Am 1. Juli 2023 tritt die lang ersehnte Stiftungsrechtsreform weitgehend in Kraft
Erstmalig wird das Stiftungsrecht bundeseinheitlich im BGB niedergeschrieben.
Weitere Regelungen erleichtern künftig deutlich die Arbeit der Stiftungen und ihrer Organe.
So wird das schwerfällige Konstrukt der Ewigkeitsstiftung flexibler durch die Erleichterung zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und die Möglichkeit des Zusammenschlusses mehrerer Stiftungen.
Der finanzielle Spielraum wird durch die Verwendbarkeit von Umschichtungsgewinnen erhöht.
Die Kodifizierung der Business Judgement Rule reduziert persönliche Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder.
Das Sahnehäubchen stellt die verankerte Einführung des Stiftungsregisters zum 1. Januar .2026 dar, dass die „Publizitätslücke“ für Stiftungen schließen wird.
Die Stiftungsrechtsreform eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten für Stiftungen. Für gemeinnützige Stiftungen kann das jedoch zu Spannungen mit den speziellen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechst führen.
Mit unserer langjährigen Expertise im Bereich Gemeinnützigkeit, insbesondere bei Stiftungen, unterstützen wir Sie gern und informieren Sie über Möglichkeiten und Grenzen. Sprechen Sie uns an.