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Deutsch-Französischer Informationsbrief Informationsbrief Arbeitsrecht Smart News 30 Aug 2021

Arbeitsrecht aktuell – kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Arbeitsrecht aktuell – kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben – hohe Anforderungen an Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs – Kündigung wegen Erkrankung zulässig

Ausländische Unternehmen sind in der Regel positiv über den deutschen Kündigungsschutz überrascht. Er findet nämlich auf so genannte Kleinbetriebe, die regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, keine Anwendung. Gehören mehrere solcher Kleinbetriebe zu einer Unternehmensgruppe, stellt sich im Hinblick auf den Kündigungsschutz die Frage, ob solche Betriebe einen gemeinsamen Betrieb darstellen. Wenn das der Fall ist, werden für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes alle Arbeitnehmer der einzelnen Kleinbetriebe zusammengerechnet. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Betriebe in personellen Angelegenheiten zentral geleitet werden. Das bedeutet, der Personaleinsatz erfolgt betriebsübergreifend und wird auch zentral einheitlich gesteuert. Ebenso relevant ist es, wenn wesentliche Betriebsmittel gemeinschaftlich genutzt werden und über deren Nutzung auch zentral entschieden wird.

Zur Freude der Unternehmen ist die Rechtsprechung nach wie vor bei der Annahme eines solchen Gemeinschaftsbetriebs äußerst zurückhaltend. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.5.2021 (2 AZR 560/20) gerade wieder einmal eine Kündigungsschutzklage abgewiesen, mit der sich ein Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes unter Berufung auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes gegen seine Kündigung wehren wollte. Auch die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen.

Die Entscheidung ist auch hinsichtlich der Auslegung des Maßregelungsverbots aus Arbeitgebersicht begrüßenswert. Die Kündigung hatte der Arbeitgeber hier im Zusammenhang mit einer Krankmeldung des Arbeitnehmers ausgesprochen. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung allein deshalb für unwirksam, weil sie als Reaktion auf seine Krankmeldung erfolgt sei. Hierfür sah das BAG allerdings keine hinreichenden Indizien und hob vielmehr hervor, dass Kündigungen in Kleinbetrieben, auf die grundsätzlich kein Kündigungsschutz Anwendung findet, auch dann zulässig seien, wenn der Arbeitgeber damit neuerlichen Betriebsablaufstörungen vorbeugen will, die künftig wegen weiterer Arbeitsunfähigkeit zu befürchten seien. Darin liege kein unlauteres Motiv für die Kündigung.