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Deutsch-Französischer Informationsbrief 28 Apr 2017

Deutsch-französischer Informationsbrief | April 2017

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutschland und Frankreich infor- mieren. Dieser Brief ist von der Deutsch-Französischen Équipe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutsch- sprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

Inhalt

News Frankreich

  1. Geleistete Einlagen an eine ausländische Gesellschaft: Vorabbewilligungsverfahren (gem. Artikel 210 fr. Steuergesetz) wird als nicht vereinbar mit EU-Recht eingestuft
  2. Verantwortung des Gesellschafters: Von der “Mitarbeitgebereigenschaft” zur “tadelswerten Leichtfertigkeit”?
  3. Arbeitsmarktfähigkeit und digitale Transformation
  4. Tariffreiheit nicht uneingeschränkt anwendbar
  5. CNIL: Datenschutzgrundverordnung
  6. Auswirkung des neuen Vertragsrechts auf die gewerblichen Mietverträge

News Deutschland

  1. Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitender Tätigkeit
  2. Folgen eines “harten Brexits”
  3. Lückenlose Transparenz bei Unternehmensbeteiligungen und unbeschränkte Kontenabrufbefugnis für Finanzbehörden
  4. Sanierungsgewinne aufgrund von Forderungsverzichten künftig wieder steuerfrei
  5. Erhalt von Verlustvorträgen trotz Wechsel der Anteilseigner
  6. Notwendige Karenzentschädigung: Grenzen einer sogenannten ”salvatorischen Klausel”
  7. Krankheit steht der Anrechnung von Überstunden nicht entgegen
  8. Kritik an geplanter Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes
  9. Strenge Transparenzanforderungen an formularmäßige Verzichtsklauseln bestätigt

News Frankreich

Geleistete Einlagen an eine ausländische Gesellschaft: Vorabbewilligungsverfahren (gem. Artikel 210 fr. Steuergesetz) wird als nicht vereinbar mit EU-Recht eingestuft

Hinsichtlich der beiden vom Conseil d‘Etat (Staatsrat, Frankreich) eingereichten Vorab-entscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 8.3.2017 (EuGH, Euro Park Services, Rs. C-14/16) entschieden, dass Artikel 210 C, 2 fr. Steuergesetz, der die Inanspruchnahme der Sonderreglung für Fusionen nur für geleistete Einlagen an ausländische juristische Personen von einem Vorabbewilligungsverfahren abhängig macht, mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist.

Im vorliegenden Fall war eine französische Gesellschaft Gegenstand einer Auflösung ohne Liquidation zugunsten ihrer Alleingesellschafterin geworden, eine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht. Bei dieser Gelegenheit optierte die französische Gesellschaft für die vorgesehenen Sonderregelungen für Fusionen, ohne die ministerielle Bewilligung gemäß Art. 210 C CGI beantragt zu haben. Infolge einer Prüfung stellte die Steuerverwaltung die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Fusionen in Frage, da die französische Gesellschaft keine ministerielle Bewilligung beantragt hatte.

Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass die fraglichen Rechtsvorschriften nur bei grenzüberschreitenden Fusionen als erforderlich angesehen werden und somit grenzüberschreitende und nationale Fusionen bezüglich dieser Rechtsvorschriften unterschiedlich behandelt werden.

Ein solcher Unterschied kann die Gesellschaften von der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit abhalten und stellt daher eine Beschränkung dieser Freiheit dar. Der Europäische Gerichtshof hat befunden, dass eine solche Beschränkung weder durch die Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten noch durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung gerechtfertigt ist. Daraus folgert der EuGH, dass die französische Gesetzgebung über die zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlichen Maßnahmen hinausgeht.

Allerdings beanstandet der Gerichtshof weniger den Grundsatz, wonach eine grenzüberschreitende Fusion einem Vorabbewilligungsverfahren unterliegen kann, dessen Übereinstimmung mit dem europäischen Recht schon in einem Urteil vom 18.10.2012 (Pelati, Rs. C‑603/10) anerkannt wurde, als die Tatsache, dass die Verfahrensvoraussetzungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Gesellschaften strenger sind als diejenige, die für gleichartige innerstaatliche Sachverhalte gelten.

Demnach bieten sich dem französischen Gesetzgeber zwei Möglichkeiten: entweder das Vorabbewilligungsverfahren für grenzüberschreitende Fusionen abzuschaffen oder die innerstaatlichen Fusionen dem gleichen Vorverfahren zu unterziehen. Wir werden unsere Leser über die zukünftige Gesetzesänderung in Kenntnis setzen, wodurch die französische Gesetzgebung in Einklang mit dem europäischen Recht gebracht werden soll.


Verantwortung des Gesellschafters: Von der “Mitarbeitgebereigenschaft” zur “tadelswerten Leichtfertigkeit”? 

Nachdem in letzter Zeit die Rechtsprechung die Fälle einer “Mitarbeitgebereigenschaft” (“co-emploi”) auf außergewöhnliche Situationen beschränkt hat, versuchen die Arbeitnehmer, andere Rechtsgründe für eine Haftung des Gesellschafters zu finden, wenn die Tochtergesellschaft sich in einer schwierigen oder gar hoffnungslosen wirtschaftlichen Situation befindet.

Die französische Vivarte-Gruppe hat vor Kurzem bekanntgegeben, in Frankreich ca. 900 Stellen im Rahmen von zwei Sozialplänen abbauen zu wollen. Die Gewerkschaften haben dies zum Anlass genommen, beim Pariser Landgericht die Ernennung eines Sachverständigen zu beantragen, der die Finanzlage der Vivarte-Gruppe sowie ihrer zwei Gesellschafter, Novarte und Novartex, begutachten soll. Insbesondere soll dieser Sachverständige feststellen, was für Konsequenzen die Ausschüttung von Dividenden auf die Liquiditätslage der Gruppe und ihre Investitionsmöglichkeiten gehabt hat. Die Gewerkschaften hoffen, durch dieses Sachverständigengutachten beweisen zu können, dass die Gesellschafter ihre Tochtergesellschaften einer Gefahr ausgesetzt haben.

Die Gewerkschaften folgen hier einem neuen Trend der französischen Rechtsprechung, die versucht, die Verantwortung eines Gesellschafters mit seiner “tadelswerten Leichtfertigkeit” zu begründen. Auf einer solchen Begründung beruht insbesondere das Urteil des Kassationshofs vom 8.7.2014, gefolgt von einem Urteil des Oberlandesgerichts von Amiens vom 28.6.2016.

In den diesen Urteilen zugrunde liegenden Fällen haben die Gerichte den Anträgen der Arbeitnehmer der französischen Tochtergesellschaft oder deren Gewerkschaftsvertreter stattgegeben und befunden, dass die Gesellschafter durch ihre Entscheidungen die finanzielle Lage wesentlich verschlechtert und somit den Konkurs und den Abbau von Arbeitsstellen bewirkt haben. Ein solches Verhalten könne als “leichtfertig und tadelswert” betrachtet werden und eine Haftung des Gesellschafters begründen.

In keinem dieser Fälle hätte für die Haftung auf eine “Mitarbeitgeberschaft” zurückgegriffen werden können, die eine Überlappung von Geschäftsführung und Aktivitäten sowie eine direkte Einmischung in die Angelegenheiten der Tochtergesellschaft voraussetzt, die schwer nachzuweisen sind.

Auch konnte eine Haftung nicht aufgrund einer “Nachschusspflicht nach Konkursrecht” erklärt werden, da eine solche nur durch den Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft beantragt werden kann.

Indem sie den Gesellschafter wegen “tadelswerter Leichtfertigkeit” zur Haftung herangezogen haben, ahndeten die Gerichte ein Verhalten des Gesellschafters, der es unterlassen hat, der Tochtergesellschaft hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um einen Konkurs zu vermeiden.

Die Lehre hat diese Entscheidungen stark kritisiert, da sie die Grundsätze der Unternehmungsfreiheit und der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter (in Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften) verletzen.

Sollte diese Rechtsprechung in Zukunft bekräftigt werden, so würde sich hieraus eine Verpflichtung des Gesellschafters entwickeln, das Geschäftsleben der Tochtergesellschaft zu finanzieren. Es fragt sich nur, in welchem Maße, da es dem Gesellschafter kaum zugemutet werden kann, ohne Grenze für die Verluste einer Tochtergesellschaft aufzukommen.

Der Fall Vivarte, in dem das Urteil über eine Sachverständigenbestellung für den 27. 4.2017 erwartet wird, dürfte der französischen Rechtsprechung einige Gelegenheit geben, den eingeschlagenen Trend zu bestätigen oder zu verlassen, und somit die Haftung des Gesellschafters für eine Tochtergesellschaft zu präzisieren.


Arbeitsmarktfähigkeit und digitale Transformation

Die Digitalisierung revolutioniert die Arbeitswelt. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber im “Gesetz für eine digitale Republik” vom 7.10.2016 vorgesehen, dass Fortbildungen, die zur Entwicklung digitaler Kompetenzen der Arbeitnehmer beitragen, Bestandteil der Maßnahmen zur Anpassung an den Arbeitsplatz sind. 

Aus Artikel L.6321-1 des Arbeitsgesetzbuches ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers, die Anpassung der Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz sicherzustellen und zu gewährleisten, dass ihre Beschäftigungsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Beschäftigung, der Technologien und der Organisation aufrechterhalten wird.

Der Verstoß gegen diese Pflicht kann eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an den Arbeitnehmer, der keine Fortbildung erhalten hat und dessen Arbeitsmarktfähigkeit deshalb nicht aufrechterhalten wurde, zur Folge haben.

Der Kassationshof bestätigt regelmäßig Verurteilungen von Arbeitgebern, die gegen diese Pflichten verstoßen (siehe unsere Kommentare im Deutsch-Französischen Informationsbrief vom Februar 2016 zu den Urteilen des Kassationshofs vom 24.9.2015 und 7.5.2014).

Die Bestimmung des Gesetzgebers, dass Fortbildungen, die zur Entwicklung digitaler Kompetenzen der Arbeitnehmer beitragen, Bestandteil der Maßnahmen zur Anpassung an den Arbeitsplatz sind, verpflichtet die Arbeitgeber zur Fortbildung ihrer Arbeitnehmer zur Anpassung an die digitale Transformation.

Wir raten deshalb den Arbeitgebern dazu, der digitalen Transformation im Bereich der Weiterbildung einen großen Stellenwert zu geben.


Tariffreiheit nicht uneingeschränkt anwendbar

Der Kassationshof stellt zum ersten Mal in einem Urteil vom 25.1.2017 fest, dass ein zwischen Handelspartnern vereinbarter Preis auf Grundlage des Verbots des sog. “wesentlichen Ungleichgewichts” gerichtlich überprüft werden kann.   

Im entschiedenen Fall hatte die französische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde die Handelsverträge zwischen der Einkaufszentrale der Handelskette Leclerc und ihren Lieferanten überprüft. Viele Verträge enthielten unter Anderem eine Klausel betreffend Jahresendrabatte, entweder als Gegenleistung für die Anerkennung des Bestehens eines umsatzmäßig nicht bezifferten Geschäftsvorgangs oder als Gegenleistung für die Anerkennung eines geringeren Umsatzes im Vergleich zum Vorjahr. Manche Verträge enthielten auch gar keine Gegenleistung.

Auf der Grundlage von Artikel L.442-6 I 2° des Handelsgesetzbuchs erhob daraufhin der Wirtschafts- und Finanzminister eine Klage gegenüber der Einkaufszentrale auf Nichtigerklärung der Klausel, Rückzahlung rechtswidrig erhobener Beträge und Zahlung einer Geldbuße.

Durch Urteil vom 24.9.2013 wies das Handelsgericht Paris die Anträge ab, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass zwischen den Parteien nicht frei verhandelt worden ist.

Durch ein Urteil vom 1.7.2015 hob das Pariser Berufungsgericht dieses Urteil jedoch auf. Die Einkaufszentrale wurde zur Rückzahlung von € 61.000.000 und zur Zahlung einer Geldbuße von € 2.000.000 verurteilt und die streitigen Klauseln wurden für nichtig erklärt, da die Jahresendrabatte ohne tatsächliche Gegenleistung ein wesentliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen würden.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung des Berufungsgerichts und die Verurteilung der Einkaufzentrale nun bestätigt, da Artikel L.442-6 I 2° des Handelsgesetzbuchs eine gerichtliche Überprüfung des Preises ermöglicht, solange dieser nicht auf freien Verhandlungen beruht und somit ein wesentliches Ungleichgewicht in den Rechten und Pflichten der Parteien schafft.

Der Kassationsgerichtshof erklärt, dass das Fehlen von schriftlichen Änderungen in den besonderen Geschäftsbedingungen das Fehlen von Verhandlungen beweist. Des Weiteren ließe die Abwesenheit von gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien vermuten, dass die Klausel den Lieferanten auferlegt worden ist und eine Preisminderung durch den Lieferanten auf einer Pflicht gegenüber dem Händler beruhen muss.

Dieses Urteil ist insofern überraschend, als dass es klarstellt, dass der Grundsatz der Tariffreiheit nicht uneingeschränkt gilt, da der Richter die Bedingungen einer Preisgestaltung unter Anwendung wettbewerbsbeschränkender Praktiken kontrollieren kann.


CNIL: Datenschutzgrundverordnung

Die 6-Schritte-Methode der französischen Datenschutzbehörde CNIL zur Beachtung der europäischen Datenschutzgrundverordnung

Am 25.5.2018 wird die neue Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten anwendbar sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen nachweisen können, dass sie die neuen Regeln einhalten. Die CNIL hat am 15.3.2017 eine Methode in 6 Schritten veröffentlicht.

Die CNIL schlägt Unternehmen und anderen der Verordnung unterliegenden Einrichtungen folgendes Vorgehen vor:

  1. Bestimmung eines Verantwortlichen: Es wird empfohlen, zunächst eine Person zu bestimmen, die für die Umsetzung der Verordnung verantwortlich sein soll. Die Rolle dieser Person besteht insbesondere darin, die Pflichten der Verordnung verständlich zu machen und für deren Beachtung zu sorgen sowie mit den Datenschutzbehörden Kontakt zu halten. Bei dieser Person kann es sich um den Datenschutzbeauftragten handeln.
  2. Liste der Datenverarbeitungen: Da die bislang gegenüber der CNIL erforderlichen Erklärungen nun durch die Führung eines Datenverarbeitungsregisters ersetzt werden, müssen alle im Unternehmen vorgenommenen Datenverarbeitungsprozesse aufgelistet werden sowie ihre Zweckbestimmung, die Personen und Einheiten, die die Daten verarbeiten und die damit verbundenen Datenflüsse. Für diese Etappe gilt es folgende Schlüsselfragen zu beantworten: Wer, Was, Warum, Wo, Bis wann, Wie.
  3. Prioritäten setzen: Nachdem die Datenverarbeitungsvorgänge im Unternehmen identifiziert wurden, empfiehlt die CNIL zu bestimmen, mit welcher Priorität welche Aktion durchgeführt werden muss, und zwar je nach Risiko, das mit der Datenverarbeitung verbunden ist.
  4. Folgenabschätzung für risikobehaftete Datenverarbeitungen: Wurden in Schritt 2 Datenverarbeitungen identifiziert, die mit einem hohen Risiko behaftet sind, muss das Unternehmen für jede dieser Verarbeitungen eine Folgenabschätzung durchführen. Diese besteht insbesondere darin, die Notwendigkeit der Verarbeitung zu bewerten, die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen einzuschätzen und die Maßnahmen zu bestimmen, die die Einhaltung der Verordnung gewährleisten.
  5. Organisation der internen Prozesse: Die neue Verordnung bedeutet für Unternehmen in Frankreich einen Wandel weg von einem rein formalistischen Ansatz hin zu einer Kultur der Verantwortlichkeit, im Englischen « accountability » genannt. Es handelt sich hier um einen echten Wertewandel, der sich auch in den internen Prozessen des Unternehmens widerspiegeln muss. Die angewendeten Prozesse sollen den Schutz personenbezogener Daten zu jedem Zeitpunkt gewährleisten.
  6. Dokumentierung: Die Einrichtung der internen Prozesse genügt jedoch nicht. Diese müssen vielmehr auch dokumentiert werden. Unternehmen müssen ständig nachweisen können, dass sie die Pflichten der Verordnung einhalten.

In ihrem Jahresbericht 2016 hat die CNIL angekündigt, ihre absolute Priorität für 2017 liege auf der Umstellung auf die neue Verordnung. Somit bezieht sich ihr Aktionsplan vorrangig auf die Begleitung der Unternehmen in dieser Hinsicht.


Auswirkung des neuen Vertragsrechts auf die gewerblichen Mietverträge 

Die am 1.10.2016 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der Vertragsrechtsreform beeinflussen die Regelung des gewerblichen Mietrechts, indem sie – wie bereits zuvor das französische Gesetz “Pinel” – mehr Rechtssicherheit für den Mieter gewährleisten.

Wir stellen nur die wichtigsten Neuerungen in summarischer Kurzform dar.

Vorformulierte gewerbliche Mietverträge ohne Möglichkeit für den Mieter, die Bedingungen und Klauseln zu verhandeln, sind ausgeschlossen. Sämtliche Klauseln, die ein erhebliches Missverhältnis in einem Standardvertrag (sog. Adhäsionsvertrag) begründen, sind unwirksam, außer wenn das Missverhältnis den Vertragsgegenstand oder das Verhältnis zwischen Preis und Leistung betrifft. Die in allgemeine und besondere Bedingungen aufgeteilten Mietverträge verlangen daher eine besonders sorgfältige Prüfung.

Mit der Einführung des allgemeinen Verbots von missbräuchlichen Klauseln in Standardverträgen (sog. “Théorie de l’imprévision”) steht dem Mieter nunmehr ein neues Mittel hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Miete zur Verfügung. Infolge einer übermäßigen Mieterhöhung musste die Gesellschaft Virgin Megastore im Jahre 2013 ihr Geschäft auf den Champs-Elysées in Paris schließen. Zur Vermeidung solcher Situationen ist der Mieter nunmehr berechtigt, den Mietzins neu zu verhandeln, wenn “eine unvorhersehbare Veränderung der Umstände die Erfüllung des Mietvertrages unverhältnismäßig kostenintensiv macht” und der Mieter diese Kostensteigerung nicht übernimmt. Die Parteien können jedoch im Mietvertrag dieses Recht des Mieters auf Neuverhandlung des Mietzinses ausschließen oder beschränken.

Des Weiteren ist der Mieter infolge der Reform bei Erstattungsansprüchen wegen Nichterfüllung von Instandsetzungspflichten oder mangelhafter Erfüllung durch den Vermieter nicht mehr verpflichtet, vorab bei Gericht einen Antrag auf Mietzinsminderung zu stellen. Der Mieter darf nunmehr nach einem erfolglosen Mahnschreiben in einer angemessenen Frist und zu angemessenen Kosten z.B. die Bauarbeiten selbst ausführen. Nach einer erfolglosen Mahnung ist der Mieter zudem berechtigt, die mangelhafte Unterhaltung der Mietsache durch den Vermieter anzunehmen und als Gegenleistung eine entsprechende Minderung der Miete zu fordern. Im letzten Fall muss der Mieter sicherstellen, dass die Mietminderung verhältnismäßig ist, um selbst eine Verurteilung durch den Richter zu vermeiden.


News Deutschland

Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Ein neues BMF-Schreiben macht das Risiko einer Lohnsteuerhaftung für Arbeitgeber mit internationalem Mitarbeitereinsatz leichter beherrschbar als bisher.

Erbringen Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten teilweise in Deutschland, teilweise vor Ort bei ausländischen Kunden des Unternehmens, wie etwa im Anlagenbau oder beim Einsatz von technischen Beratern, stellt sich nicht nur die Frage der Vermeidung einer Doppelbesteuerung entsprechender Arbeitseinkommen, sondern auch die Frage des richtigen Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss dabei berücksichtigen, welcher Teil des Gehalts im Ausland besteuert wird und insofern in Deutschland (lohn-)steuerfrei ist.

Soweit eine direkte Zuordnung der Vergütung für Tätigkeiten im In- oder Ausland nicht möglich ist (z.B. bei unternehmensbasierten Boni, nicht-projektbezogenen Gratifikationen, Urlaubs-/Weihnachtsgeld) muss der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug eine Aufteilung anhand einer sog. Jahresbetrachtung vornehmen. Dies bereitete bisher Probleme, insbesondere wenn während der ersten Monate des Jahres der Aufteilungsschlüssel nach Tätigkeiten im In- bzw. Ausland noch nicht bekannt war und sich später herausstellte, dass der Auslandsanteil fälschlich zu hoch veranschlagt wurde. Der Arbeitgeber haftete dann regelmäßig für einen zu geringen Einbehalt bei der Lohnsteuer.

Dank des BMF-Schreibens vom 14.3.2017 verfügt der Arbeitgeber nunmehr über klare Kriterien, nach denen er eine verbindliche Aufteilung unterjährig ermitteln kann. Wer danach eine zulässige Prognoserechnung erstellt, haftet am Ende des Jahres nicht mehr, wenn doch zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.

Diese Klarstellung ist zu begrüßen, denn sie verschafft Rechtssicherheit für den Arbeitgeber und vermeidet die Auseinandersetzung mit den Finanzämtern anlässlich einer häufig erst Jahre später erfolgenden Betriebsprüfung.


Folgen eines “harten Brexits” 

Nachdem die britische Regierung am 29.3.2017 den Austritt aus der EU erklärt hat und zeitnah auch mit einem entsprechenden Austritt aus dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu rechnen ist, fallen bedeutende steuerliche Begünstigungen im Verhältnis zu Großbritannien (UK) weg. Hierzu nachfolgend ein Überblick:

Steuerliche Privilegierungen aufgrund geltenden EU-Rechts, wie etwa der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzrichtlinie sowie der Fusionsrichtlinie, fallen weg. Die dann einschlägigen Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens sind oft weniger günstig.

So kann etwa die Verlagerung von Wirtschaftsgütern eines deutschen Unternehmens in seine UK-Betriebsstätte nicht mehr steuerbegünstigend gestaltet werden (Besteuerung auf fünf Jahre verteilt), sondern gilt fortan als Entnahme und führt zur sofortigen Versteuerung der stillen Reserven. Dividendenzahlungen von Deutschland nach UK unterliegen künftig der Kapitalertragsteuer von mindestens fünf Prozent.

Da Großbritannien wegen seines Körperschaftsteuersatzes von 19 % als “niedrig besteuerndes Ausland” gilt, werden die in UK erzielte Zwischeneinkünfte unabhängig einer dortigen Besteuerung zusätzlich in Deutschland besteuert (zur Hinzurechungsbesteuerung siehe auch den Infobrief 1/2017). Bisherige Ausnahmeregelungen aufgrund EU-/EWR-Abkommen für bestimmte konzerninterne Leistungsbeziehungen greifen künftig dann nicht mehr.

Ebenso werden grenzüberschreitende Restrukturierungen (z.B. Verlagerung von Betriebsteilen oder Mehrheitsbeteiligungen nach UK, Sitzverlegungen oder Verschmelzungen nach UK) nicht mehr steuerneutral möglich sein. Auch diese Vorgänge werden künftig als Entnahme bewertet und führen zur sofortigen Besteuerung stiller Reserven. Dies kann zu einer rückwirkenden Besteuerung von bis zu sieben Jahren vor dem Brexit führen, selbst wenn bei Vornahme der Restrukturierung des Unternehmens Großbritannien noch EU-Mitglied war.

Auch etwaige Steuerbegünstigungen bei der Unternehmensnachfolge, wie sie derzeit die politische Diskussion beherrschen, werden grundsätzlich keine Anwendung auf vererbtes Betriebsvermögen einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft in Großbritannien finden.

Schließlich hat der Brexit auch für Privatpersonen steuerliche Konsequenzen. In Deutschland arbeitende britische Staatsbürger, deren Familien im Ausland wohnhaft bleiben, können künftig weder den Splitting-Tarif wählen, noch Unterhaltszahlungen an geschiedene Partner steuerlich geltend machen. Zudem ist es in UK ansässigen Personen, die in Deutschland befindliches Vermögen erben, künftig versagt, für die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht und damit für die vergleichsweise hohen Freibeträge zu optieren.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern im Rahmen der Brexit-Verhandlungen gewisse Begünstigungen bilateral aufrechterhalten oder bestimmte Verschonungsregeln eingeführt werden. Die Diskussion muss aufmerksam verfolgt werden, um gestaltend einzugreifen, solange und soweit dies noch möglich ist.


Lückenlose Transparenz bei Unternehmensbeteiligungen und unbeschränkte Kontenabrufbefugnis für Finanzbehörden

Als Reaktion auf die “Panama Papers” sehen zwei Gesetzentwürfe unter anderem erweiterte Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Beteiligungen und ein Transparenzregister für Beteiligungen vor.

In den “Panama Papers” wurden Namen der Beteiligten an sog. Briefkastenfirmen veröffentlicht, die dazu dienten, Vermögen im Verborgenen zu halten – oft auch verbunden mit Steuerhinterziehung. Damit die Anteile den Steuerbehörden künftig bekannt sind, sieht der Entwurf des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes erweiterte Meldepflichten bei sog. “Drittlands-Beteiligungen” vor, d.h. an Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union und der Freihandelsassoziation (EFTA).

Meldepflichtig ist ein Inländer, der unmittelbar oder mittelbar mindestens Anteile von 10% hält oder dessen Anschaffungskosten aller ausländischen Anteile € 150.000 übersteigen. Als Inländer gilt eine Person mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland, selbst wenn diese nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Deutschland ansässig ist. Ab 2018 ist auch ein beherrschender Einfluss auf Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen; es reicht, wenn der Inländer diese zusammen mit einer nahestehenden Person beherrscht, z.B. mit ausländischen Anteilseignern. Zusätzlich müssen Kreditinstitute wesentliche Beteiligungen an Drittstaat-Gesellschaften künftig den Steuerbehörden melden.

Bei Nichterklärung drohen Bußgelder von bis zu € 25.000. Unterlagen im Zusammenhang mit der Drittstaat-Gesellschaft sind sechs Jahre aufzubewahren. Bisher gibt es bei fremdüblichen Geschäften nur ein Betriebsausgabenverbot, wenn der Fiskus den ausländischen Empfänger nicht kennt, da in diesem Fall mittelbar inländische Beteiligte vermutet werden. Nunmehr greifen Mitteilungspflichten auch, wenn nur Einkünfte aus dem Ausland bezogen werden. Der Fiskus kann bis zu 13 Jahre zurück besteuern, wenn die Drittstaat-Gesellschaft dem Finanzamt des Inländers noch nicht bekannt geworden ist.

Der Wegfall des sog. “Bankgeheimnisses” ermöglicht den Steuerbehörden Sammelauskunftsersuchen, z.B. für alle Bankkonten mit Zahlungen von Privatpersonen nach Singapur.

Parallel dazu sieht der Gesetzentwurf zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie auch ein sog. Transparenzregister vor. Dieses erfasst bei Beteiligungen den wirtschaftlich Berechtigten, soweit dieser nicht bereits in einem bestehenden Register elektronisch abrufbar ist, z.B. die Gesellschafterliste im Handelsregister. Daher betrifft das neue Register insbesondere Treuhandverhältnisse, da diese aus der Gesellschafterliste nicht ersichtlich sind. Im Gegensatz zum Handelsregister erhalten nur Behörden, Banken und Notare ein uneingeschränktes Abfragerecht, ansonsten besteht dieses nur bei Darlegung eines “berechtigten Interesses”. Nach dem Gesetzentwurf ist eine Suche nur nach Gesellschaften möglich und nicht nach dem wirtschaftlich Berechtigten.

Auf begründeten Antrag wird die Abfrage anderweitig nicht abrufbarer Daten eingeschränkt, wenn dies den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr einer Straftat aussetzen würde oder er minderjährig ist. Mandanten sollten mit ihren Beratern schon jetzt entsprechende Informationen zusammenstellen, damit ein solcher Antrag gestellt werden kann.


Sanierungsgewinne aufgrund von Forderungsverzichten künftig wieder steuerfrei

Da der BFH den sog. Sanierungserlass gekippt hat, besteht ein erneuter Handlungsbedarf des Gesetzgebers, um steuerfreie Sanierungen künftig zu ermöglichen.

Aufgrund des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 (sog. Sanierungserlass) durfte der Fiskus auf Steuern aus Buchgewinnen verzichten, die an sich fällig wurden, wenn Gläubiger zugunsten einer Sanierung einem Schuldenerlass zustimmten. In der Tat führt ein Verzicht fremder Dritter auf Forderungen zu einem bilanziellen Gewinn, ebenso wie ein Gesellschafterverzicht auf eine nicht werthaltige Forderung. Der Sanierungserlass wurde mangels gesetzlicher Grundlage vom BFH mit am 7.2.2017 veröffentlichter Entscheidung (GrS 1/15) verworfen.

Um nicht wieder jede Sanierung im Einzelnen als separate Billigkeitsmaßnahme prüfen zu müssen, soll der steuerfreie Sanierungsgewinn wieder gesetzlich geregelt werden. Damit dieser nicht als EU-rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehen wird, sollen im Gegenzug beim sanierten Unternehmen die steuerlichen Verlustvorträge entfallen.


Erhalt von Verlustvorträgen trotz Wechsel der Anteilseigner

Die ohnehin komplexen Regelungen zu Verlustvorträgen wurden um eine Ausnahme bei Unternehmensfortführung erweitert.

Steuerliche Verlustvorträge einer Gesellschaft gehen nach § 8c KStG verloren, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 50% der Gesellschaftsanteile übertragen werden; bei einer Übertragung zwischen 25% und 50% nur quotal. Ausnahmen bestehen bei konzerninternem Anteilseignerwechsel sowie bei Gesellschaften mit positivem Eigenkapital, sofern die Verkehrswerte die Buchwerte der Wirtschaftsgüter übersteigen (stille Reserven).

Derzeit wird vor dem Bundesverfassungsgericht gestritten, ob § 8c KStG als zu weit gefasste Regelung gegen etwaigen Missbrauch verfassungswidrig ist. Daher wurde in § 8d KStG eine seit 2016 gültige weitere Ausnahme vorgesehen, wonach auf Antrag Verlustvorträge auch bei Anteilseignerwechsel erhalten bleiben. Allerdings muss der Geschäftsbetrieb dafür in gleichem Umfang fortgeführt werden und es darf unter anderem weder ein weiterer Geschäftsbetrieb, noch eine Beteiligung an einer Personengesellschaft erworben werden.

Letztlich ist dieser Antrag nur sinnvoll, wenn absehbar ist, dass die Gesellschaft nach dem Anteilseignerwechsel aus eigener Kraft hinreichend Gewinne erwirtschaften wird, die zum Aufbrauchen der Verlustvorträge führen.

Der Umgang mit Verlustvorträgen ist geprägt vom Misstrauen der Steuerbehörden, dass pragmatische Regelungen für Steuergestaltungen missbraucht werden. Dagegen ist es im Handelsrecht der normale Bilanzierungsfall, dass der Steuervorteil aus Verlustvorträgen bewertet und als aktiver Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz ausgewiesen wird.


Notwendige Karenzentschädigung: Grenzen einer sogenannten “salvatorischen Klausel”

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist immer nichtig, wenn es keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Karenzentschädigung enthält; dem Arbeitnehmer steht insofern auch kein Wahlrecht zu.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22.3.2017 (Az. 10 AZR 448/15) klargestellt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt ein 2-jähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Eine Karenzentschädigung sah der Vertrag nicht vor. In den “Nebenbestimmungen” enthielt der Vertrag eine typische “salvatorische Klausel”, wonach unwirksame Bestimmungen des Vertrages durch eine Regelung ersetzt werden sollten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart hätten.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hielt sich die Klägerin zwei Jahre an das Wettbewerbsverbot und klagte anschließend erfolglos auf Zahlung einer Karenzentschädigung von rund € 600 monatlich für diesen Zeitraum. Nach Auffassung der Richter begründet ein Wettbewerbsverbot, das keine Karenzentschädigung vorsieht, keinerlei Rechte und Pflichten. Weder kann der Arbeitgeber die Einhaltung des Verbots verlangen, noch kann es der Arbeitnehmer “freiwillig” erfüllen und dafür die Zahlung einer Karenzentschädigung beanspruchen. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene “salvatorische Klausel” ändert hieran nichts – eine Heilung des nichtigen Wettbewerbsverbots kommt nicht in Betracht.

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass bei der Formulierung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote größte Sorgfalt geboten ist.


Krankheit steht der Anrechnung von Überstunden nicht entgegen

Der Arbeitgeber kann den Freizeitausgleich im Rahmen seines Direktionsrechts einseitig anordnen. Anders als beim Urlaub lebt der Freistellungsanspruch bei Erkrankung des Arbeitnehmers nicht wieder auf.

Diesen Unterschied zwischen Urlaub und Freizeitausgleich hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 19.11.2015 (Az. 5 Sa 342/15) verdeutlicht: Der Kläger hatte ein Zeitguthaben von insgesamt 427 Stunden angesammelt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung der Guthabenstunden und seines Urlaubs frei. Kurze Zeit später erkrankte der Kläger. Mit seiner Klage wandte er ein, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Arbeitszeitkontoguthaben während seiner Erkrankung abzubauen. 

Das LAG sah dies anders: Die Ausnahmeregel des § 9 Bundesurlaubsgesetz, wonach Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sind, gelte nicht entsprechend für den Freizeitausgleich. Zur Begründung stellten die Richter darauf ab, dass die freien Tage beim Freizeitausgleich – anders als beim Urlaub – nicht dem zusätzlichen Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers dienten, sondern der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Es kommt regelmäßig vor, dass ein Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung und Freistellung erkrankt. Die Entscheidung ist daher für die Praxis von hoher Bedeutung. Besonders wichtig ist die Formulierung der Freistellungsanordnung im Kündigungsschreiben – es empfiehlt sich in jedem Fall, eine zeitliche Reihenfolge der einzubringenden Freistellungsansprüche festzulegen. Mit Blick auf den typischen Fall, dass sich ein Arbeitnehmer direkt nach Ausspruch der Kündigung krank meldet, ist es in der Regel günstig, zuerst die Anrechnung des Freizeitguthabens vorzusehen, da dieses auch bei Krankheit nicht wieder auflebt. Ein allgemeingültiges Patentrezept gibt es jedoch nicht, so dass die konkrete Formulierung stets individuell abgestimmt werden sollte.


Kritik an geplanter Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes

Der Bundestag verhandelt derzeit den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das Gesetz dient der Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die ab dem 25.5.2018 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten gilt.

Ziel der EU-DSGVO ist es, innerhalb der EU ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Da die Verordnung zahlreiche Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge für die nationalen Gesetzgeber enthält, ist laut der Bundesregierung eine Überarbeitung und Neufassung der deutschen Vorschriften nötig.

Das Gesetzgebungsverfahren gestaltet sich bisher eher schwierig: Datenschutzexperten kritisieren den Entwurf der Bundesregierung als zu komplex und unverständlich, einige Regelungen seien sogar europarechtswidrig. Die Bedenken richten sich etwa gegen die im Entwurf vorgesehene Einschränkung der Rechte auf Auskunft oder Löschung personenbezogener Daten: Ansprüche betroffener Personen sollen künftig nicht nur unter Berufung auf öffentliche Interessen sondern auch auf “allgemein anerkannte Geschäftszwecke” abgewehrt werden können.

Aufgrund der massiven Kritik ist damit zu rechnen, dass der aktuelle Entwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch weitere Anpassungen erfahren wird – es bleibt also weiterhin spannend.


Strenge Transparenzanforderungen an formularmäßige Verzichtsklauseln bestätigt

Vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln, wonach der Arbeitnehmer auf etwaige Rechte verzichtet, halten einer AGB-Kontrolle und insbesondere dem Transparenzgebot nur stand, sofern die Abweichung von einer tariflichen Regelung für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist (BAG Urteil v. 15.12.2016 – 6 AZR 478/15).

Eine Arbeitnehmerin wurde befristet in einer höherwertigen Tätigkeit eingesetzt und entsprechend in eine höhere Gehaltsgruppe eingruppiert. In einem durch ihren Arbeitgeber vorgegebenen Formular erklärte sie sich damit einverstanden, dass “für den Fall der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, eventuelle Ansprüche auf Leistungen nach dem TV SozSich nach der vor Ausübung der höherwertigen Tätigkeit geltenden regulären Eingruppierung bzw. Vergütung bemessen werden”. Nach einer betriebsbedingten Kündigung machte die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe aus dem Tarifvertrag in Höhe der für die Höhergruppierung maßgeblichen Bemessungsgrundlage geltend.

Das BAG hat der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Überbrückungsgeld nach Maßgabe der höheren Tarifgruppe zugesprochen, auch wenn die Höhergruppierung nur befristet war. Gemäß Tarifvertrag sei hinsichtlich der Bemessungsgrundlage die Tarifgruppe im Zeitpunkt der Entlassung maßgeblich. Die anders lautende Klausel sei hingegen unwirksam, da die Arbeitnehmerin sie als rein deklaratorisch verstehen konnte und nicht ausreichend deutlich wurde, dass zu ihrem Nachteil vom Tarifvertrag abgewichen wurde. Der Arbeitgeber hätte hier deutlicher auf den Verzichtscharakter hinweisen müssen.


GGV in eigener Sache

Bénédicte Querenet-Hahn (Büro Paris) hat kürzlich im Rahmen des UIA-Seminars einen Vortrag in Zürich über das Thema „Employment Law: Impact of Internal Investigations and of Disciplinary Measures“ gehalten.

Am 12.5.2017 veranstalten Gabrielle Guizard und Grit Karg (Büro Paris) das Seminar „Wie Sie Ihre Geschäftsbeziehungen mit Frankreich erfolgreich ausbauen“. Tipps und mögliche Fallstricke aus der Praxis, mit einer Einführung von Dr. Steffen Paulmann (Büro Frankfurt). Unsere Experten gehen insbesondere auf aktuelle juristische Entwicklungen ein und stellen die Rahmenbedingungen für das Geschäft mit dem Nachbarland dar.

Am 16.5.2017 wird Bénédicte Querenet-Hahn einen Vortrag über die Gestaltung des Arbeitsvertrages im Rahmen eines von der AHK veranstalteten Seminars in Düsseldorf halten.

Auf unserer Website finden Sie außerdem unter “Aktuelles” Pressemitteilungen sowie Publikationen und Veranstaltungshinweise von GGV.


Ihre deutsch-französische Équipe bei GGV

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