Frankfurt am Main, 10. Oktober 2019 – Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer kann danach bei Leistungsbezug durch das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der BFH hat das bereits dahingehende Urteil des Hessischen FG (6 K 2033/15 v. 22.02.2018) in zweiter Instanz bestätigt (BFH V R 18/18). Die Veröffentlichung des Urteils ist heute erfolgt.
Hintergrund
Arbeitnehmer in internationalen Konzernen werden regelmäßig sukzessive in unterschiedlichen Ländern und an verschiedenen Standorten in Abhängigkeit vom Bedarf des Unternehmens eingesetzt. Die Umzüge erfolgen somit dienstlich auf Anweisung des Arbeitgebers. Das aufnehmende Unternehmen trägt die Kosten. Da in diesen Fällen das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht, berechtigt dies bei Bezug und Abrechnung an das Unternehmen zum Vorsteuerabzug. Es liegt weder eine unentgeltliche Wertabgabe noch ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung ging demgegenüber von einem privaten Bezug aus.
Pressemitteilung
Nr. 64 vom 10. Oktober 2019
Vorsteuerabzug aus Umzugskosten
Urteil vom 6.6.2019 V R 18/18
Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.06.2019 – V R 18/18 zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.
Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.
Mit seinem Urteil bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.
Bundesfinanzhof
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Siehe auch: Urteil des V. Senats vom 6.6.2019