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Update Covid-19: Steuererleichterungen für Unternehmer

Der Ausbruch von SARS-CoV-2 hält das Wirtschaftsleben weiterhin fest im Griff. Obzwar erste Lockerungen für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben bereits in Aussicht stehen, müssen Unternehmen nun die Folgen bewältigen.

Um Unternehmen zu entlasten, hat das Bundesfinanzministerium die Steuerbefreiung für Sonderzahlungen an Arbeitnehmer verkündet. Außerdem kann der Arbeitgeber weitere Erleichterungen im Rahmen der Aufstockungsleistungen zum Kurzarbeitergeld beanspruchen. Beide Themen sollen im Folgenden näher erläutert werden.

 

Steuerbefreiung für Sonderzahlungen bis 1.500 EUR

Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 sind bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge sind für die Sonderzahlung ebenfalls nicht abzuführen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Branchen, wie das Finanzministerium Baden-Württemberg klarstellte. Die Sonderzahlung ist nur steuerbefreit, sofern sie zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Wird sie als pauschale Aufstockungsprämie in der Kurzarbeit gezahlt, greift die Steuerbefreiung nicht. Andere Steuerbefreiungen bleiben hiervon unberührt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 

Aufstockungsleistungen zum Kurzarbeitergeld

Hat ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, erhalten die Arbeitnehmer sogenanntes Kurzarbeitergeld. Das gilt nicht, wenn das aufgrund der Kurzarbeit verminderte Arbeitsentgelt weiterhin oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Soweit es darunterliegt, wird Kurzarbeitergeld nur bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze geleistet.

Für das Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge abführen, bekommt diese bis Ende 2020 aber erstattet. Zusätzlich ist dem Arbeitgeber freigestellt einen Aufstockungsbetrag zu dem Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer zu leisten. Der Aufstockungsbetrag unterliegt der Lohnsteuer, ist aber beitragsfrei, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Für die darüber hinaus gehende Aufstockung muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge hingegen abführen, bekommt diese aber ebenfalls bis Ende 2020 erstattet.