Informationsbriefe

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Einführung

Am 1. August 2021 ist eine Änderung des Geldwäschegesetzes aufgrund des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes in Kraft getreten, die auch bei Ihrem Unternehmen oder Unternehmensgruppe für Handlungsbedarf sorgen kann. Das Transparenzregister wurde zu einem Vollregister erweitert. Die bislang geltenden Meldefiktionen sind dabei ersatzlos weggefallen.

Die von der Neuregelegung betroffenen Unternehmen müssen bis Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist erstmalig ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Die Übergangsfristen laufen bereits am 31. März 2022 (AGs), 30. Juni 2022 (GmbHs) und 31. Dezember 2022 (KGs) ab. Die wesentlichen Aspekte im Überblick:

Wegfall der Meldefiktionen

Eine Meldung an das Transparenzregister entfiel bisher, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handels-, Unternehmensregister) ergaben sowie bei börsennotierten Gesellschaften (sog. Meldefiktionen). Die bisherigen Meldefiktionen sind ersatzlos weggefallen.

Erweiterte Meldepflichten

Nunmehr sind sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, darunter auch börsennotierte Gesellschaften, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden, wenn diese:

  • mehr als 25% der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren, oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können.

Unternehmen haben folgende Angaben zur Identität ihrer wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und an das Transparenzregister zu übermitteln:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, und
  • alle Staatsangehörigkeiten.

Bei Immobilientransaktionen (Asset bzw. Share Deal) können die entsprechenden Meldepflichten ausnahmsweise auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland betreffen.

Übergangsfristen

Unternehmen, die sich nach bisheriger Rechtslage auf eine Meldefiktion berufen durften, müssen bis zum Ablauf der folgenden Übergangsfristen deren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden:

31. März 2022: Aktiengesellschaft, Societas Europaea (SE) und Kommanditgesellschaft auf Aktien;

30. Juni 2022: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Partnerschaften; sowie

31. Dezember 2022: alle anderen Gesellschaftsformen (z.B. eingetragene Personengesellschaften).

LPA Fazit

Die betroffenen Unternehmen müssen jetzt tätig werden, um ihre Meldepflichten zu erfüllen. Verstöße gegen Meldepflichten können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

Fragen Sie sich ob Sie auch von der Neuregelung betroffen sind? Kontaktieren Sie uns, wir liefern Antworten.