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Smart News Steuerrechtlicher Informationsbrief 04 Mrz 2021

BFH: Vorsteuerberichtigung beim sog. „erfolglosen“ Unternehmer entbehrlich

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Zu Unternehmensinsolvenzen und Liquidationen kommt es nicht nur in Folge der Corona-Pandemie. Bei (zeitweiser oder partieller) Erfolglosigkeit gehen Investitionen verloren und Rücklagen werden aufgebraucht. Zusätzlich besteht das Risiko, dass das Finanzamt bei Investitionen gezogene Vorsteuern vom (zeitweisen oder partiell) erfolglosen Unternehmer zurückfordert. Bestenfalls bleibt der initiale Vorsteuerabzug bestehen und/oder eine Vorsteuerberichtigung ist nicht notwendig.

 

Die Entscheidung

Im zugrundliegenden Sachverhalt erbaute der Betreiber eines Alten- und Pflegeheims eine Cafeteria. Der Betreiber wollte im Umfang 10 : 90 (steuerfrei : steuerpflichtig) mit den Besuchern der Heimbewohner steuerpflichtige Umsätze erwirtschaften. Entsprechend machte er für den Bau Vorsteuern zu 90% geltend. Die Cafeteria entwickelte sich zur Fehlinvestition, da der Betreiber kaum steuerpflichtige Umsätze erwirtschaftete. Er schloss die Cafeteria vollumfänglich. Der Betreiber nutzte die Cafeteria in den Folgejahren nur noch vereinzelt für ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier für die Heimbewohner – somit für steuerbefreite Umsätze.

Das Finanzgericht und das Finanzamt waren der Auffassung, dass sich das Nutzungsverhältnis (ausschließlich steuerfreie Umsätze) geändert habe. Entsprechend sei der Vorsteuerabzug gem. § 15a UStG zu berichtigen. Nach BFH liegt eine Änderung der Verwendung nur vor, wenn der Betreiber überhaupt weiterhin steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze in der Cafeteria ausführt. Der Leerstand der Cafeteria hat keinen Einfluss auf das ursprüngliche Verhältnis der Verwendung. Eine punktuelle Nutzung (Sommerfest/Weihnachtsfeier) führt nur zur Verpflichtung der Vorsteuerberichtigung im entsprechenden Voranmeldezeitraum, nicht aber zur vollumfänglichen Berichtigung für das gesamte Jahr.

 

LPA – Fazit

Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern und einer lediglich zeitweisen oder partiellen Erfolglosigkeit sollten Unternehmer stets prüfen, ob ein vorübergehender Leerstand oder eine „nicht-Nutzung“ vorteilhafter ist als eine Änderung des ursprünglichen beabsichtigten Nutzungsverhältnisses. Der Unternehmer kann so den initialen Vorsteuerabzug im ursprünglichen Verhältnis behalten. Selbst eine punktuelle Nutzung hat nur die Berichtigung der Vorsteuer im entsprechenden Voranmeldezeitraum und nicht für das gesamte Kalenderjahr zur Folge.