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Deutsch-Französischer Informationsbrief 06 Jul 2017

Deutsch-französischer Informationsbrief | Juli 2017

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutschland und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch-Französischen Équipe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

Inhalt

News Frankreich

  1. Vereinbarkeit des 3%-Körperschaftsteuerzuschlags auf ausgeschüttete Gewinne mit dem EU-Recht: eine leicht getrübte Antwort
  2. Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
  3. Einrichtung von Whistleblowing-Systemen
  4. Inhaltliche Änderungen im französischen Verbraucherschutzgesetz
  5. Verdopplung der strafrechtlichen Verjährung: Was bedeutet dies für Zivilklagen?
  6. Ein Mieter kann als offensichtlicher Auftraggeber verurteilt werden, einen Subunternehmer zu bezahlen

News Deutschland

  1. Vorsicht bei Werbeaussagen für zulassungspflichtige Arzneimittel
  2. Verlustvortrag von Kapitalgesellschaften verbleibt bei einem Wechsel der Anteilseigner bis zu 50%
  3. Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmen
  4. Folgen bei Fernbleiben im Prozess
  5. Deutsche Unternehmungsmitbestimmung auf dem Prüfstand – Generalanwalt hält Regelungen für europarechtskonform
  6. Kündigung bei Änderung des Stellenprofils

 

News Frankreich

Vereinbarkeit des 3%-Körperschaftsteuerzuschlags auf ausgeschüttete Gewinne mit dem EU-Recht: eine leicht getrübte Antwort

Gewinne französischer Gesellschaften unterliegen einem Körperschaftsteuerzuschlag in Höhe von 3% bei Ausschüttung ihrer Gewinne gemäß Artikel 235 ter ZCA des französischen Steuergesetzbuches Code Général des Impôts.

Schnell wurde die Frage der Rechtswirksamkeit dieser Vorschrift aufgeworfen, insbesondere wenn Gewinne in Form von Dividenden an eine EU-Muttergesellschaft ausgeschüttet werden.

Denn auch wenn es sich offiziell um einen Körperschaftsteuerzuschlag handelt, wird diese Abgabe durch die Ausschüttung von Gewinnen ausgelöst, woraus eine Parallele zur Quellensteuer zu ziehen ist.

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/UE) verbietet jedoch einerseits jegliche Quellensteuer auf Dividenden, die an eine EU-Muttergesellschaft ausgezahlt werden (Artikel 5), und beschränkt andererseits das Besteuerungsrecht auf durch eine Muttergesellschaft erhaltene Dividende auf 5%.

In einem durch die Unternehmerorganisation AFEP geleiteten gemeinsamen Verfahren haben ca. 20 französische Unternehmen den Obersten Finanzgerichtshof Conseil d’Etat im Rahmen eines sogenannten recours pour excès de pouvoir angerufen. Gleichzeitig haben die Klagenden die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift im Rahmen einer question prioritaire de constitutionalité (“QPC”) aufgeworfen.

Der Oberste Finanzgerichtshof hat seine Antwort zurückgestellt und den EuGH zu den folgenden Punkten befragt:

Primär wurde die Frage gestellt, ob der 3%-Körperschaftsteuerzuschlag mit Artikel 4-1 der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Dies bezieht sich auf den besonderen Fall, in dem durch die ausschüttende Gesellschaft vereinnahmte Dividenden weiter ausgeschüttet werden.

Die Frage, dass die Qualifikation des Zuschlags als Quellensteuer gegen Artikel 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie verstoßen könnte, wurde nur subsidiär gestellt.

Der EuGH hat entschieden, dass der Körperschaftsteuerzuschlag von 3% gegen Artikel 4-1 der Mutter-Tochter-Richtlinie verstößt. Demnach kann der Zuschlag nicht auf den Anteil der Ausschüttungen erhoben werden, der aus durch die ausschüttende Gesellschaft erhaltenen Schachteldividenden stammt. Folglich hat aber der EuGH zu dem subsidiären Argument des Verstoßes gegen Artikel 5 der Richtlinie nicht Stellung genommen.

Dies ist sicher zu bedauern, da eine Qualifikation des Zuschlags als Quellensteuer und demnach die Anerkennung eines Verstoßes gegen Artikel 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie einen weitest gehenden Effekt hätte, in dem der Gesamtzuschlag in Frage gestellt wäre und nicht nur der Anteil, der sich auf weitergeleitete Dividenden bezieht.

Jedoch hat der EuGH am selben Tag gegenüber der belgischen Fairness-Tax (Sache 68/15) vielleicht auch hinsichtlich dieser Frage die Lösung gebracht. Hier hat der EuGH nämlich erläutert, dass, um als Quellensteuer zu gelten, eine Abgabe gleichzeitig durch die Dividendenausschüttung ausgelöst sein, diese auf der Vergütung des Gesellschafters bemessen werden und der Steuerpflichtige der Gesellschafter sein muss.

Im Hinblick auf dieses dritte Kriterium könnte die Gleichstellung mit einer Quellensteuer wohl abgelehnt werden, wie es auch der EuGH für die Fairness-Tax entschieden hat. Denn juristisch betrachtet ist die ausschüttende Gesellschaft Schuldnerin des Körperschaftsteuerzuschlags, nicht der Gesellschafter.

Es bleibt abzuwarten, wie der Oberste Finanzgerichtshof auf Basis dieser EuGH-Entscheidung Stellung nehmen und wie das Verfassungsgericht entscheiden wird.

Bis zur weiteren Entwicklung ist weiterhin empfehlenswert, den Körperschaftsteuerzuschlag auf jegliche Gewinnausschüttung zu entrichten, aber gleichzeitig Einspruch zu erheben zwecks Erstattung des zu Unrecht erhobenen Zuschlags. Hier scheint es eventuell empfehlenswert, den Anteil der Dividende, welcher von vereinnahmten Schachteldividenden stammt, im Erstattungsantrag gesondert aufzuführen.


Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Im Rahmen der Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und in Ausführung der Europäischen Verordnung hatte das Gesetz Sapin II in Frankreich die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer beschlossen. Kürzlich wurden in einem Dekret vom 12.6.2017 die genauen Durchführungsmaßnahmen veröffentlicht. 

Der Begriff des “wirtschaftlichen Eigentümers” (bénéficiaire effectif) und daraus folgende Verpflichtungen existiert seit den Neunzigerjahren und hat seitdem verschiedene Formen angenommen. Die Europäische Verordnung Nr. 2015/849 vom 20.5.2015 (die “Vierte Geldwäscherichtlinie”) hat die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers geändert und die Einrichtung eines Zentralregisters angeordnet. Das Gesetz Sapin II hat dies ins französische Recht umgesetzt.

Im Falle von Gesellschaften gelten nunmehr als wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, die diese Gesellschaft an oberster Stelle direkt oder indirekt kontrollieren. Als Kontrolle gilt das Halten von mehr als 25% der Gesellschaftsanteile oder der Stimmrechte sowie jede andere Möglichkeit, eine Kontrolle über die Geschäftsführung oder die Gesellschafterversammlung auszuüben. Bei verschiedenen Gesellschaftsebenen muss die ganze Kontrollkette durchgangen werden.

Zu diesem Zwecke hat das Gesetz Sapin II ein entsprechendes Register eingerichtet (registre des bénéficiaires effectifs). Das Dekret vom 12.6. 2017 präzisiert hierzu:

Alle juristischen Personen, die im Handels- und Gesellschaftsregister einzutragen (d.h. alle Personen- und Kapitalgesellschaften und nationale wie Europäische Wirtschaftsvereinigungen) und in Frankreich ansässig sind (inklusive Niederlassungen ausländischer Gesellschaften), müssen bei dem für sie zuständigen Handels- und Gesellschaftsregister ein Dokument hinterlegen, das ihre wirtschaftlichen Eigentümer mit Adresse sowie den Weg, über den diese ihre Kontrolle ausüben, darlegt. Die hinterlegten Daten werden beim Register für gewerblichen Rechtsschutz (INPI – Institut National de la Propriété Industrielle) zentral geführt.

Diese Unterlage muss dem Handels- und Gesellschaftsregister binnen 15 Tagen nach dem Antrag auf Eintragung zugeleitet werden. Änderungen sind dem Register binnen 30 Tagen mitzuteilen.

Die enthaltenen Informationen sind den Gerichten, den für Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen sowie jedem per Gerichtsbeschluss ermächtigten Dritten zugänglich.

Die neue Regelung tritt am 1.8.2017 in Kraft. Die bereits vor diesem Datum im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaften müssen die genannten Informationen spätestens am 1.4.2018 einreichen.


Einrichtung von Whistleblowing-Systemen

Das Gesetz Sapin II verpflichtet Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ein Verfahren zur Erfassung von Hinweisen von Whistleblowern einzurichten. Die Durchführungsverordnung vom 19.4.2017 regelt diese Verfahren im Einzelnen. Die Verordnung wird am 1.1.2018 in Kraft treten. Hinweise für die betroffenen Unternehmen, damit die neuen Regeln ab dem 1.1.2018 beachtet werden können.

Die betroffenen Unternehmen müssen zunächst die technischen Voraussetzungen für die Erfassung von Hinweisen schaffen und prüfen, ob das geplante System den Anforderungen des Datenschutzes entspricht.

Danach müssen die von den Arbeitnehmern im Falle von Hinweisen zu beachtenden Prozesse verfasst werden. Gemäß Verordnung vom 19.4.2017 müssen in den Prozessen folgende Angaben enthalten sein:

  • die Identität des Referenten: der Referent muss aufgrund seiner Stellung über die Kompetenzen, die Befugnisse und die Mittel verfügen, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind
  • die Modalitäten, unter denen der Hinweisgeber (i) seine Meldung an seinen direkten oder indirekten Vorgesetzten, seinen Arbeitgeber oder den benannten Referenten abgibt, (ii) Tatsachen, Informationen oder Dokumente, die die Meldung stützen, unabhängig von Form und Format, angibt, sofern er über solche Elemente verfügt, (iii) Angaben macht, die eine etwaige Kommunikation mit dem Hinweisgeber ermöglichen
  • die Vorkehrungen, die das Unternehmen getroffen hat, (i) um den Hinweisgeber unverzüglich vom Eingang seiner Meldung zu informieren sowie von der angemessenen und voraussichtlichen Frist, die für die Prüfung seiner Meldung notwendig ist, und von den Modalitäten, unter denen er von den Maßnahmen, die aufgrund seiner Meldung unternommen werden, informiert wird, (ii) um zu gewährleisten, dass die Identität des Hinweisgebers, die gemeldeten Vorkommnisse und die betroffenen Personen strikt vertraulich behandelt werden, (iii) um Informationen bezüglich der Meldung zu vernichten, die die Identifizierung des Hinweisgebers und der von der Meldung betroffenen Personen ermöglichen, falls keine Maßnahmen ergriffen werden, (iv) um den Hinweisgeber und die betroffenen Personen vom Abschluss des Vorgangs zu informieren, falls keine Maßnahmen ergriffen wurden
  • über den Hinweis, dass die Meldungen Gegenstand einer elektronischen Datenverarbeitung sind.

Die Unternehmen müssen in der Folge – aber vor der Einführung des Whistleblowing-Systems – die Personalvertreter anhören und einen Antrag auf Genehmigung bei der Datenschutzbehörde CNIL stellen.

Außerdem müssen die Unternehmen insbesondere durch Mitteilungen, Aushang oder Veröffentlichung, auch auf ihrer Website, über das Verfahren zur Erfassung von Hinweisen informieren, damit das Personal sowie externe Mitarbeiter dieses auch tatsächlich nutzen können.

Da die oben dargestellten Maßnahmen zwischen drei und sechs Monate in Anspruch nehmen, raten wir den betroffenen Unternehmen, bereits jetzt die Einführung von Verfahren zur Erfassung von Hinweisen von Whistleblowern vorzubereiten.


Inhaltliche Änderungen im französischen Verbraucherschutzgesetz

Das Ratifizierungsgesetz Nr. 2017-203 zur Verordnung Nr. 2016-301 definiert den Begriff des “Nichtgewerblich Agierenden ” neu und weitet den Anwendungsbereich des Gesetzes auf irreführende Geschäftspraktiken weiter aus.

Die Verordnung Nr. 2016-301 vom 14.3.2016, welche das französische Verbraucherschutzgesetz abgeändert hatte, definierte den Begriff des “Nichtgewerblich Agierenden” als: “jede juristische Person, die zu einem Zwecke agiert, der nicht in den Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen, freien oder landwirtschaftlichen Tätigkeit fällt”.

Der Verweis in dieser Definition auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit könnte dahingehend interpretiert werden, dass solche juristischen Personen ausgeschlossen worden sind, die keine gewinnbringende Tätigkeit ausüben. Daher präzisiert das Ratifizierungsgesetz nochmals die Definition wie folgt: “jede juristische Person, die nicht zu einem beruflichen Zweck agiert”.

Das Ratifizierungsgesetz vom 21.2.2017 weitet ebenfalls den Anwendungsbereich des Verbots der irreführenden Geschäftspraktiken aus.

Artikel L. 121-5 des Verbraucherschutzgesetzes bestimmte bislang, dass allein die Artikel L. 121-2 und L. 121-4 bezüglich der irreführenden Geschäftspraktiken durch aktives Handeln auf die Tätigkeiten von Gewerbetreibenden anwendbar sind.

Artikel L. 121-5 des Gesetzes besagt von nun an, dass die Bestimmungen der Artikel L. 121-2 bis L. 121-4 ebenfalls auf die Geschäftspraktiken anwendbar sind, die sowohl Gewerbetreibende als auch Nichtgewerblich Agierende betreffen.

Das Gesetz weitet den Anwendungsbereich des Verbots der irreführenden Geschäftspraktiken durch Unterlassen, geregelt durch den Artikel L. 121-3 des Gesetzes, auf die Tätigkeiten der Gewerbetreibenden aus.

Es weitet ebenfalls den Anwendungsbereich des Verbots der irreführenden Geschäftspraktiken durch aktives Handeln und durch Unterlassen auf die Tätigkeiten von Nichtgewerblich Agierenden aus.

Das Ratifizierungsgesetz ist am 23.2.2017 in Kraft getreten.


Verdopplung der strafrechtlichen Verjährung: Was bedeutet dies für Zivilklagen?

Die wichtigste Maßnahme der jüngsten Reform der strafrechtlichen Verjährung ist die Verdopplung der Verjährungsfristen für die Strafverfolgung von Verbrechen und Vergehen. Nach den neuen Regeln verjähren Verbrechen innerhalb von 20 Jahren und Vergehen innerhalb von 6 Jahren ab dem Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Handlung. Diese Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung hat auch auf zivilrechtliche Ansprüche Auswirkungen, nämlich dann, wenn diese im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht werden.

Durch Gesetz vom 27.2.2017 betreffend die Reform der strafrechtlichen Verjährung ist der französische Gesetzgeber insbesondere tätig geworden, um die in diesem Bereich geltenden Regeln zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die ständig wachsende Anzahl von Ausnahmen zu einer Rechtsunsicherheit und damit auch zu zahlreichen Streitigkeiten geführt hat. Weiterhin wurde während des Gesetzgebungsverfahrens festgestellt, dass in Frankreich besonders kurze Fristen für die Strafverfolgung im Vergleich mit den Nachbarländern bestanden, welche ihrerseits die Dauer der Verjährung meist an die Höhe des Strafmaßes angepasst hatten.

Gemäß dem neuen System verjähren Vergehen (in Frankreich insb. Betrug, Korruption, Vertrauensbruch, Missbrauch von Gesellschaftsvermögen) nunmehr grundsätzlich innerhalb von 6 Jahren statt innerhalb von 3 Jahren und Verbrechen innerhalb von 20 statt 10 Jahren. Das neue Gesetz ist seit dem 1.3.2017 anwendbar, d.h. auf alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfolgten Taten, für welche die Verjährung am 1.3.2017 noch nicht eingetreten war, sowie auf schon anhängige Verfahren.

Die Verlängerung der Verjährungsfristen kommt auch Nebenklägern zugute, die ihren erlittenen Schaden im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen. Die französische Strafprozessordnung sieht in der Tat vor, dass Nebenklagen, die vor der Strafgerichtsbarkeit erhoben werden, innerhalb der für die Strafverfolgung geltenden Fristen verjähren. Da die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt und die Frist je nach Art der Haftung sogar noch kürzer sein kann, können Geschädigte, die ihre Zivilansprüche vor dem Strafrichter geltend machen, über eine Verjährungsfrist von 6 oder 20 Jahren verfügen.

Betreffend Taten, bei denen der Zeitpunkt der Begehung typischerweise schwierig zu ermitteln ist (z.B. Betrug), hat der Gesetzgeber nun die Regel festgeschrieben, welche die Rechtsprechung des Kassationshofs bereits herauskristallisiert hatte. Danach beginnt die Verjährungsfrist für solche verdeckten oder verschleierten Taten am Tag ihrer Entdeckung. Eine Obergrenze von 12 Jahren für Vergehen und 30 Jahren für Verbrechen verhindert bei diesen Arten von Taten jedoch eine zeitlich uneingeschränkte Strafverfolgbarkeit und garantiert damit die notwendige Rechtssicherheit.


Ein Mieter kann als offensichtlicher Auftraggeber verurteilt werden, einen Subunternehmer zu bezahlen

Wenn Bauarbeiten in einem Geschäftsraum durchgeführt werden, ist grundsätzlich allein der Vermieter der Bauherr. Der Kassationshof geht seit Kurzem jedoch davon aus, dass der Mieter, der sich wie ein Auftraggeber verhält, an Stelle des Eigentümers/Vermieters das Subunternehmen zu bezahlen hat. (Kass. 3. Ziv. 23.3.2017, Nr. 15-23.683).

Im vorliegenden Fall hatte der Hauptunternehmer einen Teil der Bauarbeiten an ein Unternehmen vergeben, ohne dass dieses Unternehmen durch den Auftraggeber genehmigt worden war. Laut dem Gesetz vom 31.12.1975 über das Subunternehmertum muss die Beauftragung eines Subunternehmers durch den Auftraggeber akzeptiert werden. Der Auftraggeber muss dazu die Zahlungsbedingungen des Subunternehmervertrages genehmigen.

Der Subunternehmer hatte Vermieter und Mieter in Haftung genommen, da er vom Hauptunternehmer, der Insolvenz anmeldete, unbezahlt blieb.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Mieter sich als offensichtlicher Auftraggeber (sog. maître d’ouvrage apparent) verhält, da er die Kostenvoranschläge erhalten und genehmigt, den Plänen zugestimmt, an Treffen auf Baustellen teilgenommen, die Bauarbeiten geleitet hatte und dies, obwohl der Eigentümer/Vermieter in eigenem Namen die Baugenehmigung erhalten und manche Voranschläge unterzeichnet hatte.

Der Mieter hat zur Verwirrung der Bauunternehmer beigetragen, da er akzeptiert hatte, in seinem eigenen Namen den ersten Kostenvoranschlag des Hauptunternehmers zu unterzeichnen, da die zwei Unternehmen (Vermieter und Mieter) dieselben Geschäftsführer hatten und der Briefkopf des Vermieters die Adresse des Mieters aufwies.

Der Kassationsgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt und ist der Meinung, dass der Mieter durch die Nichterfüllung dieses Mahnschreibens eine Pflichtverletzung begangen hat. Dies führte dazu, dass der Subunternehmer keine direkte Zahlungsklage (sog. action directe en paiement) gegen den tatsächlichen Auftraggeber einreichen konnte.

Aufgrund der breiten Anwendung dieser “Theorie des Anscheins” (sog. théorie de l‘apparence) müssen Mieter dementsprechend diese Rechtsprechung im Rahmen ihrer Einrichtungsarbeiten beachten, um zu vermeiden, dass sie anstelle des Vermieters die Baukosten zu zahlen haben.


 

News Deutschland

Vorsicht bei Werbeaussagen für zulassungspflichtige Arzneimittel

Ein Schmerzmedikament mit Vitamin C darf nicht mit der Aussage “Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem” beworben werden.

In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Urteil vom 8.6.2017, Az. 2 U 127/16) wurde einem pharmazeutischen Unternehmen untersagt, ein Schmerzmittel mit der Aussage “Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem” zu bewerben. Das Arzneimittel, bestehend aus Acetylsalicylsäure und Ascorbinsäure (Vitamin C), war nur als Schmerzmittel zugelassen und das OLG urteilte, dass sich die getätigte Werbung auf ein von der Zulassung nicht umfasstes Anwendungsgebiet beziehe, was nach dem deutschen Heilmittelwerbegesetz untersagt ist.

Zwischen den Parteien war es unstreitig, dass das Arzneimittel nicht zur Unterstützung des Immunsystems zugelassen ist und das Vitamin C einzig dazu diente, unerwünschte Nebenwirkungen des Schmerzmittels Acetylsalicylsäure auf die Magenschleimhaut zu vermeiden.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart versteht der Verbraucher die Aussage “unterstützt das Immunsystem” nicht als einen – grundsätzlich zulässigen – Hinweis auf eine zusätzliche Wirkung des Medikaments, sondern als einen – unzulässigen – Hinweis auf ein weiteres Anwendungsgebiet. Möglicherweise wird dadurch ein Verbraucher, der Schmerzen spürt und dem ärztlich – wenngleich in einem anderen Zusammenhang – empfohlen wurde, sein Immunsystem zu stärken, bei der Auswahl zwischen verschiedenen Schmerzmitteln zum rezeptfreien Arzneimittel des beklagten Pharmazieunternehmens greifen. Denn aus Sicht des Verbrauchers deckt das Arzneimittel beide gewünschten Wirkungsweisen ab, während es tatsächlich nur als Schmerzmittel zugelassen ist und ihm die Zulassung für die medizinisch indizierte Stärkung des Immunsystems fehlt.

Hersteller von Arzneimitteln sollten nach diesem Urteil darauf achten, dass sich die Werbung nur auf die tatsächlich von der Zulassung umfassten Anwendungsgebiete bezieht. Mit Blick auf wenig bekannte Nebengesetze sollten dieselbe Vorsicht auch Hersteller von Kosmetik und anderen Produkten im Gesundheitsbereich walten lassen und keine Aussagen zu Wirkungen ihrer Produkte tätigen, die nicht belegt sind.


Verlustvortrag von Kapitalgesellschaften verbleibt bei einem Wechsel der Anteilseigner bis zu 50%

Nach dem Urteil des Bundesverfassungs­gerichts ist die ab 2008 geltende Regelung , bei Wechsel der Anteilsminderheit die Verlustvorträge zu versagen, bis 2015 verfassungswidrig

In 2008 wurde in § 8c KStG geregelt, dass die Verlustvorträge quotal entfallen, wenn innerhalb von 5 Jahren zwischen 25% bis zu 50% der Anteile übertragen werden; sie entfallen vollständig bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50%.

Das Bundesverfassungsgericht hält mit am 12.5.2017 veröffentlichtem Urteil eine direkte oder indirekte Änderung einer Anteilsminderheit nicht für ausreichend, um Verlustvorträge zu versagen, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft durch die bloße Anteilsübertragung nicht per se verändert wird. Das Gericht hat explizit den Fall einer Übertragung der Anteilsmehrheit nicht entschieden, da in diesem Fall durch den Mehrheitsgesellschafter legale, jedoch unerwünschte Steuergestaltungen möglich sind, und somit eine typisierende Missbrauchsregelung zulässig sein könnte.

Bis 2007 entfiel der Verlustvortrag, wenn neben dem Anteilseignerwechsel überwiegend neues Betriebsvermögen innerhalb von 2 Jahren zugeführt wurde. Ab 2016 besteht nach § 8d KStG ein Antragsrecht, den Verlustabzug bei unveränderter Fortführung zu behalten; in diesem Fall ist unter anderem darauf zu achten, dass der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt, keine Beteiligung an einer Personengesellschaft begründet oder die Gesellschaft nicht Organträgerin wird (siehe deutsch-französischer Infobrief April 2017). Es ist denkbar, dass diese Antragsregelung vom Gesetzgeber rückwirkend auf die verfassungswidrigen Fälle der Jahre 2008 bis 2015 übertragen wird. Allerdings bestehen Zweifel, ob § 8d KStG europarechtskonform ist, da es als unzulässige Beihilfe anzusehen werden könnte.

Erst in 2018 oder später wird das Gericht entscheiden, ob die Mindestbesteuerung nach § 10d EStG mit limitierter Nutzung von Verlustvorträgen nur zu 60% bei Gewinnen über € 1 Mio. verfassungsgemäß ist, wenn der Verlustvortrag bei späterem Anteilseignerwechsel komplett entfällt.


Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmen

Auch Deutschland verpflichtet Konzerne, einen länderbezogenen Bericht für den ganzen Konzern aufzustellen und bei den Steuerbehörden elektronisch einzureichen.

Nach § 138a AO hat ein Unternehmen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Deutschland einen länderbezogenen Bericht für ab in 2016 beginnende Wirtschaftsjahre dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermitteln, wenn es einen Konzernabschluss aufzustellen hat, in den es mindestens eine ausländische Kapital-, Personengesellschaft oder Betriebsstätte einbezieht, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens € 750 Mio. betrugen. Der Bericht hat unter anderem Angaben pro Steuerhoheitsgebieten zu enthalten mit Umsatzerlösen innerhalb des Konzernes bzw. mit fremden Dritten, den im Wirtschaftsjahr gezahlten und als Rückstellung gebuchten Ertragsteuern, dem Jahresergebnis vor Ertragsteuern, dem Eigenkapital und der Anzahl der Beschäftigten.

Die Aufstellungspflicht entfällt, wenn die inländische Konzernobergesellschaft bereits in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen wird. Beauftragt eine ausländische Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Gesellschaft zur Erstellung des Berichtes, ist dieser auch bereits für 2016 einzureichen.

Ab in 2017 beginnende Wirtschaftsjahre sind einbezogene inländische Konzerneinheit zur Übermittlung verpflichtet, sofern das BZSt keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat und die ausländische Konzernobergesellschaft – bei unterstellter Ansässigkeit im Inland – zur Abgabe verpflichtet wäre. Somit ist jede Gesellschaft, die Teil eines Konzernes mit € 750 Mio. Umsatzerlösen ist, dazu verpflichtet, den Eingang des länderbezogenen Berichts des Gesamtkonzerns beim BZSt sicherzustellen.


Folgen bei Fernbleiben im Prozess

Ein Ordnungsgeld wegen Fernbleibens darf im Zivilprozess nur gegen die juristische Person als Partei, nicht jedoch gegen den gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.  

Zur Aufklärung des Sachverhalts und Herbeiführung einer gütlichen Einigung ordnen die Gerichte häufig das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers an. Bei Missachtung haben verschiedene Obergerichte hier in der Vergangenheit ein Ordnungsgeld gegen den ferngebliebenen Geschäftsführer persönlich verhängt. Dem hat der Bundesgerichtshof nunmehr ein Ende gesetzt [BGH, Beschluss v. 30.3.2017 – BLw 3/16 (OLG Rostock)]. 

Der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann der Geschäftsführer gem. § 141 ZPO dadurch entgehen, dass er einen Vertreter zur Verhandlung schickt, der “zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist”. Dazu reicht die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht regelmäßig nicht aus, da dieser nicht zwingend mit sämtlichen Einzelheiten des Falls vertraut sein muss. Kann der Rechtsanwalt in der Verhandlung auf einzelne Fragen des Gerichts keine Angaben machen – etwa auch allgemein zu Praktiken des Unternehmens oder zum Verhalten einzelner Mitarbeiter – kann ein Ordnungsgeld wegen Fernbleiben des Geschäftsführers verhängt werden. Das gleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt – wie im hier erwähnten Fall des BGH – nicht zum Abschluss eines Vergleichs mandatiert ist.

Aufgrund des Fernbleibens verhängte das Gericht hier ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Geschäftsführer persönlich, und nicht gegen die GmbH als Partei des Verfahrens.

Auf die Beschwerde des Geschäftsführers führte der BGH aus, dass das Ordnungsgeld nicht gegen den Geschäftsführer verhängt werden durfte, sondern ausschließlich gegen die juristische Person verhängt werden kann, und schließt sich damit der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an. Der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nämlich nicht die Ahndung der Missachtung des Gerichts, sondern die Förderung der Aufklärung des Sachverhalts. Diese Pflicht obliegt der Partei des Rechtsstreits, hier also der beklagten GmbH, die auch die etwaigen Nachteile zu tragen hat. Wenn der gesetzliche Vertreter der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge leistet, kann ihn die juristische Person allerdings gegebenenfalls in Regress nehmen.

Für die Praxis bedeutet dieser Beschluss des BGH Klarheit, dass der gesetzliche Vertreter nicht direkt für sein Ausbleiben vor Gericht in Anspruch genommen werden kann und insbesondere nicht Gefahr läuft, dass Ordnungshaft gegen ihn verhängt wird. Vielmehr ist es an der juristischen Person, für ein eventuelles Ordnungsgeld aufzukommen. Gerade wenn der Geschäftsführer einer deutschen GmbH nicht immer vor Ort in Deutschland ist, muss er sich grundsätzlich keine Sorgen machen, dass sein Ausbleiben persönliche Konsequenzen für ihn haben könnte.


Deutsche Unternehmungsmitbestimmung auf dem Prüfstand – Generalanwalt hält Regelungen für europarechtskonform

Wir hatten bereits mehrfach über die Diskus­sion berichtet, ob Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften bei der Bestimmung der Größe des Aufsichtsrats zu berücksichtigen sind (siehe zuletzt Ausgabe Februar 2016, S. 10).

Überwiegend vertreten die Gerichte die Auffassung, dies komme nicht in Betracht, da das völkerrechtliche Territorialprinzip es dem deutschen Gesetzgeber grundsätzlich untersage, Arbeitnehmern in anderen EU-Staaten Rechte zuzusprechen. Das Kammergericht Berlin hält es allerdings für möglich, dass die deutschen Vorschriften, nach denen nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen können und selbst wählbar sind, gegen EU-Recht verstoßen, und hat dem EUGH diese Frage daher zur Vorabentscheidung vorgelegt (Erzberger / TUI, Az. C-566/15).

Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens hatte die EU-Kommission bereits im
Januar 2017 überraschend deutlich den Standpunkt vertreten, dass die Arbeitnehmermitbestimmung ein wichtiges politisches Ziel sei, zu dessen Schutz auch Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinzunehmen sein können. Auch der Generalanwalt am EuGH hält die deutschen Regelungen für
europarechtskonform: In seinen kürzlich veröffentlichten Schlussanträgen kommt er zu dem Ergebnis, dass die deutsche Unternehmensmitbestimmung weder gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstößt. U.a. seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Arbeitnehmern, die ihr Hoheitsgebiet verlassen um in einem anderen Mitgliedsstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, dieselben Mitwirkungsrechte einzuräumen wie den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EUGH nicht bindend. Häufig schließt sich der EUGH jedoch den Ausführungen des Generalanwalts an. Für die Unternehmen besteht damit Anlass zur Hoffnung, dass ein Umsturz des deutschen Mitbestimmungssystems ausbleibt. Mit einem Urteil wird frühestens im Spätsommer gerechnet.


Kündigung bei Änderung des Stellenprofils

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn Unternehmen ihr Geschäft neu ausrichten, sich dadurch bedingt die Anforderungen an einen bestimmten Arbeitsplatz ändern und der bisherige Stelleninhaber die entsprechende Qualifikation nicht erfüllt.

Ist hingegen die Weiterbeschäftigung des bisherigen Stelleninhabers auf einem anderen Arbeitsplatz möglich, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung in Erwägung ziehen. Mit der Frage, welchen Voraussetzungen eine solche Änderungskündigung unterliegt, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 2.3.2017 (Az. 2 AZR 546/16) befasst. Der Kläger, ein Facharzt für innere Medizin und Kardiologie, war Chefarzt der Abteilung für Inneres der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik. Nachdem die Beklagte die Abteilung in “gastroenterologische Abteilung” umbenannt hatte, strebte sie eine Kooperation mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) an und beschloss aus diesem Grund, die Chef- und Oberarztstellen der Abteilung nur durch Ärzte mit der Fachbezeichnung “Gastroenterologe” zu besetzen. Da der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllte, kündigte die Beklagte ihm und bot ihm gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung als Assistenzarzt an. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer Änderungsschutzklage.

Das Gericht hat klargestellt, dass die Gestaltung von Anforderungsprofilen der freien unternehmerischen Entscheidung unterliegt. Daher ist der Wunsch des Arbeitgebers, Tätigkeiten von Arbeitnehmern mit einer bestimmten Qualifikation ausführen zu lassen, grundsätzlich zu akzeptieren. Fasst der Arbeitgeber allerdings gleichzeitig den Entschluss, dem bisherigen Stelleninhaber zu kündigen, so muss er konkret darlegen, wie sich seine Entscheidung zur Änderung der Arbeitsplatzanforderungen auf den möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auswirkt und inwiefern überhaupt Änderungsbedarf entstanden ist. Dass die geforderte Qualifikation eine “wünschenswerte Voraussetzung” darstellt, reicht nicht aus. In der Sache hat das Gericht der Beklagten vorgeworfen, nicht konkret genug erläutert zu haben, ob nach den Anforderungen der DRV tatsächlich der Chefarzt über die Facharztqualifikation verfügen musste oder ob es z.B. ausreicht, dass der Oberarzt diesen Schwerpunkt abdeckt. Außerdem hätte die Beklagte darlegen müssen, ob es andere Beschäftigungsmöglichkeiten als die angebotene Assistenzarztstelle gegeben hätte.

Die Anforderungen an ein derartige Kündigung sind hoch, aber durchaus darstellbar in Fällen, in denen das veränderte Stellenprofil auf Einflüsse von außen (z.B. Bedingungen von Kunden, Gesetzesänderungen) zurückzuführen sind und eine Umschulung oder Fortbildung des betroffenen Arbeitnehmers dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist.


GGV in eigener Sache

GGV verstärkt sich in den Praxisbereichen Handelsrecht und Litigation in Paris. Ab 1.7.2017 wird Caroline Simon als Partnerin vorrangig Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum bei ihrer Tätigkeit in Frankreich beraten und gerichtlich vertreten.

Bereits zum 1.6.2017 ist Rechtsanwalt Jan-Philipp Rose zur deutsch-französischen Équipe bei GGV dazu gestoßen. Jan-Philipp Rose besitzt langjährige Erfahrung in der Beratung französischsprachiger Unternehmen, die nach Deutschland expandieren. Fachlich berät er in den Bereichen des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts. Herr Rose hat am Centre Juridique Franco-Allemand der Universität des Saarlandes studiert.

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Auf unserer Website finden Sie außerdem unter “Aktuelles” Pressemitteilungen sowie Publikationen und Veranstaltungshinweise von GGV.


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