme, der kumulierte Umsatzbetrag ohne Umsatzsteuer und die kumulierte durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter ergibt sich aus der Addition der Bilanzsumme, des Umsatzes vor Steuern und der durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter der in den Gesamtkonzern einbezogenen Unternehmen, die sie mit den von ihnen kontrollierten Unternehmen bilden.

Unternehmen, Leiter von Gruppen von Handelsgesellschaften oder bedeutende Tochtergesellschaften sind nicht mehr verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, sofern sie die Schwellenwerte in den beiden Geschäftsjahren vor Ablauf des Mandats des WP nicht überschritten haben.

Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Ernennung eines Abschlussprüfers unterliegen, können nun für einen begrenzten Zeitraum von drei (3) Jahren einen solchen benennen. Im Falle einer freiwilligen Bestellung vermeiden die Unternehmen daher den Abschlussprüfer für mindestens sechs (6) Jahre wie bei den gesetzlichen vorgeschriebenen Fällen, zu bestellen.


Das Google-Urteil des Finanzberufungsgerichtshofes von Paris vom 25. April 2019

Große Konzerne, insbesondere im digitalen Sektor, sind seit einiger Zeit Ziel zahlreicher steuerlicher Herausforderungen, insbesondere durch das GAFA-Steuerprojekt und das Google-Urteil.

Am 25. April 2019 wurde Google Ireland Limited durch fünf Urteile der CAA von Paris von allen Steuern in Frankreich in Höhe von schätzungsweise 1,15 Milliarden Euro befreit. Sie muss daher in Frankreich keine Körperschaftsteuer (CIT), Mehrwertsteuer oder andere Steuern zahlen, da sie nach Ansicht des Gerichtshofs keine Betriebsstätte in Frankreich hatte.

Google Ireland Limited hat ihren Hauptsitz in Irland und erbringt Werbeleistungen, die sie ihren französischen Kunden in Rechnung stellt. Die mit französischen Kunden abgeschlossenen Verträge ermöglichten es ihnen, über ein französisches Unternehmen, SARL Google France, eine Schwestergesellschaft des irischen Unternehmens, direkt oder online auf den Adwords-Service zuzugreifen.

Die französischen Steuerbehörden waren der Ansicht, dass die irische Gesellschaft eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens zwischen Frankreich und Irland hat.

Die CAA war der Ansicht, dass die Gesellschaft keine Betriebsstätte hat. Tatsächlich ist es im Sinne des Abkommens zwischen Frankreich und Irland für die Annahme einer Betriebsstätte unter anderem notwendig, eine feste Geschäftsstelle zu unterhalten oder eine Person zu beschäftigen, die in Frankreich für eine irische Gesellschaft handelt und regelmäßig befugt ist, dort Verträge im Namen der Gesellschaft abzuschließen.

Tatsächlich hatte das französische Unternehmen nicht die Befugnis, das irische Unternehmen zu verpflichten oder als Vertreter aufzutreten. Darüber hinaus verfügte das irische Unternehmen weder über Anlagevermögen in Frankreich noch über andere Räumlichkeiten als die der französischen SARL, noch verfügte es über eine ausreichende Autonomie, um als feste Betriebsstätte qualifiziert zu werden.

Dieses Urteil gibt Anlass zur Hoffnung, aggressive französische Qualifikationen von Betriebsstätten im Ausland, insbesondere in Deutschland, abzumildern.