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Deutsch-Französischer Informationsbrief 25 Feb 2015

Deutsch-Französischer Informationsbrief | Februar 2015

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutsch- land und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch- Französischen Praxisgruppe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

infos_frankreich

Verrechnungspreise: Verschärfung der Strafe bei ungenügender Dokumentation (Art.1735 ter CGI)

Zum 1.1.2015 sind die Strafen im Falle einer ungenügenden Dokumentation über die Verrechnungspreise verschärft worden.

Zur Erinnerung: Unternehmen, deren Umsatz oder Bilanzsumme höher als € 400 Millionen ist, oder Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % gehalten werden oder ein solches zu mehr als 50 % halten, und welche die Umsatz- und Bilanzkriterien erfüllen, sind im Rahmen der Prüfung der Buchführung verpflichtet, dem Finanzamt eine Dokumentation der Verrechnungspreispolitik zur Verfügung zu stellen (Art. 13 AA LPF).

Bis zum 31.12.2014 wurde die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung mit einer Mindestgeldstrafe von € 10.000 sanktioniert und konnte einen Höchstbetrag von 5 % der Gewinnverschiebung erzielen.

Nach einem ersten Versuch, der 2014 für verfassungswidrig erklärt wurde, hat der Gesetzgeber für 2015 eine neue Vorschrift in das Finanzgesetz eingefügt, um die Strafe hinsichtlich der Verletzung der Dokumentationspflicht zu verschärfen (Art. 78 Finanzgesetz für 2015). Diese Vorschrift wurde diesmal durch das Verfassungsgericht genehmigt und in den Artikel 1735 ter CGI eingefügt.

Seit dem 1.1.2015 ist die Mindestgeldstrafe daher auf € 10.000 festgesetzt und kann folgenden Höchstbetrag erreichen:

  • 0,5 % der Beträge der Transaktionen mit Dokumentations- bzw. zusätzlicher Informationspflicht, die dem Finanzamt trotz Mahnung nicht zur Verfügung gestellt wurden;
    oder
  • 5 % der Berichtigungen des Ergebnisses basierend auf Artikel 57 des französischen Steuergesetzbuches und Transaktionen betreffend, die der Dokumentationspflicht unterliegen.

Die zu berücksichtigenden Transaktionen, welche für die Berechnungsgrundlage der Strafe herangezogen werden, sind alle konzerninternen Geschäfte, die auf einer Vereinbarung basieren, welche einen Ertrag oder Aufwand verursachen. Dividendenzahlungen und Kapitalmaßnahmen müssen nicht berücksichtigt werden.

Zu beachten ist auch, dass diese Unternehmen verpflichtet sind, jährlich (innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres) eine vereinfachte Erklärung der konzerninternen Geschäfte einzureichen.


Steuerliche horizontale Organschaft

Französische Gesellschaften einer internationalen Gruppe können jetzt einer steuerlichen Organschaft beitreten.

Die Regelung der steuerlichen Organschaft wurde durch Artikel 63 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2014 ausgedehnt. Diese neue Steuerregelung namens horizontale Organschaft erlaubt nunmehr die steuerliche Konsolidierung von Ergebnissen von Gesellschaften, die direkt oder indirekt von einer einzigen Gesellschaft, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EW) und außerhalb Frankreichs ansässig ist, gehalten werden.

Die drei Hauptakteure der horizontalen Organschaft sind (i) die nicht in Frankreich ansässige Muttergesellschaft, (ii) eine oder mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften, die innerhalb des EW (außer Frankreich) ansässig sind und (iii) eine oder mehrere französische Gesellschaften, die Organträgerin sein dürfen. Bei mehreren potentiellen Organträgerinnen ist die Wahl der Organträgerin frei.

Die Bestimmung des Konsolidierungskreises bedarf einer fallweisen Analyse. In dieser Hinsicht kann die Zwischenschaltung einer Gesellschaft, die nicht der Körperschaftsteuer unterworfen ist, die Erzeugung einer horizontalen Organschaft zwischen der Muttergesellschaft und den französischen Gesellschaften verhindern.

Die Modalitäten für eine rückwirkende Einrichtung einer horizontalen Organschaft für das Geschäftsjahr 2014 sollten bald durch die Verwaltung geklärt werden. Zur Erinnerung: Die Einrichtung einer horizontalen Organschaft bringt die Auslösung der alten Organschaft(en) mit sich.

Schließlich sollte noch betont werden, dass die Teilnahme an einer steuerlichen Organschaft (horizontale sowie vertikale) sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringt. Es ist daher wichtig, vor einem Beitritt die Auswirkungen einer solchen Teilnahme eingehend zu prüfen.


Neue Sanktionen im Bereich des Verbraucherschutzrechts

In das französische Verbraucherschutzgesetzbuch sind durch das Gesetz vom 20.12.0214 (Nr. 2014-1545) sog. verwaltungsrechtliche Sanktionen eingeführt worden, die nunmehr der Verbraucherschutzbehörde DGCCRF zur Verfügung stehen. Mit diesen Änderungen werden zahlreiche Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Verbraucher vom 17.3.2014 (sog. Gesetz Hamon) vervollständigt, die bislang mit keinerlei Sanktion versehen waren.

Die Möglichkeit für die DGCCRF, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, wurde erstmals durch das Gesetz Hamon vorgesehen, welches den Artikel L. 141-1-2 in das Verbraucherschutzgesetzbuch eingeführt hat, und gemäß dem die DGCCRF verwaltungsrechtliche Sanktionen in den im Gesetz vorgesehenen Fällen verhängen kann. Die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Verbraucherrecht sollte einerseits mehr repressive Mittel schaffen, um Pflichtverstöße von Unternehmen sanktionieren zu können und andererseits im Rahmen der Regierungsbestrebung, das Geschäftsleben zu entkriminalisieren, ein Weg sein, strafrechtliche Sanktionen durch Sanktionen anderer Art zu ersetzen. Zahlreiche durch das Gesetz Hamon eingeführte Bestimmungen waren jedoch nicht mit Sanktionen versehen gewesen.

Das Gesetz zur Vereinfachung des Lebens von Unternehmen vom 20.12.2014 bereinigt nun diese Lücken, indem die betroffenen Vorschriften ergänzt werden. So ist nunmehr der Verstoß gegen die vorvertragliche Informationspflicht gegenüber Verbrauchern im Bereich des Fernabsatzes und von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit einem verwaltungsrechtlichen Bußgeld belegt, welches für eine natürliche Person € 3.000 und für eine juristische Person € 15.000 nicht überschreiten darf. Zudem wird auch mit einer  verwaltungsrechtlichen Sanktion in gleicher Höhe bestraft, wenn beim Telefonmarketing die Nummer unterdrückt wird, oder auch wenn der Verbraucher bei einem Vertragsabschluss auf Messen und Ausstellungen nicht ausreichend über seine Rechte informiert wird. Schließlich ist auch der Verstoß von Tourismusanbietern gegen die Verbraucherschutzvorschriften mit einem verwaltungsrechtlichen Bußgeld belegt, welches in diesem Fall sogar zu einer strafrechtlichen Sanktion addiert werden kann.

Die Verhängung des Bußgeldes muss von der DGCCRF begründet werden, nachdem die Verletzung in einem Protokoll schriftlich festgestellt wurde und der Betroffene die Möglichkeit hatte, innerhalb von 60 Tagen ggf. mit Hilfe seines Rechtsberaters dazu Stellung zu nehmen. Rechtsmittel gegen das Bußgeld müssen zunächst vor dem Wirtschaftsministerium geltend gemacht werden und anschließend vor den Verwaltungsgerichten.


Neues über die Genehmigung von Jahresabschlüssen im Jahr 2015

Zwei Gesetzesänderungen sind für die Genehmigung der Jahresabschlüsse im Jahr 2015 eingetreten.

Wegfall der Prämie zur Beteiligung an Unternehmensgewinnen

Das Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung für das Jahr 2015 hat die Bestimmungen über die Prämie zur Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensgewinnen, die durch das Berichtigungsgesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung für das Jahr 2011 geschaffen wurde, mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben.

Sollte die Betriebsvereinbarung oder die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers, mit der die Prämie im Unternehmen eingeführt wurde, unbefristet sein, dann muss diese ggf. gekündigt werden. In diesem Fall muss eine angemessene Frist eingehalten werden.

Verschärfung der Pflicht zur Information über Zahlungsfristen

Seit dem Gesetz vom 4.8.2008 (Gesetz “LME”) müssen Gesellschaften, deren Jahresabschlüsse von einem Abschlussprüfer geprüft werden, im Geschäftsbericht Angaben über Zahlungsfristen machen.

Es müssen Angaben über die Zusammensetzung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder der Forderungen gegen Kunden zum Datum des Abschlusses des Geschäftsjahrs N und N-1 gemacht werden.

In Anwendung des Gesetzes “LME” konnten sich die Informationen über die Zahlungsfristen, je nach Wahl der Gesellschaft, entweder auf die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder auf die Forderungen gegen Kunden beziehen. Die Gesellschaften haben sich in der Praxis meist für Angaben bezüglich der Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten entschieden.

Das Gesetz vom 17.3.2014 (Gesetz “Hamon”) hat die Regeln über diese Informationen geändert: Künftig müssen sich die Informationen sowohl auf die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten als auch auf die Forderungen gegen Kunden beziehen. Die Wahlmöglichkeit besteht also nicht mehr.

Der Abschlussprüfer muss künftig die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von der Gesellschaft gemachten Angaben bestätigen. Die Bestätigung enthält bezifferte Informationen über die Zahlungsfristen, die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden.

Stellt der Abschlussprüfer anlässlich der Prüfung des Jahresabschlusses erhebliche und wiederholte Pflichtverstöße fest, muss er hiervon das Wirtschaftsministerium schriftlich in Kenntnis setzen.


Neues über die Zusatzkrankenversicherung

Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung vom 14.6.2013 sieht eine schrittweise Ausweitung des Schutzes durch Zusatzkrankenversicherungen vor, der spätestens ab dem 1.1.2016 gewährt werden muss. In der Folge wurden mehrere Durchführungsverordnungen bezüglich der Mindestleistungen, die ein Versicherungsvertrag vorsehen muss, erlassen und welche Voraussetzungen er erfüllen muss, damit er als “verantwortungsvoll” gilt und der Arbeitgeber Freibeträge in Anspruch nehmen kann.

Zur Ausweitung des Schutzes durch Zusatzkrankenversicherungen hat die Durchführungsverordnung vom 8.9.2014 klargestellt, welche Versicherungsleistungen den Arbeitnehmern mindestens gewährt werden müssen.

Arbeitgeber müssen daher bis spätestens 1.1.2016 ggf. bis dahin abgeschlossene Vereinbarungen auf Branchenebene umsetzen bzw. auf Unternehmensebene Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die mindestens ebenso so gute Versicherungsleistungen vorsieht wie in der genannten Durchführungsverordnung. Sollte kein Tarifvertrag bzw. keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, müssen die Unternehmen ab diesem Datum in der Versicherungspolice den Mindestversicherungsschutz aus der Durchführungsverordnung gewähren.

Aus der neuen Durchführungsverordnung vom 18.11.2014 ergibt sich, welche Mindeststandards die Versicherungspolicen beachten müssen, damit sie als “verantwortungsvoll” gelten und der Arbeitgeber Freibeträge auf (nach oben begrenzte) Arbeitgeberbeiträge geltend machen kann.

Die Versicherungspolicen erfüllen die Mindestanforderungen für die Versicherungsleistungen und werden als “verantwortungsvoll” betrachtet, wenn sie vorsehen, dass insbesondere die folgenden Kosten von der Zusatzkrankenversicherung getragen werden:

  • die Eigenbeteiligung an sämtlichen Gesundheitskosten (dies gilt nicht für Medikamente, deren Effizienz als schwach oder durchschnittlich klassifiziert wurde, Homöopathie und Kosten für Kuren),
  • die pauschale Krankenhauszuzahlung (Zimmer und Verpflegung) ohne Beschränkung der Dauer,
  • die Zahnarztkosten in Höhe eines Betrags, der 125 % über dem Satz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt,
  • die Kosten für Brillengläser, pauschal für einen Zeitraum von jeweils 2 Jahren in Höhe von mindestens 100 bis 200 € und höchstens € 470 bzw. € 800, je nach Brillenstärke. Der Erstattungsbetrag für Brillengestelle beläuft sich auf höchstens € 150.

Versicherungspolicen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen oder verlängert werden, müssen den vorstehend genannten Mindeststandards ab diesem Datum genügen. Spätestens am 31.12.2017 müssen alle Versicherungspolicen diese Mindeststandards erfüllen.


Die Vereinbarung über Arbeitsamtsmaßnahmen CSP im Jahr 2015

Da die nationale Tarifvereinbarung UNEDIC über die Vereinbarung CSP (“contrat de sécurisation professionnelle”) bis zum 31.12.2014 befristet war, haben die Tarifparteien über eine Fortführung dieser Maßnahmen und deren Anpassung verhandelt. Die Tarifvereinbarung, die bereits verhandelt, jedoch noch nicht unterzeichnet wurde, ändert die Vereinbarung CSP nicht tiefgreifend, bringt jedoch mehrere wichtige Änderungen mit sich, die für die Arbeitslosenversicherten Anreize schaffen sollen, schnell eine neue Berufstätigkeit aufzunehmen.

Die Tarifvereinbarung sieht vor, das Arbeitslosengeld während der Vereinbarung CSP (ASP) von 80 % auf 75 % des Referenzgehalts zu senken. Der Betrag des Arbeitslosengelds ASP darf nicht höher sein als der Höchstbetrag des normalen Arbeitslosengelds (ARE), das der Versicherte im Fall seiner Arbeitslosigkeit ohne Abschluss einer Vereinbarung CSP erhalten würde.

Die Tarifvereinbarung sieht außerdem vor, dass Arbeitnehmern mit einer Betriebszugehörigkeit von 1 bis 2 Jahren das Arbeitslosengeld ASP nur dann gewährt wird, wenn der Staat die damit für die von der UNEDIC getragene Arbeitslosenversicherung verbundenen Mehrkosten finanziell ausgleicht. Ist dies nicht der Fall, dann erhalten diese Arbeitslosen wie die Versicherten mit weniger als 1 Jahr Betriebszugehörigkeit lediglich ein Arbeitslosengeld ASP in Höhe des Arbeitslosengelds ARE.

Findet ein Versicherter vor dem Ende des 10. Monats der Vereinbarung CSP eine neue dauerhafte Beschäftigung (unbefristeter Arbeitsvertrag, befristeter Arbeitsvertrag oder Zeitarbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten) hat er Anspruch auf eine Wiedereingliederungsprämie in Höhe von 50 % des Arbeitslosengeldes ASP, das er bis zum Ende der Vereinbarung bezogen hätte.

Geht der Arbeitnehmer eine Vereinbarung CSP ein, muss der Arbeitgeber künftig nicht mehr alle Unterlagen sofort an das Arbeitsamt senden: Er kann zunächst lediglich das Annahmeformular versenden und zu einem späteren Zeitpunkt alle weiteren notwendigen Unterlagen.

Es kann damit gerechnet werden, dass die Tarifvereinbarung UNEDIC bald abgeschlossen wird, womit die Änderungen zur Vereinbarung CSP in Kraft treten werden.


Schwarzarbeit: Verschärfung der Sanktionen

Im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit hat das Gesetz vom 22.12.2014 die Rechtsfolgen des Straftatbestands der Schwarzarbeit verschärft, wenn mehrere Personen bzw. eine sogenannte verletzliche oder abhängige Person von der Gesetzesverletzung betroffen sind.

Aufgrund der zunehmenden Arbeitslosigkeit und den Verlusten, die der Sozialversicherung durch Schwarzarbeit entstehen, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit heute eine der Prioritäten der französischen Regierung, die deshalb immer mehr neue repressive Gesetze zu diesem Thema vorlegt.

In diesem Zusammenhang ist das Gesetz vom 22.12.2014 zu sehen, das die Sanktionen im Bereich Schwarzarbeit erneut verstärkt. So können ab dem 1.1.2015 Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren und Geldstrafen von bis zu € 75.000 für Schwarzarbeit verhängt werden, wenn von der Gesetzesverletzung mehrere Personen oder eine sogenannte verletzliche oder abhängige Person betroffen ist.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass als Schwarzarbeit die nicht angemeldete Beschäftigung, die rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung, die Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis und die unzulässige Ausübung von mehreren Beschäftigungen gilt.


Wirksamkeit von unterschiedlichen Vorteilen je nach Mitarbeiterkategorie

Jetzt wieder möglich: unterschiedliche Mitarbeiterkategorie – unterschiedliche Vorteile im Tarifvertrag, der Kassationshof hat umgelenkt

Es ist in Frankreich üblich, unterschiedlichen Mitarbeiterkategorien unterschiedliche Vorteile zu gewähren. So haben in vielen Betrieben Cadre-Mitarbeiter im Verhältnis zu einfachen Angestellten Anspruch auf eine besondere Krankenversicherung oder zusätzliche Ruhetage. Diese Vorteile resultieren oft aus den allgemeinverbindlichen nationalen oder regionalen Tarifverträgen, die abhängig von der Tätigkeit des Unternehmens zwingend Anwendung finden.

Zur Begründung der unterschiedlichen Behandlung wird in den Tarifverträgen meist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Mitarbeiterkategorie angeführt. Diese Begründung genügte seit einer Rechtsprechung des Kassationshofes aus dem Jahr 2009 nicht mehr. Es wurde zudem verlangt, dass der Arbeitgeber die unterschiedliche Behandlung auf objektive Umstände und die besondere Situation des Arbeitnehmers stützt. Für diesen Nachweis lag die Beweislast beim Arbeitgeber. Naturgemäß führte dieses Erfordernis der Rechtsprechung zu Unsicherheiten in der Praxis, da die tarifvertraglichen Bestimmungen nicht mehr ausreichten, um sich als Arbeitgeber rechtmäßig zu verhalten.

Seit dem 27.1.2015 hat der Kassationshof hier jetzt umgelenkt. Er hat entschieden, dass die in einem Tarifvertrag festgelegte unterschiedliche Gewährung von Vorteilen je nach Mitarbeiterkategorie als rechtmäßig gilt. Im Falle des Bestreitens muss jetzt der klagende Arbeitnehmer den Nachweis führen, dass die Ungleichbehandlung nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist.

Durch diese begrüßenswerte Entscheidung hat das französische Arbeitsrecht wieder ein wenig an Rechtssicherheit gewonnen.


Zwingender Hinweis auf Gewährleistungansprüche in den AGB im B2C-Bereich

Ab dem 1.3.2015 müssen in AGB, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, zwingend Hinweise über das Bestehen und die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche bezüglich von Sachmängeln der Kaufsache enthalten sein. Eine Durchführungsverordnung vom 26.12.2014, die auf das sog. Gesetz Hamon vom 17.3.2014 folgt, stellt nun klar, welche Hinweise diesbezüglich in den AGB zwingend enthalten sein müssen.

Einerseits müssen die AGB den Namen und die Adresse des Verkäufers angeben, welcher für die Sachmängelfreiheit der Kaufsache haftet. Dieser Hinweis soll es dem Verbraucher ermöglichen, einen Anspruch auf Mängelgewährleistung oder Gewährleistung im Falle versteckter Mängel geltend zu machen.

Andererseits muss in den AGB enthalten sein, dass der Verkäufer für Konformitätsmängel und versteckte Mängel der Kaufsache haftet.

Für den Fall eines Konformitätsmangels müssen folgende Anmerkungen umrahmt aufgeführt werden. Der Verbraucher:

  • verfügt über eine Frist von 2 Jahren ab Lieferung, um Ansprüche geltend zu machen,
  • kann zwischen Reparatur oder Ersatzlieferung wählen, unter dem Vorbehalt bestimmter Kosten,
  • muss das Vorliegen des Mangels bei Lieferung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Lieferung nicht nachweisen, wobei diese Frist ab dem 18.3.2016 auf 24 Monate verlängert wird.

Im gleichen Rahmen muss auch darauf hingewiesen werden, dass die gesetzliche Gewährleistung unabhängig von einer vom Unternehmen freiwillig gewährten Garantie besteht, und dass wenn der Verbraucher entscheidet, die Gewährleistung wegen versteckter Mängel geltend zu machen, er nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln zwischen der Auflösung des Kaufvertrages und einer Minderung des Kaufpreises wählen kann.

Die Durchführungsverordnung tritt am 1.3.2015 in Kraft. Soweit dies noch nicht geschehen ist, müssen AGB gegenüber Verbrauchern zwingend vor diesem Datum angepasst werden.


Ersatzteilverfügbarkeit : Durchführungsverordnung vom 9.12.2014

Ab dem 1.3.2015 müssen Unternehmer den Verbraucher über die Dauer der Verfügbarkeit der wesentlichen Ersatzteile zum Gebrauch der in Verkehr gebrachten Produkte informieren.

Die Durchführungsverordnung vom 9.12.2014 zum Gesetz Hamon vom 17.3.2014 präzisiert die Modalitäten der Anwendung von Artikel L.111-3 des Verbrauchschutzgesetzbuchs, welcher vorsieht, dass der Verbraucher über die Dauer der Verfügbarkeit der wichtigsten Ersatzteile der Produkte, die er gekauft hat, informiert werden muss.

Die Verordnung regelt, dass diese Bestimmungen nur auf Produkte anwendbar sind, die zum ersten Mal ab dem 1.3.2015 in Verkehr gebracht werden.

Ob diese Bestimmungen auf alle Warenkategorien anwendbar sind, führt die Verordnung allerdings nicht aus. Ebenso wird der Begriff der “wichtigsten Ersatzteile zum Gebrauch des Produkts” nicht definiert.

Bezüglich der Informationspflicht setzt die Verordnung fest, dass der Hersteller den Verkäufer über die Dauer der Ersatzteilverfügbarkeit auf allen Geschäftsunterlagen bzw. auf dauerhaften Datenträgern, die beim Verkauf erstellt werden, hinweisen muss. Seinerseits muss der Verkäufer den Verbraucher vor dem Verkauf in deutlich sicht- und lesbarer Art und Weise auf jedem Geschäftsdokument über die Verfügbarkeit informieren, sowie auch nach Zustandekommen des Vertrages auf dem Bestellschein oder jeglichen anderen dauerhaften Datenträgern.

Der Begriff “dauerhafter Datenträger” wurde in der Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher vom 25.10.2011 definiert. Es handelt sich um “jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht”.

Ob dem Verbraucher tatsächlich eine gewisse „Verfügbarkeitsperiode“ angeboten werden muss oder ob der Hersteller entscheiden kann, keine Ersatzteile zu liefern, unter der Bedingung, dass er den Verbraucher darüber ausdrücklich und eindeutig informiert, führt die Verordnung nicht aus.

Schließlich bekräftigt die Verordnung, dass die Verpflichtung, Ersatzteile innerhalb von 2 Monaten an gewerbliche Weiterverkäufer oder Werkstätten zu liefern, die dies anfragen, die Anwendung der Wettbewerbsregeln innerhalb exklusiver und selektiver Vertriebsnetze unberührt lässt. Für die Nichterfüllung der Lieferpflicht ist für juristische Personen eine verwaltungsrechtliche Sanktion von bis zu € 15.000 vorgesehen.


Der Bauleiter – Bürge des Bauherrn

In jüngster Zeit hat der Kassationshof die Verantwortung des Bauherrn gegenüber den Subunternehmern ständig erweitert. Vor kurzem hat er jedoch erläutert, unter welchen Bedingungen der Bauherr einen Rückgriffsanspruch gegenüber dem Bauleiter hat.

Bauherr und Subunternehmer stehen in keinem direkten Vertragsverhältnis zueinander. Gemäß dem Gesetz von 1975 zur Untervergabe von Aufträgen muss der Unternehmer für jeden der von ihm eingesetzten Subunternehmer sowie für die mit ihm vereinbarten Zahlungsbedingungen die Zustimmung des Bauherrn einholen. Versäumt der Unternehmer dies zu tun, muss der Bauherr ihn auffordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Die Pflicht des Bauherrn, dem Vorhandensein von Subunternehmen nachzugehen, geht noch weiter. Das Urteil des Kassationshofs vom 11.9.2013 präzisiert nämlich, dass der Bauherr hierzu selbst dann verpflichtet ist, wenn der Subunternehmer nicht physisch auf der Baustelle anwesend ist oder wenn der betreffende Bauabschnitt oder das Bauvorhaben insgesamt abgeschlossen sind.

Ist der Bauleiter allerdings auch mit der Überwachung der Bauarbeiten beauftragt, präzisiert das Urteil des Kassationshofs vom 10.12.2014 hingegen, dass der Bauleiter den Bauherrn über seine Pflichten gengenüber nicht akzeptierten Subunternehmern aufklären muss, auch wenn der Bauherr von letzteren Kenntnis hat.

Kommt der Bauherr seiner Aufforderungspflicht gegenüber dem Unternehmer nicht nach, hat er somit gegenüber dem Bauleiter einen Rückgriffsanspruch.

Mit diesem Urteil hat der Kassationshof auf den Umfang der Beratungspflicht des Bauleiters gegenüber dem Bauherrn in Sachen Untervergabe von Aufträgen erinnert.


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Teilnahmebedingungen für Kundenbindungsprogramme unterliegen nicht der AGB-Inhaltskontrolle

Unternehmen können frei über die Ausgestaltung ihrer Kundenbindungsprogramme bestimmen. So können sie den Teilnehmern z.B. vorschreiben, dass Gewinnansprüche nicht an Dritte abgetreten werden dürfen und dass Bonuspunkte nach einer bestimmten Zeit verfallen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Oktober 2014 entschieden (Az.: X ZR 79/13). Dem Urteil lag ein Streit über die Teilnahmebedingungen des Vielflieger- und Prämienprogramms “Miles & More” der Lufthansa zugrunde, die den Verkauf, Tausch, das Anbieten zur Versteigerung sowie jede sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte, mit denen der Teilnehmer nicht persönlich verbunden ist, verbieten.

Der Kläger hatte den höchsten Vielfliegerstatus erreicht und unter Einlösung seiner gesammelten Bonusmeilen Prämientickets für Flüge zwischen Frankfurt, Los Angeles und New York auf den Namen eines fremden Dritten gebucht. Die Lufthansa kündigte daraufhin fristlos den Teilnahmevertrag für das Bonusprogramm und entzog dem Kläger den Vielfliegerstatus. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass er Meilen und Prämien ohne Beschränkung auf Dritte übertragen und gesammelte Meilen ohne zeitliche Beschränkung einlösen kann.

Während das Oberlandesgericht (OLG) der Klage überwiegend stattgegeben und die Regelungen zur Unübertragbarkeit im Rahmen einer durchgeführten Inhaltskontrolle als unangemessene Benachteiligung beurteilt hatte, entschied der BGH, dass die Teilnahmebedingungen wirksam seien. Für Kundenbindungsprogramme wie das “Miles & More” Programm gebe es nämlich kein gesetzliches Leitbild, so dass die Lufthansa als Anbieterin frei und in eigener Verantwortung über Art und Umfang der versprochenen Leistung habe entscheiden können. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Weitergabe an Dritte sei nur eine weitere Konkretisierung der versprochenen Leistung und stelle daher keine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung der Leistung dar. Die Lufthansa konnte folglich die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam kündigen und ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass Unternehmen selber bestimmen können, wie und zu welchen konkreten Bedingungen sie ihre Kunden für deren Treue belohnen wollen. Sie können in eigener Verantwortung die Teilnahmebedingungen eines solchen Programms festlegen und hierbei die versprochene Leistung mit Hilfe von Übertragungsverboten oder zeitlichen Beschränkungen eingrenzen, ohne befürchten zu müssen, dass diese Einschränkungen im Rahmen einer gerichtlichen AGB-Inhaltskontrolle als unangemessene Benachteiligung der Teilnehmer beurteilt werden.


Schutzwürdiges Interesse an der Urkundeneinsicht

Die Vorschrift des § 810 BGB gewährt ein Einsichtsrecht in fremde Urkunden, sofern ein schutzwürdiges rechtliches Interesse besteht. Die betreffende Urkunde muss dabei konkret bezeichnet werden. Das Einsichtsrecht umfasst keinen Einblick in komplette Akten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 27. Mai 2014 (Az.: XI ZR 264/13) mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit das Einsichtsrecht in fremde Urkunden nach § 810 BGB reicht. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen mit einem Darlehensgeber ein Kontokorrentverhältnis für mehrere Darlehen begründet. Zur Absicherung dieses Kontokorrents hatte das Unternehmen eine Bürgschaft eines Dritten vorgelegt.

Aufgrund eines Feuers ging die komplette Buchhaltung des Unternehmers verloren. Als weitere Folge musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. Daraufhin nahm der Darlehensgeber den Bürgen in Anspruch und verlangte von ihm Ausgleich des Kontokorrents. Der Bürge wandte ein, dass möglicherweise Teile der Hauptforderung bereits beglichen worden seien und er die Höhe der Forderung nicht prüfen könne. Da eine Einsicht in die Buchhaltung des Unternehmens nicht mehr möglich sei, verlangte der Bürge Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Darlehensgebers. Dabei war er jedoch außerstande, die konkret benötigten Urkunden zu benennen.

Der BGH bestätigte zwar grundsätzlich das Recht des Bürgen auf Einsicht in die die Bürgschaft betreffenden Urkunden, da er ein rechtliches Interesse vorweisen kann. Es sei jedoch zudem erforderlich, dass die vorzulegende Urkunde zumindest nachvollziehbar bezeichnet wird. Das Einsichtsrecht umfasse jedoch nicht die Einsicht in die kompletten Geschäftsunterlagen, bzw. in eine unzureichend definierten Anzahl von Akten, um nach möglichen Einreden zu suchen. Dabei sei die Grenze zur Ausforschung überschritten.

Der BGH macht deutlich, dass die Vorlage vollständiger Akten dann zu weitgehend ist, wenn diese geeignet ist, neue, bislang unbekannte Tatsachen hervorzubringen und nicht lediglich der Klärung einer konkreten Frage dient. In diesen Fällen darf der Urkundenbesitzer die Einsicht verweigern. Vorliegend hatte der Bürge die vorzulegenden Urkunden nicht nachvollziehbar bezeichnet und erhielt daher kein Einsichtsrecht.

Es lohnt sich in solchen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob einem Einsichtsersuchen stattgegeben werden muss, da ein zu freizügiger Umgang mit Geschäftsgeheimnissen erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen kann. Gerne sind wir Ihnen bei solchen Fragestellungen behilflich.


Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung bei Übernahme der einem Vorstandsmitglied auferlegten Geldbuße durch die Gesellschaft

Gegen Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) liefen staatsanwaltliche Ermittlungen. Der Aufsichtsrat sagte einem Vorstandsmitglied im Rahmen der Aufhebung seines Dienstvertrages die Übernahme etwaiger Geldsanktionen zu. Nach Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage iHv EUR 50.000 gewährte der Aufsichtsrat dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied ein Darlehen in gleicher Höhe. Dieser weigerte sich später, das Darlehen zurückzuzahlen, da ihm die Übernahme der Geldauflage zugesagt worden sei.

Gegen Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) liefen staatsanwaltliche Ermittlungen. Der Aufsichtsrat sagte einem Vorstandsmitglied im Rahmen der Aufhebung seines Dienstvertrages die Übernahme etwaiger Geldsanktionen zu. Nach Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage iHv EUR 50.000 gewährte der Aufsichtsrat dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied ein Darlehen in gleicher Höhe. Dieser weigerte sich später, das Darlehen zurückzuzahlen, da ihm die Übernahme der Geldauflage zugesagt worden sei.

Wenn Vorstandsmitglieder ins Visier staatsanwaltlicher Ermittlungen rücken hat die AG in der Regel ein Interesse daran, die Angelegenheit möglichst rasch und geräuscharm erledigt zu wissen. Die betroffenen Vorstandsmitglieder werden sich dagegen regelmäßig verteidigen wollen. Daher liegt es nahe, dass die AG die Übernahme der Sanktion anbietet, um das Vorstandsmitglied dazu zu bewegen, einer Einstellung gegen Auflagen zuzustimmen.

Im Ergebnis vergrößert sich dadurch das Konfliktpotential zwischen Aktiengesellschaften und Vorstandsmitgliedern, die in den Fokus staatsanwaltlicher Ermittlungen geraten. Der Aufsichtsrat kann die Vorstandsmitglieder nicht mehr ausreichend “schützen”, so dass diese – vor die Alternative gestellt sich vor Gericht zu verteidigen oder kritischen Fragen von Minderheitsaktionären in der Hauptversammlung beantworten zu müssen – die erste Alternative bevorzugen dürften.


Grenzen der Zulässigkeit der an Kinder gerichteten Werbung

Die im Rahmen einer “Zeugnisaktion” an Schulkinder gerichtete Werbung eines Elektronik-Fachmarkts mit einem Preisnachlass für jede Eins im Zeugnis verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn für die Kinder auf Grund der Werbung der Umfang der Preisermäßigung klar erkennbar ist.

Hier hatte ein Elektronikfachmarkt in Passau, Bayern, in einer Anzeigenwerbung mit folgendem Text geworben: “Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise. Mit jedem Einser des aktuellen original Sommer-Zeugnisses kannst Du bares Geld sparen! Komm damit zu Media Markt und kassier beim kauf eines Produktes deiner Wahl für jede Eins 2 Euro Ermäßigung auf deinen Einkauf.” Es folgte der Hinweis, dass diese Aktion für alle Warenbereiche gültig sei.

Gemäß dem UWG ist es unter anderem verboten, durch Werbung Kinder unmittelbar dazu aufzufordern, eine beworbene Ware zu erwerben. Zudem handelt nach dem UWG unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen, unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall (BGH Urteil vom 03.04.2014 Az.: I ZR 96/13) war eine Verbraucherzentrale gegen die vorgenannte Werbung vorgegangen.

Der BGH stellte zwar fest, dass eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf vorlag. Die Aufforderung war jedoch nicht auf ein Produkt oder eine Sparte begrenzt, sondern umfasste ausdrücklich die gesamte Produktpalette. Darin sei, so der BGH, lediglich ein globaler Kaufappell zu sehen, der noch nicht hinreichend konkret sei um unter dem Wettbewerbsverbot zu fallen.

Etwas ausführlicher ging der BGH auf die Frage ein, ob ein solcher Rabatt, der sich an Kunden richtet, die regelmäßig nur über begrenzte Mittel zum Einkauf verfügen, nicht unangemessenen Druck ausüben würde. Befürchtet wurde, dass damit irrationale Kaufentscheidungen (Kauf von nicht benötigten Produkten) befördert würden, vor denen schutzbedürftige Kinder zu schützen seien.

Hier machte der BGH deutlich, dass unter dem Begriff “unangemessener Druck” dann auszugehen sei, wenn die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt sei. Die angegriffene Werbung habe jedoch diese Entscheidungsfreiheit nicht verletzt.

Die Tatsache, dass dieser Fall trotz vermeintlicher Klarheit der Rechtslage nach zwei Vorinstanzen vom BGH entschieden werden musste, erinnert daran, wie sensibel Gewerbetreibende im Umgang mit schutzbedürftigen Gruppen umgehen müssen und wie fließend die Grenze zwischen Ausnutzung der Unerfahrenheit oder einer Zwangslage gesehen werden können. Hier empfiehlt es sich stets, bei geschäftlichen Handlungen gegenüber schutzbedürftigen Kreisen sehr vorsichtig zu agieren und ggf. Rechtsrat einzuholen. Im Falle einer Verurteilung wäre neben einem finanziellen Schaden vor allem der Reputationsschaden verheerend gewesen.


Eine nach einer marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgegebene strafbewährte Unterlassungserklärung bleibt hinsichtlich der Vertragsstrafe auch dann wirksam, wenn der Grund für die Unterlassungserklärung entfällt.

Bei diesem vom BGH am 8. Mai 2014 (Az.: I ZR 210/12) entschiedenen Streit hatte sich ein Anbieter von Oberbekleidung die Wort-/Bildmarke “fishtailparkas” schützen lassen. Ein zweiter Anbieter bot im Internet u.a. unter den Domainnamen “fishtail-parka.com”, Armeekleidung an. Der zweite Anbieter unterschrieb auf Anforderung eine strafbewährte Unterlassungserklärung und verpflichtete sich, den Begriff “fishtailparka” nur noch zur Bezeichnung von US-Army-Parkas M-51 und M-65 zu gebrauchen.

Als der erste Anbieter dennoch mehrere Verstöße feststellte, verklagte er den zweiten Anbieter auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 6.000,00 pro Verstoß. Daraufhin kündigte der zweite Anbieter die Unterlassungserklärung fristlos und strengte ein Löschungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA an. Dieses stellte fest, dass es sich beim Wortbestandteil “fishtailparkas” um eine beschreibende Angabe für bestimmte Jacken handelt und nur die grafische Ausgestaltung der Marke Schutz genießt. Insoweit lag objektiv keine Verletzung durch den zweiten Anbieter vor.

Nichtdestotrotz stellte der BGH fest, dass die Unterlassungserklärung nicht durch Kündigung erloschen ist und bestätigte die Vertragsstrafen. Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis und eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist, wie vorliegend die vom zweiten Anbieter, wurde mangels wichtigen Grunds nicht anerkannt. Insbesondere stelle die abweichende Beurteilung des DPMA keinen wichtigen Grund dar, da die Parteien im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit bei Abfassung der Unterlassungserklärung nicht an die objektive Rechtslage gebunden waren.

Dieses Urteil hat weitreichende praktische Folgen: da eine Kündigung einer Unterlassungserklärung nur in Ausnahmefällen möglich ist, muss vor Unterzeichnung – trotz hohen Zeitdrucks – der Umfang der zu unterlassenden Maßnahmen genau beurteilt werden. Bleiben Zweifel, so ist zu prüfen, ob statt der vermeintlich bequemeren Unterzeichnung und Unterwerfung unter einer Unterlassungserklärung nicht doch der Rechtsweg beschritten wird. Hat der Unternehmer eine Unterlassungserklärung zu Unrecht abgegeben, so sollte er diese stets auch ordentlich kündigen.


Deutsche Einkommensteuererklärung bei französischen Einkünften

Deutschland ermittelt das Einkommen auf Basis der Bruttoeinkünfte. Zahlungen zur Sozialversicherung sind separat anzugeben. Ausländische Renten werden oft zu hoch in Deutschland besteuert.

Frankreich besteuert nur die zugeflossenen Erträge nach Abzug der Beiträge zur Sozialversicherung und zeigt dies so in der vorausgefüllten Steuererklärung. In Deutschland sind Bruttoeinkünfte und Sozialversicherungsbeiträge separat anzugeben; letztere mindern nur teilweise das zu versteuernde Einkommen. Die Prüfung der Abzugsfähigkeit erfolgt unter Einschluss der Arbeitgeberbeiträge; daher kann ein Expat aus Frankreich i.d.R. keine französischen Rentenbeiträge steuerlich in Deutschland absetzen, da der Arbeitgeber den größten Teil der Beiträge entrichtet.

Ohne geleistete Arbeitnehmerbeiträge wird das Ruhegehalt voll besteuert. Da alle Arbeitnehmer, auch Beamte, in Frankreich Rentenbeiträge entrichten, ist eine französische Rente in Deutschland nur teilweise steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn in 2005 ist 50% der Erstjahresrente steuerfrei; 50% der Erstjahresrente sowie die Rentenerhöhung sind steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird bei jedem späteren Jahr des Rentenbeginns schrittweise reduziert.

Bei einer französischen Zusatzrente kann auch aus deutscher Sicht eine Kapitalanlage vorliegen, die nur mit einem geringen altersabhängigen Ertragsanteil steuerpflichtig ist.

Liegt eine in Frankreich steuerpflichtige staatliche bzw. gesetzliche Rente vor, erhöht der nach deutschen Grundsätzen steuerpflichtige Teil der Rente nur den Steuersatz der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte. Hingegen sind private Renten nur in Deutschland steuerpflichtig.

Eine französische Rentenmitteilung weist regelmäßig nur die Nettorente aus, ohne einbehaltene Krankenversicherungsbeiträge zu erwähnen; letztere sind zur Ermittlung der Rente hinzuzurechnen und als Vorsorgeaufwendungen separat anzugeben. Damit französischen Renten nicht zu hoch besteuert werden, sollte eine Einzelaufstellung der deutschen Einkommensteuererklärung beigefügt werden mit Hinweis auf geleistete Arbeitnehmerbeiträge.


Erhebliche Pflichtverletzung und Hürden fristloser Kündigung

Droht der Arbeitnehmer mit der Offenlegung angeblicher Steuerhinterziehung und beschafft sich Kopien interner Dokumente zwecks Vorlage im Prozess, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Droht der Arbeitnehmer mit der Offenlegung angeblicher Steuerhinterziehung und beschafft sich Kopien interner Dokumente zwecks Vorlage im Prozess, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses wegen einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung hatte ein Arbeitnehmer damit gedroht, die Verbuchung privater Aufwendungen der Gesellschafter des Unternehmens als Betriebsausgaben gegenüber dem Gericht offenzulegen, sofern man sich nicht doch noch auf eine Beendigungsabfindung einigen würde. Zu diesem Zweck hatte sich der Arbeitnehmer ohne Einverständnis des Arbeitgebers Kopien betrieblicher Unterlagen angefertigt. Der Arbeitgeber ließ sich nicht zum Vergleich drängen, sondern kündigte das Arbeitsverhältnis erneut und diesmal fristlos.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 8.5.2014 – 2 AZR 249/13) stellte zwar grundsätzlich fest, dass widerrechtliche Drohungen eines Arbeitnehmers eine fristlose Arbeitgeberkündigung rechtfertigen können. Mit Blick auf die Widerrechtlichkeit stellt das BAG jedoch darauf ab, ob solche Drohungen unter Achtung der Wahrheitspflicht gemacht werden.

Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitnehmers tritt das Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung von “Betriebsinterna” zurück. Das war hier nach Ansicht des BAG der Fall, denn es ging dem Arbeitnehmer allein darum, eventuell unlautere Motive des Arbeitgebers für die angeblich betriebsbedingte Kündigung darzutun. Eine Weitergabe an Dritte war nicht beabsichtigt.

Im Übrigen hält BAG das Anfertigen von Kopien betriebsinterner Unterlagen zur Verwendung für eigene Zwecke im Prozess gegen den Arbeitgeber grundsätzlich für rechtswidrig, prüft aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung, ob dem Arbeitgeber dennoch eine Weiterbeschäftigung bis zum Auslauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.

Davon ging das BAG hier aus und wertete zugunsten des Arbeitnehmers u. a. sein fortgeschrittenes Lebensalter und ein bis dahin beanstandungsfreies Arbeitsverhältnis von mehr als 20 Jahren. Ferner würdigte das BAG den Umstand, dass die Fotokopien nicht zwecks Weitergabe an Dritte angefertigt wurden.

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie hoch die Hürden für eine außerordentliche Arbeitgeberkündigung sind. Auch erhebliche Pflichtverletzungen müssen nicht zwingend zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn sie in einer Gesamtschau verhältnismäßig leicht wiegen.

In solchen Fällen ist stets zu prüfen, ob eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, ohne vorherige Abmahnung in Betracht kommt.


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Annika Jo Heinrich, Rechtsanwältin in unserem Frankfurter Büro ist nunmehr auch als Avocat à la Cour bei der Rechtsanwaltskammer in Paris zugelassen.

Im Dezember 2014 hat Patrick Bullinger (Büro Frankfurt) an der Universität von Burgund (Dijon) im Rahmen des Internationalen Master-Studiengangs für Europäisches Steuerrecht das deutsche Steuersystems vorgestellt.

Im Januar haben drei wichtige Konferenzen bei GGV stattgefunden: eine unter der Leitung von Pascal Schultze und Pascal Ngatsing zum aktuellen Steuerrecht, eine weitere unter der Leitung von Dr. Stephan Lesage-Mathieu und Caroline Blondel über die Handelsbeziehungen zwischen Unternehmern sowie eine dritte unter der Leitung von Bénédicte Querenet-Hahn über den Umgang mit aufgedeckten Verstößen im Rahmen eines Compliance-Programms.

Seit Jahresbeginn hat GGV zwei neue Partner: Dr. Stephan Lesage-Mathieu, der unseren Bereich Wirtschaftsrecht und Litigation im Pariser Büro verstärkt sowie Dr. Thomas Lazarus, der die M&A-Abteilung des Frankfurter Büros bereichert.