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Deutsch-Französischer Informationsbrief 15 Jul 2016

Deutsch-Französischer Informationsbrief | Juli 2016

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutschland und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch-Französischen Praxisgruppe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

Inhalt

News Frankreich

  1. Sozialbeiträge : Hoffnung für Personen, die außerhalb Europas der Sozialversicherung unterliegen
  2. Darlehen zwischen Unternehmen
  3. Neu: Vergleiche mit der Sozialversicherungsbehörde URSSAF und der Arbeitsinspektion
  4. Produktionsunterbeauftragung : Erläuterung des Begriffs « Kauf » (Update zu unserem Artikel, Ausgabe 04/2016)
  5. Die Reform des Verbraucherschutzgesetzes tritt am 1.7.2016 in Kraft
  6. Sanktion für Sicherheitslücke bei Kundendaten

News Deutschland

  1. Änderung des AGB-Rechts: Unzulässigkeit von Schriftformerfordernissen
  2. Drohende Abmahnwelle bei Verstoß gegen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (Teil 2)
  3. Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung
  4. Modernisierung des Veranlagungsverfahrens ab 2017 unter Beibehaltung der Komplexität des deutschen Steuerrechtes
  5. Weitere geplante Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 1.1.2017

News Frankreich

Sozialbeiträge : Hoffnung für Personen, die außerhalb Europas der Sozialversicherung unterliegen

Das Berufungsgericht Marseille hat entschieden, dass die Anwendung von Sozialbeiträgen auf Kapitalerträge von Personen, die der Sozialversicherung außerhalb Europas unterliegen, gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstößt.

Der EuGH hat am 26.2.2015 eine Entscheidung “de Ruyter” getroffen, wonach Sozialbeiträge (15,5% seit 2012) nicht auf Kapitalerträge erhoben werden dürfen, die von Personen erwirtschaftet wurden, die der Sozialversicherung außerhalb Frankreichs in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz unterliegen. Grund dafür war, dass das europäische Recht verbietet, in zwei EU-Staaten sozialversicherungspflichtig zu sein.

Diese Entscheidung regelte jedoch nicht die Problematik der Anwendung der Sozialbeiträge  für Personen, die der Sozialversicherung außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz unterlagen.

Das Berufungsgericht Marseille hat am 25.3.2016 entschieden, dass die “de Ruyter”-Entscheidung für in Frankreich ansässige Personen, die der monegassischen Sozialversicherung unterliegen, keine Anwendung findet. Sie hat jedoch entschieden, dass die daraus folgende Ungleichbehandlung zwischen Personen, die der Sozialversicherung innerhalb des EWR oder in der Schweiz unterliegen, und Personen, die außerhalb dieser Länder der Sozialversicherung unterliegen, gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstößt. Sozialbeiträge sind laut dem Gericht zu erstatten, mit der Ausnahme der CSG, die von der Standstill-Klausel betroffen ist.

Obwohl die Finanzverwaltung diese Entscheidung angefochten hat, ist mit dieser Lösung zu hoffen, dass die Anwendung der Sozialbeiträge auf Nichtansässige, die außerhalb des EWR und der Schweiz der Sozialversicherung unterliegen, als EU-widrig angesehen wird, da es sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs handelt. Eine positive Entscheidung des Conseil d’Etat würde  zumindest eine teilweise Erstattung der bis Ende 2015 ausgezahlten Sozialbeiträge ermöglichen. Die Erstattung könnte bei Immobilieneinkünften und Kapitalgewinnen sogar fast vollständig sein.

Sollte der Conseil d’Etat die Entscheidung des Berufungsgerichts Marseille bestätigen, würden Fristen, die bereits abgelaufen sind, allerdings nicht neu eröffnet werden. Da es unwahrscheinlich ist, dass der Conseil d’Etat vor 2017 Stellung nimmt, ist es empfehlenswert, unverzüglich eine Reklamation innerhalb der durch das französische Gesetz auferlegten Fristen einzureichen. Dies gilt insbesondere für die im Jahr 2014 gezahlten Sozialbeiträge, da für diese die Reklamationsfrist am 31.12.2016 abläuft.


Darlehen zwischen Unternehmen

Durch das Gesetz “Macron” vom 6.8.2015 ist die Darlehensvergabe zwischen Unternehmen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Dadurch wurde eine weitere Ausnahme vom Bankenmonopol geschaffen. Das Gesetz ist am 25.4.2016 durch ein “décret d’application” (Anwendungsbestimmung) in Kraft getreten.

Bisher waren solche Darlehen zwischen Unternehmen nur in Ausnahmefällen erlaubt. Unternehmen können nunmehr, unter folgenden Bedingungen, regelmäßig solche Darlehen gewähren:

  • Das darlehensgebende Unternehmen muss eine Aktiengesellschaft (SA, SAS, SCA) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) sein, deren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer testiert wird;
  • Das begünstigte Unternehmen muss ein Kleinstunternehmen, ein mittelständisches Unternehmen (PME) oder ein mittelgroßes Unternehmen sein (ETI);
  • Das darlehensgebende und das begünstigte Unternehmen müssen wirtschaftliche Beziehungen unterhalten, die die Darlehensgewährung begründen (z.B. eine Zulieferer-, Franchise- oder Pachtvertragsbeziehung oder eine Betriebs-, Marken- oder Patentlizenz…);
  • Die Gewährung des Darlehens darf das begünstigte Unternehmen nicht in ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis drängen;
  • Das Darlehen darf eine Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten.

Zusätzliche Bedingungen betreffen das Eigenkapital und die Liquidität des darlehensgebenden Unternehmens sowie die Gesamtanzahl der im gleichen Geschäftsjahr gewährten Darlehen.

Außerdem darf die Gewährung des Darlehens nicht zur Folge haben, dass die durch das Code de Commerce vorgeschriebenen Zahlungsfristen überschritten werden (zur Erinnerung: 45 Tage bis zum Ende des Monats bzw. 60 Tage ab Rechnungsversand).

Diese Verfügungen sind nicht anwendbar auf Gruppenkapitalbeschaffungsmöglichkeiten, für welche weiterhin die verschiedenen Regelungen je nach Gesellschaftsform Anwendung finden.


Neu: Vergleiche mit der Sozialversicherungsbehörde URSSAF und der Arbeitsinspektion

Das Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung für das Jahr 2015 ermöglicht den Abschluss von Vergleichen mit der URSSAF. Aus der Durchführungsverordnung vom 15.2.2016 ergeben sich die Voraussetzungen und die Modalitäten für eine solche Einigung. Eine Rechtsverordnung vom 7.4.2016 ermöglicht außerdem Vergleiche mit der Arbeitsinspektion für bestimmte Vergehen und Ordnungswidrigkeiten.

Seit dem 18.2.2016 können Arbeitgeber mit der URSSAF Vergleiche zur Beendigung von Streitigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit Verspätungszuschlägen und –strafen, der Bewertung von Sachvorteilen, Barleistungen und Spesen sowie der Höhe von Nachzahlungen abschließen.

Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber seine Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Zahlung von Sozialabgaben gegenüber der URSSAF erfüllt hat. Nach dem Zugang der Aufforderung zur Zahlung der streitigen Beträge kann er per Einschreiben mit Rückschein den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung vorschlagen.

Der Direktor der URSSAF muss grundsätzlich in einer Frist von 30 Tagen über den Vorschlag entscheiden. Währen dieser Frist sind das Beitreibungsverfahren und die Verjährungsfristen unterbrochen. Ergeht keine ausdrückliche Entscheidung, gilt der Vorschlag als abgelehnt.

Wird der Vorschlag angenommen, müssen die Parteien eine Vergleichsvereinbarung unterzeichnen, die von einer Kontrollinstanz (“mission nationale de contrôle et d’audit des organismes de sécurité sociale”) genehmigt werden muss.

Die URSSAF kann trotz des Vergleichs im Rahmen einer späteren Buchprüfung ein neues Beitreibungsverfahren durchführen. Die Beanstandungen der URSSAF sollten deshalb unmittelbar in der Praxis berücksichtigt und korrigiert werden.

Seit dem 1.7.2017 können auch Vergleiche mit der Arbeitsinspektion abgeschlossen werden. Gegenstand dieser Vergleiche können Ordnungswidrigkeiten und Vergehen sein, für die eine Freiheitstrafe von weniger als einem Jahr vorgesehen ist (insbesondere in den Bereichen Arbeitszeit, befristete Arbeitsverträge und Lohngleichheit).

Der Direktor der Behörde DIRECCTE, der die Arbeitsinspektion zugeordnet ist, kann einen Vergleich vorschlagen, den der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von einem Monat annehmen kann (Schweigen gilt als Ablehnung). Nimmt das Unternehmen das Angebot an, muss der Vergleich von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden.


Produktionsunterbeauftragung : Erläuterung des Begriffs “Kauf” (Update zu unserem Artikel, Ausgabe 04/2016)

Ein Anwendungsdekret vom 1.3.2016 hatte den Schwellenwert für die Pflicht beim Kauf von industriellen Erzeugnissen, die auf Nachfrage des Käufers zwecks Aufnahme in die eigene Produktion hergestellt werden, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, auf € 500.000 festgelegt. Unklarheit bestand allerdings in Bezug auf die Definition des Begriffs “Kauf”, für den die Schwelle anwendbar ist. Nach Auskunft der DGCCRF muss diese Schwelle auf jede Bestellung einzeln betrachtet angewendet werden.

Im Rahmen des Gesetzes Hamon vom 17.3.2014, bestimmt Artikel L. 441-9 des Code de commerce, dass die Produktionsunterbeauftragung, oder laut Text der “Kauf” von industriellen Erzeugnissen, die auf Nachfrage des Käufers zwecks Aufnahme in die eigene Produktion hergestellt wurden, Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein muss, deren Inhalt vom Gesetz bestimmt ist. Der Schwellenwert wurde vom Anwendungsdekret vom 1.3.2016 auf € 500.000 festgelegt.

Dennoch blieb bezüglich des Begriffs “Kauf” eine bedeutende Unklarheit bestehen.

Von uns befragt hat die DGCCRF (Generaldirektion Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung) erklärt, dass der Begriff “Kauf” streng ausgelegt werden muss und auf eine einzelne Bestellung verweist. Dies heißt wiederrum, dass ein “Kauf” dem Text nach nicht aus mehreren Bestellungen bestehen kann, selbst wenn sie innerhalb eines Rahmenvertrags durchgeführt werden.

Die Parteien können die schriftliche Vereinbarung  somit schon zum Zeitpunkt der Bestellung verfassen, wenn diese sich auf einen Betrag über dem Schwellenwert von € 500.000 beläuft.

In jedem Fall muss die Vereinbarung spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags erstellt werden, je nachdem, bei Empfang oder bei Bestätigung der Bestellung.


Die Reform des Verbraucherschutzgesetzes tritt am 1.7.2016 in Kraft

Durch die Verordnung Nr. 2016-301 vom 14.3.2016 wurde der legislative Teil des Verbraucherschutzgesetzes neu kodifiziert.

Ziel der Reform ist eine bessere Verständlichkeit und Kohärenz der Vorschriften des Verbraucherschutzgesetzes (Code de la consommation), welches durch verschiedene auf dem Gebiet des Verbraucherschutzrechts erfolgte Reformen und vor allem durch das sog. Hamon Gesetz vom 17.3.2014 anpassungsbedürftig geworden war.

Diese Reform berührt die bestehende Rechtslage grundsätzlich nicht, bis auf einige für die Kodifikation erforderliche Änderungen.

Der Anwendungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes wird nunmehr durch einen einleitenden Artikel klarer bestimmt, der eine umfassende Definition der Begriffe des Verbrauchers, des Gewerbetreibenden sowie des Nichtgewerbetreibenden enthält.

Als Verbraucher wird definiert: “Jede natürliche Person, die zu einem Zwecke handelt, der nicht in den Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen, freien oder landwirtschaftlichen Tätigkeit fällt.”

Als Nichtgewerbetreibender wird definiert: “Jede juristische Person, die zu einem Zwecke handelt, der nicht in den Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen, freien oder landwirtschaftlichen Tätigkeit fällt.”

Als Gewerbetreibender wird schließlich definiert: “Jede natürliche oder juristische Person, öffentlicher oder privater Natur, die zu einem Zwecke handelt, der in den Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen, freien oder landwirtschaftlichen Tätigkeit fällt, eingeschlossen solcher Handlungen, die im Namen und im Auftrag eines anderen Gewerbetreibenden erfolgen.”

Im Rahmen der Neukodifizierung wurde die Regierung überdies ermächtigt, über geltendes Recht hinaus zu gehen, was die Untersuchungsrechte der Kontrollbeamten betrifft. Deren Befugnisse und das Untersuchungsverfahren wurden in diesem Zusammenhang vereinfacht und in einem neuen Kapitel V zusammengeführt.

Auch wenn derzeit nur der legislative Teil des Verbraucherschutzgesetzes Gegenstand der Neufassung ist, so wurde durch ein Dekret auch bereits eine Neufassung des verwaltungsrechtlichen Teils des Verbraucherschutzgesetzes angekündigt.


Sanktion für Sicherheitslücke bei Kundendaten

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat kürzlich die Gesellschaft Ricard (Hersteller der Spirituose Pastis Ricard) aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur Sicherung und vertraulichen Behandlung von persönlichen Daten verurteilt. Die Verletzung wurde bei zwei aufeinanderfolgenden Kontrollen der Internetseite “Ricard.com” festgestellt.

Die Gesellschaft Ricard hat die Sicherheitsmängel zugestanden, da in der Tat persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, E-Mail, Telefonnummer und gekürzte Kreditkartennummer zugänglich waren. Dennoch hat Ricard argumentiert, dass sie nur für den Einsatz bestimmter Mittel und Maßnahmen Sorge tragen müsse und daher nur eingeschränkt für den Mangel verantwortlich sei.

Die Datenschutzbehörde hat dazu ausgeführt:

  • Das Bestehen einer Vertragsbeziehung mit einem Subunternehmer schließt die Haftung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (hier die Gesellschaft Ricard) nicht aus.
  • Die Pflichtverletzung lag darin, dass die Daten tatsächlich zugänglich waren, und sie es auch nach einer zweiten Kontrolle durch die Behörde noch immer waren.
  • Es ist unerheblich, dass die Internetnutzer keinen Schaden erlitten haben, da die Pflichtverletzung bereits dadurch vorlag, dass nicht alle Maßnahmen ergriffen wurden, um den nichtautorisierten Zugriff auf die Daten zu verhindern.

Obwohl sich Ricard seit den Kontrollen dazu verpflichtet hat, eine neue und gesicherte Internetseite zu nutzen, bleibt die CNIL bei ihrer Einschätzung, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, wobei die Sanktion jedoch auf eine öffentliche Ermahnung beschränkt wurde.

Diese Sanktion wurde insbesondere durch die Anzahl und Art der von der Sicherheitslücke betroffenen Daten gerechtfertigt, sowie mit der Notwendigkeit, die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im Hinblick auf ihre Pflichten zu sensibilisieren. Schließlich war auch relevant, dass die Verletzung trotz der ersten Kontrolle und Mahnung durch die Behörde weiterbestand.

Ein Bußgeld wurde gegen Ricard nicht verhängt. Dem derzeit geltenden Datenschutzgesetz zufolge, wäre dieses sowieso nur mäßig ausgefallen und hätte nicht unbedingt abschreckend gewirkt.

Die Veröffentlichung der Pflichtverletzung ist jedoch eine wirksame Waffe der Behörde, sowohl gegenüber der betroffenen Gesellschaft, als auch gegenüber anderen Gesellschaften, die persönliche Daten verarbeiten, deren Internetseite aber nicht sicher ist. Die Devise lautet daher: “Schützen Sie den Ruf Ihres Unternehmens”.


News Deutschland

Änderung des AGB-Rechts: Unzulässigkeit von Schriftformerfordernissen

AGB enthalten üblicherweise Klauseln, wonach bestimmte Erklärungen zur Wahrnehmung oder Wahrung von Rechten, etwa die Anzeige von Mängeln oder die Geltendmachung von Ansprüchen, nur dann wirksam sind, wenn sie “schriftlich” bzw. “in Schriftform” abgegeben werden. Die Verwendung solcher Klauseln ist künftig im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unzulässig.

Mit dem “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” vom 17.2.2016 hat der Gesetzgeber klammheimlich auch das AGB-Recht geändert. Nach der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB sind künftig vertragliche Bestimmungen, die die Wirksamkeit von Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Verwender oder Dritten an eine strengere Form als die Textform knüpfen, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unzulässig. So dürfen beispielsweise arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln künftig keine “schriftliche” Geltendmachung von Ansprüchen mehr vorsehen, sondern nur noch eine Geltendmachung “in Textform” (z.B. per E-Mail oder Fax). Tarifvertragliche Ausschlussfristen sind hingegen von der Gesetzesänderung nicht betroffen, da sie gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle unterliegen.

Weiterhin zulässig bleiben Schriftformklauseln, die vorsehen, dass Änderungen des Vertrags nur schriftlich möglich sind. Dies hat den Hintergrund, dass vertragliche Abreden (Nebenabreden zu einem Vertrag oder Vertragsergänzungen bzw. -änderungen) im Gegensatz zu einseitigen Erklärungen zur Wahrnehmung oder Wahrung von Rechten nicht in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 13 BGB fallen.

Die Änderung tritt zum 1.10.2016 in Kraft und gilt für Schuldverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt entstehen. Unternehmen sollten ihre AGB-Klauselwerke daher rechtzeitig prüfen und ggf. an die neue Gesetzeslage anpassen.


Drohende Abmahnwelle bei Verstoß gegen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (Teil 2)

Mit Wirkung zum 1.2.2017 wird der Katalog verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) um einen weiteren Tatbestand erweitert: Hält ein Unternehmer Informationen bezüglich der Teilnahme an sog. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher nicht auf seiner Webseite oder in seinen AGB bereit, drohen ihm Abmahnungen.

Die Erweiterung des § 2 Abs. 2 UKlaG (wir hatten dazu bereits in der letzten Ausgabe, S. 12 berichtet) geht einerseits auf das seit Anfang diesen Jahres in Kraft getretene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zurück, das Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen von den ordentlichen Gerichten auf außergerichtliche Streitbeilegungsstellen verlagern will. Grundlage des VSBG ist die europäische Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Andererseits basiert die Erweiterung auf der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung).

Beide Normen haben gemeinsam, dass Unternehmer, die Produkte oder Dienstleistungen online oder offline verkaufen, Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher treffen – auch wenn die Teilnahme an diesen (Online-) Streitbeilegungsverfahren freiwillig ist (mit Ausnahme bestimmter Branchen, wie z.B. dem Luftverkehr).

Gemäß der §§ 36 und 37 VSBG müssen Unternehmer Verbraucher davon in Kenntnis setzen, inwiefern sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen (I) und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (II). Von der ersten Informationspflicht (I) befreit sind nur Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen. Einzustellen sind diese Hinweise bereits im Vorfeld auf der Website (soweit eine unterhalten wird, und zwar leicht zugänglich, klar und verständlich) oder im Rahmen von verwendeten AGB.

Gemäß § 14 der ODR-Verordnung müssen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und Online-Marktplätze stellen, einen Link zu einer Onlinestreitbeilegungs-Plattform auf ihrer Website einstellen, gleiches gilt für ihre E-Mail-Adresse.

Kommen Unternehmer diesen Pflichten nicht nach, können sie zukünftig auf Unterlassung bzw. Beseitigung in Anspruch genommen werden. Unternehmern ist daher geraten, sich bis Ende des Jahres zu entscheiden, ob sie an solchen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen wollen. In jedem Fall sollten unterhaltene Webseiten sowie verwendete AGB der neuen gesetzlichen Regelung spätestens zum Jahresbeginn angepasst werden.


Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung

Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gelten als “Neukunden” auch solche Kunden, die bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf weiterer Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat.

Dies entschied der EuGH (Urteil vom 7.4.2016 – C-315/14) im Fall eines Brillengroßhändlers, der seinen Vertrieb unter mehreren Handelsvertretern aufgeteilt hatte, so dass jeder Handelsvertreter nur für eine bestimmte Kollektion bzw. Marke zuständig war. Entsprechend war auch die hier ihren Ausgleichsanspruch geltend machende Handelsvertreterin mit zwei Kollektionen von Brillen betraut. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit erhielt sie von ihrem Großhändler eine Liste mit Optikern, zu denen bereits eine Geschäftsverbindung bezüglich Brillengestelle anderer Marken bestand. Hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichanspruchs nach Beendigung des Handelsvertretervertrages stellte sich nun die Frage, ob die in der Liste aufgeführten Optiker als Neukunden anzusehen seien.

Nach Auffassung des EUGH hat die Beurteilung dieser Frage anhand der Waren zu erfolgen, mit deren Vermittlung der Handelsvertreter vom Unternehmer beauftragt wurde. So schließe der Umstand, dass Kunden mit diesem Unternehmer bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbinden unterhalten nicht aus, dass sie als vom Handelsvertreter geworbener Neukunde angesehen werden, wenn es dem Handelsvertreter durch seine Bemühungen gelungen sei, die bestehende Geschäftsverbindung in Bezug auf weitere Waren, mit deren Vertrieb er beauftragt wurde, auszubauen.

Das Urteil unterstreicht folglich das mit der EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) verfolgte Ziel, die Interessen des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer zu schützen und stellt auf eine weite Auslegung des Begriffs “Neukunde” ab. Für die Praxis wird die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs durch dieses Urteil nicht einfacher. Vielmehr ist nun auf der Ebene der Billigkeit zu prüfen, ob der Vertrieb der Waren seitens des Handelsvertreters Vermittlungsbemühungen und eine besondere Verkaufsstrategie erfordert hat. Insofern ist vollständig zu berücksichtigen, ob es für den Handelsvertreter einfacher war, neue Waren an Personen zu veräußern, die mit dem Unternehmer bereits in Geschäftsverbindungen standen.

Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ist übrigens nicht im Voraus abdingbar (§ 89b HGB). Die Frage stellt sich häufig, wenn z.B. bei einem Unternehmenserwerb der frühere Inhaber noch eine Zeit lang die Überleitung der bestehende Kundenbeziehungen begleiten und dafür etwa auf Provisionsbasis vergütet werden soll.

Auch ein Vertragshändler, der nicht auf Provisionsbasis arbeitet, sondern die Waren auf eigenes Risiko ein- und weiterverkauft, hat unter besonderen Umständen bei Vertragsbeendigung einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unternehmer (Hersteller/Lieferanten). Auch dieser Anspruch kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden, wie der BGH erst kürzlich (Urteil v. 25.2.16 – VII ZR 102/15) festgestellt hat.


Modernisierung des Veranlagungsverfahrens ab 2017 unter Beibehaltung der Komplexität des deutschen Steuerrechtes

Ab 2017 sind Steuererklärungen verstärkt elektronisch einzureichen und sollen IT-gestützt automatisch veranlagt werden. Das komplexe deutsche Steuerrecht wird aber nicht grundlegend reformiert.

Bislang werden elektronisch übermittelte Steuererklärungen beim Finanzamt wie Papiererklärungen angesehen und systembedingt teilweise erneut für die Veranlagung händisch erfasst. Zukünftig sollen Erklärungen nur noch elektronisch abgegeben werden und auch

Anlagen und Belege als Scan mit übermittelt werden können, ggf. ergänzenden Hinweisen als Freitext. Bereits von Institutionen übermittelte Daten (Renten und Versicherungsbeiträge) und Finanzamtsdaten wie geleistete Vorauszahlungen und Erstattungszinsen werden bereits bei der Eingabe ersichtlich sein (vorausgefüllte Steuererklärung).

Die Veranlagung soll in den meisten Fällen IT-gestützt automatisch erfolgen und die Steuerbescheide vorrangig nicht mehr in Papier, sondern elektronisch erfolgen. Gedacht ist, IT-gestützt zu ermitteln, welche Steuererklärungen ungeprüft veranlagt werden können (“Masseverfahren”), um die Übrigen durch Zufalls- oder “Risiko-” Auswahl umfassender zu kontrollieren. Da das deutsche Steuerrecht nicht vereinfacht, sondern jedes Jahr noch durch Einzelregelungen komplexer wird, ist der Erfolg dieses Projektes zweifelhaft. Anstatt einer Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt wird eine Belegvorhaltepflicht eingeführt. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter diese, vor allem die Spendenquittungen, weiterhin anfordern wird.

Für Veranlagungszeitzräume ab 2018 gilt folgendes: Die Frist zur Einreichung der Erklärung wird bis zum 31. Juli des Folgejahres verlängert, bei Erstellung durch Steuerberater bis zum Ende Februar des übernächsten Jahres (wie bereits in Hessen). Die vorzeitige Anforderung zur Abgabe der Erklärung wird gesetzlich geregelt (z.B. Nachzahlung oder aber auch Risikoauswahl); die Frist muss dann mindestens vier Monate betragen. Bei verspäteter Abgabe und Nachzahlung wird automatisch pro angefangenen Monat ein Verspätungszuschlag fällig von mindestens € 25,00 bzw. 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer. Der maximale Verspätungszuschlag beträgt weiterhin € 25.000.

Im Falle von unklaren steuerlichen Folgen bei noch nicht verwirklichten Sachverhalten kann eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Um eine schnellere Bearbeitung durch die Finanzämter sicherzustellen, ist die Auskunft nunmehr bei Anträgen ab 2017 innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags zu erteilen bzw. abzulehnen oder die Nichteinhaltung unter Angabe von Gründen mitzuteilen.


Weitere geplante Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 1.1.2017

Höchstüberlassungsdauer, Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht etc. schränken die Möglichkeiten der Zeitarbeit künftig weiter ein.

Nach der zukünftigen Legaldefinition werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Leiharbeitsverträge sind künftig ausdrücklich als “Arbeitnehmerüberlassungsvertrag” zu bezeichnen und die jeweiligen Leiharbeitnehmer namentlich und unter Bezugnahme auf den jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufzuführen (Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht). Verstöße werden nicht nur als Ordnungswidrigkeit geahndet sondern führen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher. Missglückte Werkvertragsmodelle, die sich als Leiharbeit entpuppen, können also nicht mehr über eine sog. Vorratserlaubnis aufgefangen werden. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer tritt nur dann nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer innerhalb eines Monats erklärt, dass er an dem Arbeitsverhältnis zu dem Verleiher festhalten will.

Die Überlassungshöchstdauer beträgt künftig 18 Monate mit der Möglichkeit tarifvertraglicher Abweichungen der Einsatzbranche. Nicht tarifgebundene Unternehmen können solche abweichenden tarifvertraglichen Regelungen durch Betriebsvereinbarungen bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten übernehmen, allerdings nur, sofern sie vom Geltungsbereich des Tarifvertrags umfasst sind. Bei einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer nach den o.g. Kriterien droht ebenfalls die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.

Auch Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih soll künftig gesetzlich untersagt sein, wobei ein Verstoß allein die Fiktionswirkung eines Arbeitsverhältnisses nicht auslöst. Allerdings kann ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Zwischenverleiher begründet werden, wenn dieser gegen die neuen gesetzlichen Verpflichtungen (Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht oder Überlassungshöchstdauer) verstößt oder keine Überlassungserlaubnis besitzt.

Der allgemeine Gleichstellungsgrundsatz wird verschärft, da Abweichungen von einschlägigen Branchentarifen – etwa über spezielle Zeitarbeitstarifverträge – nicht mehr dauerhaft möglich sind, sondern Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach 9 Monaten bezüglich ihres Arbeitsentgelts der Stammbelegschaft des Entleihers gleichgestellt sein müssen (Equal Pay). Tarifliche Abweichungen bleiben möglich, allerdings mit der Einschränkung der Erreichung eines gleichwertigen Tarifentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche nach spätestens 15 Monaten und der stufenweisen Heranführung an dieses Arbeitsentgelt nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen.

Allerdings gilt künftig die Vermutung, dass die Gleichstellung (Equal Pay) der Leiharbeitskräfte mit der vergleichbaren Stammbelegschaft hinsichtlich des Arbeitsentgelts gegeben ist, wenn der Leiharbeitnehmer das im Einsatzbetrieb einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das heißt, der Equal-Pay-Grundsatz verlangt dann für Leiharbeitnehmer keine etwa der Stammbelegschaft durch den Entleiher gezahlten übertariflichen Leistungen.

Nach der neuen Gesetzeslage besteht während eines Arbeitskampfes für Leiharbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot, damit der Entleiher die Leiharbeitnehmer nicht als Streikbrecher einsetzen kann. Da dies unabhängig davon gilt, ob die Leiharbeitnehmer dem zustimmen, trifft die Leiharbeitnehmer quasi eine “Streikpflicht”.

Im Hinblick auf Mitbestimmungsfragen wird klargestellt, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei Schwellenwerten im Entleiher-Betrieb und Unternehmen zu berücksichtigen sind. Das gilt – mit Ausnahme für die Frage der Erzwingbarkeit von Sozialplänen –  sowohl bei der betrieblichen Mitbestimmung als auch bei der Unternehmensmitbestimmung.

Schließlich werden öffentlich-rechtliche Arbeitgeber durch die Neuregelungen insoweit privilegiert, als dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in diesem Bereich, soweit Tarifverträge einschlägig sind, weitgehend keine Anwendung findet.


GGV in eigener Sache

Stephan Lesage-Mathieu (Büro Paris) und sein Team haben im Rahmen der Rendez-vous GGV am 23.6.2016 die neuen Regelungen zum französischen Vertragsecht vorgestellt, die am 1.10.2016 in Kraft treten.

Im Rahmen einer von Thomson Reuters und der AFIC am 13.7.2016 veranstalteten Konferenz, hat Bénédicte Querenet-Hahn (Büro Paris) einen Vortrag über die Auswirkungen für Unternehmen durch den Gesetzentwurf Sapin II zum Kampf gegen Korruption gehalten.

Dr. Steffen Paulmann und Annika Jo Heinrich (Büro Frankfurt) haben kürzlich in der Fachzeitschrift Semaine Juridique Entreprise et Affaires einen Artikel in französischer Sprache zur Mitbestimmung deutscher Unternehmen und ihrer Tochtergesellschaften in der EU veröffentlicht. Gerne übersenden wir Ihnen ein Exemplar.


Ihre deutsch-fanzösische Équipe bei GGV

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