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Deutsch-Französischer Informationsbrief Informationsbrief Arbeitsrecht Smart News 07 Sep 2021

Arbeitsrecht aktuell – Alleinige Kündigungsbefugnis des Personalleiters auch bei Gesamtprokura

Arbeitsrecht aktuell – Alleinige Kündigungsbefugnis des Personalleiters auch bei Gesamtprokura – Zurückweisung der Kündigung mangels Nachweis der Vollmacht

In größeren Unternehmen ist es üblich, dass Kündigungen nicht vom gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, also vom Vorstand oder Geschäftsführer unterschrieben werden. Dazu ist regelmäßig der Personalleiter befugt. Allein aus seiner Stellung heraus ergibt sich seine Vertretungsmacht, für die Gesellschaft Kündigungen auszusprechen. Wichtig ist allein, dass die Stellung des Personalleiters allgemein im Betrieb bekannt ist. Sofern ein Personalleiter gleichzeitig Prokurist ist, insoweit aber nur zur Gesamtvertretung des Unternehmens berechtigt ist, schränkt dies seine Alleinvertretungsmacht bei Kündigungen nicht ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jüngst Anlass, mit Urteil vom 20.5.2021 (2 AZR 596/20) diese Grundsätze erneut zu bestätigen. In diesem Fall hielt das BAG sogar für unbeachtlich, dass der Personalleiter Kündigungen regelmäßig mit einem weiteren Kollegen unterschreibt. Eine entsprechende Praxis schließt nicht aus, dass der Personalleiter Kündigungen auch weiterhin allein aussprechen könne. Dies kann allein einer entsprechenden Beschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis geschuldet sein, etwa zur Wahrung eines Vier-Augen-Prinzips.

Nach wie vor gilt, dass Kündigungen mangels Nachweis der Vollmacht – wenn etwa die Position des Personalleiters nicht ordentlich bekannt gemacht wurde – nur unverzüglich, regelmäßig binnen 1 Woche aber Erhalt der Kündigung zurückgewiesen werden können.