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Deutsch-Französischer Informationsbrief 10 Jul 2015

Deutsch-Französischer Informationsbrief | Juli 2015

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutsch- land und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch- Französischen Praxisgruppe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

infos_frankreich

Körperschaftsteuersonderzuschlag für Niederlassungen von ausländischen Gesellschaften

Lediglich der Umsatz, der in Frankreich erzielt wird, legt fest, ob der Körperschaftsteuersonderzuschlags i.H.v. 10,7% für Niederlassungen ausländischer Gesellschaften Anwendung findet.

Aufgrund mangelnder gesetzlicher Präzisierung, hatte die Finanzverwaltung aus Artikel 235 ter ZAA CGI gefolgert, dass ausländische Gesellschaften dem Körperschaftsteuersonderzuschlag i.H.v. 10,7% unterliegen, wenn deren weltweiter Umsatz  Euro 250 Mio. überschreitet. Für französische Niederlassungen von ausländischen Gesellschaften galt somit laut Finanzverwaltung, dass sie dem Körperschaftsteuersonderzuschlag unterliegen, selbst wenn sie weniger als Euro 250 Mio. Umsatz in Frankreich erzielen. Diese Auslegung des Gesetzes wurde vor dem Finanzgericht von Montreuil vor kurzem angefochten.

Eine deutsche Gesellschaft, die weniger als Euro 250 Mio. Umsatz in Frankreich erzielte aber mehr als Euro 250 Mio. weltweit, ging vor das Finanzgericht Montreuil, da sie es als nicht rechtmäßig empfand, dem Körperschaftssteuersonderzuschlag unterworfen zu sein. Das Finanzgericht hat am 13.4.2015 für die Erstattung des Körperschaftsteuersonderzuschlags an die Gesellschaft entschieden (TA Montreuil, 13.4.2015, n°1307960).

Gegen diese Entscheidung wurde allerdings am Finanzgerichtshof in Versailles Berufung eingereicht, so dass die Lösung des Finanzgerichts Montreuil noch nicht endgültig ist. Sie stellt jedoch einen ausreichenden Grund dafür dar, warum Niederlassungen, die in Frankreich weniger als Euro 250 Mio. Umsatz erzeugen, vorsorglich einen Erstattungsantrag für den Körperschaftssteuersonderzuschlag einreichen sollten.


Zustimmung zu einer Gerichtsstandsklausel per « Klick »

In den Beziehungen zwischen Unternehmern gilt das Ankreuzen des Kästchens zur Annahme der AGB auf einer Internetseite als Zustimmung zu einer Gerichtsstandsklausel, wenn diese Technik ermöglicht, den Text zu speichern und zu drucken.

Wird zwischen zwei Unternehmen ein Vertrag abgeschlossen, von denen zumindest eines seinen Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU hat, können die Parteien frei wählen, welches Gericht für mögliche Streitigkeiten, die sich aus ihrem Geschäftsverhältnis ergeben, zuständig sein soll. Gemäß Artikel 23 der Verordnung 44/2001 muss eine Gerichtsstandsklausel insbesondere schriftlich oder mit einer schriftlichen Bestätigung vereinbart werden. Artikel 23 stellt klar, dass jede Übermittlung in elektronischer Form, die eine dauerhafte Aufbewahrung des Vertrages ermöglicht, als Schriftfort anerkannt wird.

In dem Fall, der dem EuGH zur Entscheidung vorlag (Rechtssache C-322/14, 21.6.2015) war eine der Parteien der Ansicht, dass die Gerichtsstandsklausel nicht die Voraussetzungen von Artikel 23 der Verordnung 44/2001 erfüllte. Die AGB des im Internet abgeschlossenen Vertrages enthielten eine Gerichtsstandsklausel zugunsten eines belgischen Gerichts. Um zu den AGB zu gelangen, musste man auf einen Hyperlink klicken (sog. “clic-wrapping”, bei der die Zustimmung durch “Klick” erteilt wird).

Der EuGH hat entschieden, dass ein Käufer durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf der Internetseite des Verkäufers ausdrücklich die AGB akzeptiert. Der Umstand, dass die Internetseite, auf der die AGB enthalten sind, sich nicht automatisch bei jedem Kaufvorgang öffnen, stelle die Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel nicht in Frage. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass nicht nachgewiesen war, dass die Zustimmung durch “Klick” das Ausdrucken und die Speicherung des Textes der AGB vor dem Vertragsabschluss verhindert hätte.

Die Einholung der Zustimmung zu AGB durch Vorsehen eines Kästchens zum Ankreuzen und die Zurverfügungstellung der AGB unter einem Link (“hier klicken, um die AGB in einem neuen Fenster zu öffnen”), ist für den Bereich des E-Commerce anerkannt. In Geschäften mit Verbrauchern genügt die Zustimmung zu AGB durch Anklicken nicht, sondern diese müssen dem Verbraucher auch schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger geschickt werden, was in der Regel per E-Mail mit der Bestellbestätigung geschieht.

Wird ein Vertrag allerdings außerhalb des Internets geschlossen und unterliegt dem französischen Recht, ist es für die wirksame Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel erforderlich, dass diese besonders sichtbar gemacht wird. Wir raten daher in der Regel dazu, die Klausel nicht nur in die AGB aufzunehmen, sondern auch auf der Vorderseite des Bestellscheins abzudrucken und auf den sonstigen Geschäftsunterlagen, so wie dies auch für die Eigentumsvorbehaltsklausel gilt.

Im Bereich des E-Commerce sind die Anforderungen an die Einbeziehung einer Gerichtsstandsklausel also geringer, was für den Kunden wiederum dazu führt, dass er die AGB tatsächlich lesen sollte, um nicht überrascht zu sein, im Streitfalle vor ein ausländisches Gericht geladen zu werden.


Aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf das sog. “wesentliche Ungleichgewicht” in Handelsbeziehungen

Im Hinblick auf die letzten Entwicklungen in der Rechtsprechung zeichnet sich der Begriff des wesentlichen Ungleichgewichts als neues Mittel zur Verhandlung zwischen Unternehmern ab.

Anlässlich zweier Urteile vom 3.3.2015, bestätigt durch eine dritte Entscheidung vom 27.5.2015, hat der Kassationsgerichtshof entschieden, dass die wettbewerbsbeschränkende Praktik der Schaffung eines wesentlichen Ungleichgewichts im Hinblick auf den Vertrag als Ganzes und unter Rücksichtnahme auf die Verhandlungsmacht der beiden Parteien bewertet werden muss.

Wenngleich sich diesen ersten Entscheidungen des obersten Gerichts zufolge der diesbezügliche Artikel L.442-6 I 2° des Handelsgesetzbuchs nur auf den Bereich des Großhandels und auf eine Verfahrenseinleitung durch den Wirtschaftsminister zu beschränken scheint, findet dieser Artikel vielmehr ganz allgemeine Anwendung, wie jüngst auch durch die vorinstanzliche Rechtsprechung und insbesondere durch das Berufungsgericht Paris bestätigt wurde.

Aufgrund von Klagen unmittelbar durch betroffene Unternehmen hat die Pariser Gerichtsbarkeit seit 2013 in drei Fällen die Existenz eines wesentlichen Ungleichgewichts in den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien anerkannt.

Es handelte sich dabei um einen Leasingvertrag, einen Vertrag über die Schaltung von Werbeanzeigen und eine Handelskonzession. Während das Berufungsgericht in den ersten beiden Entscheidungen eine Klausel über eine Vertragsstrafe und über das Rücktrittsrecht für nichtig befunden hat, wurde im dritten Fall der Verursacher eines durch die Anwendung einer bestimmten Klausel entstehenden wesentlichen Ungleichgewichts sogar zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der möglichen Folgen für den Verursacher erscheint der Begriff des wesentlichen Ungleichgewichts als neues Verhandlungsmittel. Wird mit diesem Begriff richtig umgegangen, kann er tatsächlich zum Ausgleich der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern beitragen.


Verschmelzung und strafrechtliche Haftung

Im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme ist die übernehmende Gesellschaft zur Zahlung von Geldbußen verpflichtet, die nach der Verschmelzung für Gesetzesverstöße verhängt wurden, die vor der Verschmelzung durch die übertragende Gesellschaft begangen wurden.

In einem Urteil vom 5.3.2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hingewiesen, dass das auf die übernehmende Gesellschaft übertragene Passivvermögen auch die Pflicht der übertragenden Gesellschaft zur Zahlung von nach der Verschmelzung verhängten Geldbußen für Gesetzesverstöße der übertragenden Gesellschaft vor der Verschmelzung umfasst.

Einer der Gründe, die den Gerichtshof der Europäischen Union dazu veranlasst haben, von einer Übertragung der Pflicht zur Zahlung der Geldbuße auf die übernehmende Gesellschaft auszugehen, ist zu vermeiden, dass die übertragende Gesellschaft den Folgen strafrechtlicher Sanktionen entgehen kann.

Dieses Urteil widerspricht der Rechtsprechung der Strafkammer des Kassationshofs, die bislang in Anwendung des in Artikel 121-1 des Strafgesetzbuches genannten Schuldprinzips (“niemand haftet strafrechtlich ohne zurechenbares Verhalten”) davon ausgegangen war, dass die übernehmende Gesellschaft nicht für Gesetzesverstöße der übertragenden Gesellschaft haftet.

Es ist nicht sicher, dass die Strafkammer des Kassationshofs die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union teilen wird. Die Strafkammer könnte eine vermittelnde Auffassung vertreten: die Pflicht zur Zahlung der gegen die übertragende Gesellschaft verhängten Geldbuße geht nur dann auf die übernehmende Gesellschaft über, wenn die Verschmelzung lediglich zum Ziel hat, eine Sanktion der übertragenden Gesellschaft zu verhindern.

Der Kassationshof würde damit den Grundsatz “Betrug macht alles zunichte” anwenden und gleichzeitig das Schuldprinzip des Strafgesetzbuches beachten.


Aufrechterhaltung der Vorsorgeversicherung

Seit dem 1.6.2015 muss auch die Vorsorgeversicherung, wie bereits für die Zusatzkrankenversicherung gültig, aufrechterhalten werden: Für ehemalige Arbeitnehmer, die aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsvertrags Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten, muss sowohl die Zusatzkrankenversicherung als auch die Vorsorgeversicherung für eine Dauer von höchstens 12 Monaten ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers fortgeführt werden.

Seit dem Gesetz zur Beschäftigungssicherung vom 14.6.2013 sind alle Unternehmen verpflichtet, den zusätzlichen Versicherungsschutz (Kranken- und Vorsorgeversicherung) für alle ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten, für eine bestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Das Gesetz wurde in zwei Schritten umgesetzt: Seit dem 1.6.2014 wird die Zusatzkrankenversicherung für maximal 12 Monate weitergeführt. Dies geschieht automatisch und ohne Kosten für den ausgeschiedenen Mitarbeiter (die Kosten tragen das Unternehmen und die verbleibenden Arbeitnehmer). Seit dem 1.6.2015 gilt dies in gleicher Weise für die Vorsorgeversicherung.

Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat Anspruch auf dieselben Versicherungsleistungen wie die Arbeitnehmer, die weiterhin im Unternehmen arbeiten. Ändern sich die Leistungen nach dem Ausscheiden, dann ändert sich auch der Leistungsumfang für den ehemaligen Arbeitnehmer.

Seit dem 1.6.2015 muss der Arbeitgeber in der Arbeitsbestätigung des ausscheidenden Arbeitnehmers, deren Vertragsbeendigung Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamts gibt (insbesondere Kündigungen aus einem anderen Grund als einem schwersten Fehler, Aufhebungsvereinbarungen und Ende eines befristeten Arbeitsvertrags), auf die Aufrechterhaltung der Zusatzkrankenversicherung und der Vorsorgeversicherung hinweisen.


Untere Mietgrenze und Verhältnis zwischen jährlicher Indexierung und dreijährlicher Überprüfung

In der Regel sehen die gewerblichen Mietverträge eine jährliche Indexierung vor. Die Mietparteien können jedoch im Dreijahresrhythmus eine Überprüfung des Mietzinses beantragen. Mit einem Urteil vom 20.5.2015 hat der Kassationshof kürzlich klargestellt, welche Referenzmiete im Falle einer Überprüfung berücksichtigt werden muss und somit auch das Verhältnis zwischen Indexierung und Überprüfung geklärt.

Die jährliche Indexierung des Mietzinses ist Vermietern und Mietern gut bekannt. Es sei daran erinnert, dass seit der jüngsten Gesetzesreform der gewerblichen Mietverträge im Jahr 2014 (Sog. « Gesetz Pinel ») der Baukostenindex (Indice du coût de la construction – ICC) nicht mehr genutzt werden kann. Die Mietparteien wählen von nun an zwischen dem gewerblichen Mietpreisindex (Indice des loyers commerciaux – ILC) oder dem Mietpreisindex der Dienstleistungsbranche (Indice des loyers des activités tertiaires – ILAT).

Art. L.145-38 des frz. HGB sieht zugleich die Möglichkeit einer dreijährlichen Überprüfung des Mietzinses vor. Jede der beiden Mietparteien kann den Antrag auf eine solche Überprüfung stellen, die ermöglicht, den Mietzins an den Mietwert anzupassen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird dieser Wert anhand von Kriterien wie Eigenschaften der Räumlichkeiten und ihrer Bestimmung, den allgemein in der Nachbarschaft üblichen Preisen oder den örtlichen gewerblichen Faktoren bestimmt. Letzteres Kriterium ist letztlich das wichtigste.

Verursacht eine Veränderung der örtlichen gewerblichen Faktoren nämlich keine Abweichung des Mietwertes um mehr als 10%, dann darf durch die dreijährliche Revision die Variation des überprüften Mietzinses nicht größer sein als die des gesetzlichen Index. Bei einer Abweichung des Mietwertes um weniger als 10%, muss der überholte Mietzins zwischen der unteren Mietgrenze, d.h. dem zuletzt vereinbarten Mietzins, und einer Mietobergrenze bestimmt werden, welche sich aus der Variation des Indexes ergibt.

In vorliegendem Fall stellte der Mieter die Festsetzung der unteren Mietgrenze seitens des Berufungsgerichts in Frage. Letzteres hatte entschieden, dass die zu berücksichtigende untere Mietgrenze der zuletzt von den Mietparteien vereinbarte Mietzins samt seiner Indexierung ist. Der Mieter war hingegen der Auffassung, dass die untere Mietgrenze dem letzten gütlich oder gerichtlich vereinbarten Mietzins entsprechen würde und die Indexierung nicht zu berücksichtigen sei. Der Kassationshof hat der Argumentation des Berufungsgerichts zugestimmt, demzufolge die untere Mietgrenze und der indexierte Mietzins identisch seien.

Besteht also eine Klausel zur jährlichen Indexierung des Mietzinses, ist es – außer bei einer Aufhebung der Höchstgrenze – zwecklos, eine Überprüfung des Mietzinses auf Grundlage des Art. L.145-38 des frz. HGB zu beantragen. Es ist allerdings anzumerken, dass der Mieter eine andere Möglichkeit hat, eine Mietsenkung zu beantragen und den Mietzins auf den Mietwert herabzusetzen: Dies ist der Fall, wenn der Mietzins seit seiner letzten gütlichen oder gesetzlichen Festlegung um mehr als 25% angestiegen ist.


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Vorsicht bei der Reichweite einer Vollmacht!

Lässt sich der Verkäufer bei den kompletten Verhandlungen eines Kaufvertrags (z.B. Immobilienveräußerung oder Finanzanlagen) durch einen Dritten (z.B. Makler) vertreten und tritt auch nie selbst mit dem Käufer in Kontakt, wird er durch den Makler nicht nur mit Blick auf den Abschluss des Kaufvertrags, sondern auch eines Beratervertrages vertreten, sofern der Makler den Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf berät.

Der Bundesgerichtshof (BGH – Urteil vom 19.12.2014, AZ.: V ZR 194/13) setzt hier keine strengen Anforderungen an das Vorliegen einer Vollmacht und Handeln im Namen des Verkäufers. Selbst wenn der Vermittler die Beratung (z.B. zu Finanzierungsmöglichkeiten oder erzielbaren Mietpreisen) nicht ausdrücklich im Namen des Verkäufers vornimmt, darf der Käufer annehmen, dass der Makler auch hier für den Verkäufer auftritt. Der BGH geht dann von einer stillschweigend erteilten Außenvollmacht aus. Der Verkäufer muss nämlich davon ausgehen, dass der Makler den Käufer auch zu dem Verkauf selbst beraten wird, insbesondere wenn er weiß, dass der Makler bestimmte Berechnungsbeispiele verwendet, er den Makler im Verkaufsprospekt benennt und im Prospekt darauf hinweist, er würde zu Fragen der Finanzierung beraten.

Ausschlaggebend kann auch die Organisation des Verkäufers sein, der sich nicht nur bei der Vermittlung, sondern auch bei den Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife vertreten lässt und nie mit dem Käufer in Kontakt tritt. In solchen Fällen darf der Käufer regelmäßig davon ausgehen, dass der Vermittler zumindest auch für den Verkäufer und nicht nur im eigenen Namen handelt, wenn er im Zusammenhang mit dem Verkauf berät.


Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Lieferung auf Abruf

Lieferbeziehungen sind oft dadurch gekennzeichnet, dass einerseits Rahmenverträge oder sogenannte Serienbestellungen und andererseits Lieferabrufe für konkrete Stückzahlen vereinbart werden. In der Serienbestellung werden in der Regel Angaben zum Festpreis, Lieferort, Versand, Zahlungsbedingungen etc. gemacht, jedoch nicht zu Stückzahlen. Zu den Liefermengen werden lediglich Orientierungswerte angegeben, ohne Verpflichtung, diese Mengen auch zu bestellen.

Für die Frage, welche Geschäfte provisionspflichtig für den Handelsvertreter sein sollen, stellen die Gerichte regelmäßig auf die entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien ab (Bundesgerichtshof – BGH, Urteil vom 22.1.2015, Az.: VII ZR 87/14). Ergibt sich daraus, dass der Provisionsanspruch vom erzielten Jahresumsatz abhängt, so entsteht der Anspruch nicht bereits mit Abschluss der Serienbestellung (etwa aufgrund des angestrebten Zielumsatzes), sondern erst mit dem Abruf der konkreten Einzellieferung. Der BGH nimmt an, dass der Anspruch vom Jahresumsatz abhängt, wenn vorgesehen ist, dass der Provisionsanspruch prozentual mit bestimmten Jahresumsatzzahlen steigt.


Provision eines Handelsvertreters bei Kündigung eines langfristigen Vertrages

Wenn ein Handelsvertreter einen langfristigen Vertrag vermittelt, dieser aber kurzfristig während der Sprunghaftungsfrist gekündigt wird, hat er dennoch Anspruch auf seine gesamte Provision.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.3.2015 (Az.: VII ZR 336/13) hatte ein Zeitschriftenlieferant einen Vertrag mit einem Handelsvertreter abgeschlossen, wonach ihm eine Provision für jedes durch ihn vermittelte Zeitschriftenabonnement zusteht. Diese Provi-sion sollte aber zurückzuzahlen sein, wenn der Kunde den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist kündigt.

Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel dann unrechtmäßig und nichtig ist, wenn ein Kunde zumindest einen Teil des Vertrages erfüllt hat. So wäre eine Klausel, die die Provision des Handelsvertreters im Falle einer frühzeitigen Kündigung lediglich reduziert, rechtmäßig. Dagegen wäre eine Klausel, die bestimmt, dass die gesamte Provision des Handelsvertreters nicht gezahlt wird oder zu erstatten ist, nicht zulässig, da die Rolle des Handelsvertreters sich auf die Vermittlung zwecks Vertragsabschluss beschränkt; die eventuelle spätere Kündigung des Vertrages liegt außerhalb des Einflussbereichs des Handelsvertreters und das hiermit verbundene Risiko muss vom Unternehmer getragen werden.

Dieses Urteil zeigt die Grenzen zwischen den Risiken, die von dem Handelsvertreter bzw. von dem Unternehmer zu tragen sind, ermöglicht aber eine gerechte Verteilung, indem der Unternehmer die Provision des Handelsvertreters reduzieren darf, wenn der unter Vermittlung des Handelsvertreters abgeschlossene Vertrag einen im Vorfeld festgelegten Minimalgewinn nicht erbringt.


Versteuerung von Vorteilen als Arbeitnehmer in Konzernen

Die deutsche Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern bereits an der Quelle beim Arbeitgeber in Form der Lohnsteuer erhoben. Frankreich erwägt ab 2018 ebenso zu verfahren.

Bei international tätigen Konzernen ist zu beachten, dass viele Industrienationen bereits Lohnsteuer erheben. Zu erfassen ist der vom Arbeitgeber und von verbundenen Unternehmen gezahlte Bar- oder Sachlohn wie Aktienoptionen, um Haftung und Geldstrafen für den Arbeitgeber und seine Geschäftsführer zu vermeiden.

Das Einräumen von Bezugsrechten an Mitarbeiter unterliegt der Lohnsteuer regelmäßig erst im Zeitpunkt der Aktienzuteilung oder Optionsausübung und verringert in dem betreffenden Monat erheblich den auszuzahlenden Nettolohn.  Die Lohnsteuer ist auch dann sofort fällig, wenn die Mitarbeiteraktien (noch) nicht veräußert worden sind; denn im Gegensatz zu Frankreich gibt es keinen Steueraufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung. Eine etwaige Mindestbehaltedauer für die Aktien ist in Deutschland steuerlich nicht relevant.

Der Arbeitgeber ist für Einbehalt und Abführung verantwortlich; so ist das Steueraufkommen gesichert. Wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten, haftet neben dem Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber für die Steuer. Ist der Arbeitnehmer im Ausland ansässig, wird regelmäßig der Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber festgesetzt. Die Lohnsteueranmeldung wird zwar elektronisch übermittelt, ist aber eine Steuererklärung, für deren Richtigkeit die Geschäftsleitung des Arbeitgebers – auch steuerstrafrechtlich – verantwortlich ist. Die Geschäftsführer haben daher für die Richtigkeit der Anmeldung zu sorgen und vom Konzern fehlende Informationen anzufordern. Wird die Lohnsteuer zu niedrig berechnet und abgeführt, kann Steuerhinterziehung vorliegen.

Die Einführung eines funktionierenden Lohnsteuerabzuges ist in Frankreich nur sinnvoll, wenn französische Arbeitgeber ähnlich wie in Deutschland zusätzliche Pflichten zu erfüllen haben und diese fortlaufend in Lohnsteuerbetriebsprüfungen überprüft werden. Im Prinzip wird der Arbeitgeber zu einer Außenstelle des Staates wie bereits für die Sozialversicherung oder die Tankstellen für Mineralölsteuer und Umsatzsteuer. Für die Arbeitnehmer besteht die Vereinfachung darin, dass die Liquiditätsplanung für die Einkommensteuerzahlungen entfällt.

Der Arbeitgeber erfährt über den Arbeitnehmer nur die lohnsteuerrelevanten Daten wie Bar- oder Sachlohn im Konzern, Familienstand und Anzahl der Kinder. Weitere Einkünfte aus anderen Tätigkeiten werden nicht mitgeteilt.


Doppelbesteuerung durch neue Besteuerungsprinzipien bei Betriebsstätten ?

Ab 2015 gilt eine neue Verordnung zur steuerlichen Gewinnermittlung von Betriebsstätten. Deutschland ermittelt den Betriebsstättengewinn nunmehr steuerlich fiktiv wie bei einer Gesellschaft.

Bisher wurden Erträge und Aufwendungen auf Stammhaus und die ausländische Betriebsstätte aufgeteilt. Damit war es nicht möglich, Leistungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte für steuerliche Zwecke zu fakturieren, denn zwischen rechtlich unselbständigen Unternehmensteilen kann rechtlich kein Vertrag abgeschlossen werden. Daher konnte aus dem Leistungs- oder Warenverkehr zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte keine Gewinnrealisierung resultieren. Dies ist nunmehr möglich, da gemäß des Authorised OECD Approach (OECD-AOA) die Selbständigkeit von Stammhaus und Betriebsstätte fingiert wird und damit untereinander der Fremdvergleichsgrundsatz (dealing at arm‘s length) Anwendung findet. Da ein Vertragsschluss zwischen den beiden Unternehmensteilen nicht möglich ist (es handelt sich rechtlich um eine Gesellschaft), sieht sich der deutsche Gesetzgeber gezwungen, Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte zu fingieren.

Das Unternehmen wird verpflichtet, neben seiner normalen Buchführung eine steuerliche Hilfs- und Nebenrechnung für die Betriebsstätte zu erstellen und fortzuführen. Anstatt der bisherigen Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Betriebsstätte nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist jetzt zuerst eine Funktions- und Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte vorzunehmen. Die Geschäftstätigkeit und die Gewinnzurechnungen bestimmen sich zukünftig danach, welche Tätigkeit vom eigenen Personal des Unternehmens in der Betriebsstätte (örtliche Zuordnung) ausgeübt wird. Weite Teile der von Finanzverwaltung und -Gerichten entwickelten Grundsätze zur Einkünfteabgrenzung verlieren damit ihre Gültigkeit. In allen Fällen, in denen feste Geschäftseinrichtungen ohne Personal existieren, und die bislang nach gesicherter deutscher Rechtsauffassung eine Betriebsstätte darstellten, wird eine Neubeurteilung erforderlich. Dies gilt u.a. für die Besteuerung von Erträgen von Pipelines, Bereiche des E-Commerce oder aus Windparks.

Besondere steuerliche Risiken können zukünftig Vertriebstätigkeiten im Ausland bergen, sofern nicht im jeweiligen Staat ein Büro besteht. Dies gilt beispielsweise für ein deutsches Unternehmen, das in Paris sein Vertriebsbüro unterhält und von dort aus auch andere französischsprachige Regionen im Ausland (Belgien, Westschweiz) durch Handelsvertreter bearbeitet. Wann die Anwesenheit (in Belgien, Schweiz) dazu führt, dass die Gewinne aus den dort vermittelten Verträgen der dortigen Besteuerung unterliegen, und wann stattdessen die Besteuerung des deutschen Stammhauses oder der französischen Betriebsstätte eingreift, ist künftig nicht mehr verlässlich zu beurteilen.

Da die OECD-Grundsätze nicht per se Doppelbesteuerungsabkommen ändern, droht durch die einseitige, nationale Umsetzung in Deutschland (sog. treaty-override) dem Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung. Denn nur auf Nachweis durch den Steuerpflichtigen (!), dass der andere Staat sein Besteuerungsrecht gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen und nicht gemäß den neuen deutschen Umsetzungsvorschriften des OECD-AOA ausübt, ist Deutschland bereit, den Gewinnaufteilungsregeln gemäß dem jeweils abgeschlossen Doppelbesteuerungsabkommen zu folgen.

Da entsprechend den Grundsätzen des dealing at arm’s length nunmehr auch fremdübliche Gewinnzuschläge auf Leistungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte zu erheben sind, hat die Neuregelung auch in umgekehrter Richtung Bedeutung, d.h. für deutsche Stammhäuser mit ausländischer Betriebsstätte.


Betriebsbedingte Kündigung – Konkurrenz der Sozialauswahlkriterien

Kann der Arbeitgeber darlegen, dass Arbeitsplätze im Unternehmen wegfallen, berechtigt ihn dies zu einer betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung. Allerdings muss er nach den bekannten Sozialauswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) unter vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen auswählen, dem die Kündigung am ehesten zumutbar ist.

Keinem der genannten Sozialkriterien kommt eine Priorität gegenüber der anderen zu. Bei der Gewichtung hat der Arbeitgeber einen Wertungsspielraum. Er darf sich aber nicht darauf beschränken, festzustellen, wie viele der vier gesetzlichen Auswahlkriterien zu Gunsten des einen und wie viele zu Gunsten des anderen Arbeitnehmers ausschlagen. Er muss die mit den Auswahlkriterien verbundenen konkreten Daten der betroffenen Arbeitnehmer zueinander abwägen.

Im hier vorliegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 29.1.2015, Az.: II AZR 164/14) hatte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen seiner drei Jahre längeren Betriebszugehörigkeit und seines höheren Lebensalters einem anderen Arbeitnehmer gegenüber bevorzugt, der nur ein Kriterium, nämlich das Vorliegen von Unterhaltspflichten, aufweisen konnte.

Dabei hat nach Auffassung der Richter der Arbeitgeber verkannt, dass der bevorzugte Arbeitnehmer nur drei Jahre länger beschäftigt war, während der benachteiligte Arbeitnehmer selbst bereits sechs Jahre im Betrieb war, zudem betrug der Altersunterschied gerade einmal 1,5 Jahre. Der benachteiligte Arbeitnehmer war hingegen für drei Personen unterhaltspflichtig, so dass eine Kündigung nach Meinung der Richter diesen Arbeitnehmer erheblich härter treffen würde.

Im Übrigen ist nicht etwa darauf abzustellen, dass der unterhaltspflichtige Arbeitnehmer selbst einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner haben könnte. Eine solche Wertentscheidung ist unvereinbar mit der verfassungsrechtlich geschützten Ehe. Ein Arbeitgeber darf im Ergebnis nicht verpflichtet werden, einem verheirateten Arbeitnehmer allein wegen seiner familiären Bindung vorrangig zu kündigen.


Deutsches Tarifeinheitsgesetz

Das neue Tarifeinheitsgesetz beschränkt das Streikrecht der kleineren Gewerkschaften

Lange war es in Deutschland üblich, dass nur die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern in einer Branche/einem Betrieb einen Streik beginnen durfte. Ein von einer kleineren Gewerkschaft angestrebter Streik galt als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Am 7.7.2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dieses Prinzip aufgegeben; damit durften gewisse kleine Gewerkschaften mit wenig Mitgliedern, aber mit einer hohen potentiellen Störkraft wie Piloten oder Lokomotivführer ihre eigenen Interessen vertreten, unabhängig von einem Tarifvertrag. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Folgen durch die stark zunehmenden Streiks hat der Gesetzgeber ein neues Tarifeinheitsgesetz beschlossen, um zur früheren Praxis zurückzukehren.

Da es laut Urteil des BAG unmöglich ist, kleineren Gewerkschaften das Streikrecht wieder zu verbieten, ordnet das neue Gesetz an, dass nur der zwischen den Arbeitgebern und der größeren Gewerkschaft geschlossene Tarifvertrag anwendbar ist. Somit können zwei aktive Gewerkschaften in ein und derselben Branche/Betrieb nicht miteinander in Wettbewerb treten.

Jedoch ist diese Regelung umständlich, da erst überprüft werden muss, welche Gewerkschaft die meisten Mitglieder hat, und dies nicht veröffentlicht wird. Das hat auch der Gesetzgeber nicht übersehen und ein System eingeführt, das es Notaren erlaubt, sich über die Mitgliederzahl einer Gewerkschaft in einem Betrieb zu informieren.

Das größte Hindernis für das Tarifeinheitsgesetz ist jedoch die Frage, ob es in Anbetracht der im Grundgesetz vorgesehenen Koalitionsfreiheit sowie § 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsgemäß ist. Zahlreiche Stimmen lassen vermuten, dass dieses neue Gesetz nicht von Dauer sein wird. Aber auch wenn ein Bundesgericht oder ein europäisches Gericht dieses Gesetz als verfassungswidrig beurteilt, wird es dennoch einige Jahre in Kraft bleiben. Es lohnt sich also, sich mit dem Tarifeinheitsgesetz sowie mit den Schwierigkeiten seiner Anwendung in der Praxis zu befassen.


Arbeitnehmerüberlassung

Welcher Betriebsrat ist bei einer Kündigung zuständig?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 31.7.2014 ein Urteil (Az: 2 AZR 407/13) verkündet, das einen Angestellten der Bundeswehr betraf, der einem Unternehmen zur Wiederaufbereitung von Altdieselöl überlassen wurde. Während seines Dienstes hatte der Arbeitnehmer über 3.000 Liter Diesel entwendet und wurde von der Bundeswehr aus diesem Grund fristlos gekündigt. Der zuständige Betriebsrat der Bundeswehr hat keinen Einspruch gegen diese Kündigung erhoben. Zu seiner Verteidigung hat der Angestellte vorgetragen, dass der Betriebsrat des Altdieselöl-Unternehmens nicht angehört wurde und seine Kündigung somit unwirksam sei, da die Verpflichtung zur Anhörung des Betriebsrats nicht eingehalten wurde. Der Angestellte hatte ferner behauptet, dass auch der Betriebsrat des Kooperationsbetriebs durch diese Maßnahme betroffen sei und hätte angehört werden müssen.

Das BAG hat jedoch entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Betriebsrat des Überlassungsunternehmens, das allein über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers entscheidet, angehört wird. Die Anhörung des Betriebsrats soll nämlich die Entscheidung des Arbeitgebers dadurch beeinflussen, dass er ggf. einen neuen Standpunkt vorträgt. Dieser Einfluss kann jedoch nur durch den Betriebsrat des Arbeitgebers, d.h. des Überlassungsunternehmens ausgeübt werden. Dagegen wird der Betriebsrat des Kooperationsbetriebs für einen Leiharbeiter zuständig sein bei allen Maßnahmen, die die interne Organisation seiner Arbeit beim Entleiher betreffen; so wird z.B. der Leiharbeiter an den Wahlen des Betriebsrats teilnehmen dürfen. Es besteht hingegen keine “diagonale” Anhörungsverpflichtung eines fremden Betriebsrats für den Arbeitgeber.


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In der Ausgabe Mai bis Juni 2015 des auf Unternehmensfusion spezialisierten Magazins « Fusions & Acquisitions Magazine » ist der Gemeinschaftsartikel in französischer Sprache von Matthias Krämer, Thomas Schrotberger (beide Büro Frankfurt) und Thomas Jahn (Büro Paris) zu dem Thema: “Investieren in Deutschland: die richtigen Entscheidungen” (Investir en Allemagne, les bons choix) erschienen. Neben einer Darstellung der verschiedenen Gesellschaftsformen gehen die Autoren auch auf die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen in Deutschland und Frankreich ein. Den Artikel übersenden wir Ihnen gern auf Anfrage.

In der Juni-Ausgabe des Magazins “Option Droit & Affaires” ist das Steuerteam um Pascal Schultze und Pascal Ngatsing (beide Büro Paris) erneut gelistet und für besondere Kompetenz in den Bereichen Transaktionen, Verrechnungspreise und Steuerverfahren ausgezeichnet worden.

Zum 1. September wird das Frankfurter Büro von GGV größere Büroräume beziehen und in die Zentralbüroräume des Westend Gates umziehen. Hierüber werden wir Sie noch gesondert informieren.