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Deutsch-Französischer Informationsbrief 10 Mai 2015

Deutsch-Französischer Informationsbrief | Mai 2015

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutsch- land und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch- Französischen Praxisgruppe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

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Weiterbelastung zum Selbstkostenpreis und französische Körperschaftsteuer

Die Finanzverwaltung muss beweisen, inwiefern eine Weiterbelastung zum Selbstkostenpreis nicht ordnungsgemäß ist und damit eine Steuerberichtigung begründet.

Wenn die Finanzverwaltung eine Steuerberichtigung damit begründet, dass eine Handlung nicht ordnungsgemäß war, muss sie nachweisen, dass diese Handlung nicht im Interesse des Unternehmens war. In Ausnahmefällen werden manche Handlungen als nicht ordnungsgemäß angesehen. Der Steuerpflichtige muss dann beweisen, dass er für diese Handlung eine angemessene Gegenleistung erhalten hat. Dies gilt u.a. für einen Forderungsverzicht oder für ein zinsfreies Darlehen (CE, 11.3.1988 n° 46846).

Es stellte sich die Frage, ob die Annahme, dass eine Handlung nicht ordnungsgemäß ist, auch für die Weiterbelastung von Kosten zum Selbstkostenpreis gültig ist.

In dem Streit ging es um eine Gesellschaft, die Kosten für die Produkteinführung und Verkaufsförderungsmaßnahmen verauslagt hatte. Diese Gesellschaft hat ihrer Muttergesellschaft die angefallenen Kosten zum Selbstkostenpreis weiterbelastet. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass eine solche Weiterbelastung ohne Gewinn nicht ordnungsgemäß sei. Diese Tatsache wurde auch vom Pariser Berufungshof bestätigt, da die Gesellschaft nicht beweisen konnte, dass sie eine Gegenleistung für diese Weiterbelastung ohne Gewinnmarge erhalten hatte.

Der Conseil d’Etat (Äquivalent des Bundesfinanzhofs) hat die Entscheidung des Berufungshofs insofern geändert, dass die bloße Tatsache, dass keine Gewinnspanne abgerechnet wurde, allein keine nicht ordnungsmäßige Handlung ist. Damit lehnt der Conseil d’Etat ab, Weiterbelastungen zum Selbstkostenpreis in den Bereich der Vermutungen einer nicht ordnungsgemäßen Handlung aufzunehmen.


Inhalt eines Compliance-Programms im Bereich Anti-Korruption

Die französische Kommission zur Korruptionsbekämpfung SCPC hat kürzlich ihre Richtlinien zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung im Geschäftsleben veröffentlicht. Diese Richtlinien sind ein klares Signal an die Unternehmen zur Notwendigkeit, Verfahren zur Korruptionsbekämpfung einzuführen und erläutern die Anforderungen an ein entsprechendes Compliance-Programm.

Die SCPC hat insbesondere 6 zu beachtende Prinzipien herausgearbeitet:

1) Verpflichtung der Geschäftsführung: Die höchste Managementebene muss sich dazu verpflichten, keinerlei Korruption zu dulden. Dabei soll das Engagement sowohl in der internen und externen Kommunikation der diesbezüglichen Unternehmenspolitik aufzeigt werden, wie auch im tatsächlichen Handeln der Unternehmensführung glaubhaft sein.

2) Risikobewertung: Es soll eine Analyse der Risiken erstellt werden, denen das Unternehmen in Bezug auf Korruption ausgesetzt ist. Die Risikoanalyse muss dokumentiert und regelmäßig erneuert werden, sowie die Zuteilung entsprechender finanzieller und personeller Ressourcen nach sich ziehen, die für die Korruptionsbekämpfung bestimmt sind.

3) Einrichtung geeigneter Verfahren:  Das Engagement der Unternehmensführung muss unter Einsatz einer den Risiken angemessenen Organisationsstruktur sowie von Verfahren und Prozessen auf allen Unternehmensebenen tatsächlich umgesetzt werden. Folgende Maßnahmen schlägt die SCPC vor:

  • die Einrichtung eines Code of Conduct, welcher die Werte festhält, für die das Unternehmen einsteht. Ein solcher Code of Conduct muss anschließend operationellen umgesetzt werden;
  • die Bestimmung einer verantwortlichen Person (Compliance Officer) oder Abteilung (Regulatory Department);
  • wenn angebracht, die Einfügung einer Anti-Korruptionsklausel in die Handelsverträge;
  • die Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen (due diligence) gegenüber Dritten und Kunden, um Geschäftsbeziehungen mit Parteien, die in Korruption verwickelt sind, zu vermeiden;
  • die Schaffung eines angemessenen internen Warnsystems, das eventuelle Hinweise entgegennehmen kann und einen geeigneten Schutz für die Mitarbeiter bietet, die illegale oder riskante Handlungen anzeigen.

4) Interne Kontrolle: Zur Überprüfung der wirksamen Umsetzung der eingeführten Prozesse muss ein System zur regelmäßigen und systematischen Kontrolle eingerichtet werden, das zu verbessernde Aspekte aufdecken kann.

5) Kommunikation und Schulung: Die Richtlinien sehen die Einrichtung eines geeigneten Schulungsprogramms sowie die Kommunikation über die Handlungen und das Engagement der Geschäftsführung vor.

6) Sanktionen: Für die Effizienz des Compliance-Programms, rät die SCPC dazu, Sanktionen einzuführen, um im Fall eines Verstoßes gegen die geltenden Regeln entsprechend reagieren zu können.

Es ist wichtig, von den Richtlinien der SCPC Kenntnis zu nehmen und sich so weit wie möglich daran zu halten, um in der Lage zu sein nachzuweisen, dass ein Programm eingerichtet wurde, das den anerkannten Standards genügt. Da die Richtlinien der SCPC als eine Präventionsmaßnahme zu verstehen sind, bedeutet ihre Einhaltung für die Unternehmen keine Haftungsfreistellung, kann aber tatsächlich und auf effiziente Art und Weise Korruptionsrisiken vermeiden.


Brutalität und Schadensersatz wegen Abbruchs von Geschäftsbeziehungen

Der Kassationsgerichtshof stellt in einem Grundsatzurteil vom 10.2.2015 fest, dass nur Schäden, die aufgrund der Brutalität des vollständigen oder teilweisen Abbruchs entstehen, ersatzfähig sind.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Hersteller die auf einem Alleinvertriebsvertrag basierende Geschäftsbeziehung mit einer 12-monatigen Auslauffrist abgebrochen und zugleich die dem Vertragshändler eingeräumte ausschließliche Gebietszuweisung entzogen, weil dieser einen Fehler bei der Vermarktung begangen hatte.

Unter Anerkennung der Existenz eines Teilabbruchs hat der Kassationsgerichtshof den Hersteller verurteilt, an den Vertragshändler Schadensersatz als Ausgleich für die Reise- und Fortbildungskosten der Arbeitnehmer, die durch die Suche nach neuen Lieferanten verursacht wurden, zu zahlen.

Der Kassationsgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben mit der Begründung, das Berufungsgericht habe dem Vertragshändler den Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen, ohne hierbei begründet zu haben, wieso die unangemessene Kündigungsfrist die Schadensersatzpflicht ausgelöst habe.

Dieses Urteil ist insofern interessant, als dass es klarstellt, dass nur die aufgrund der Brutalität des Abbruchs entstandenen Schäden ersatzfähig sind und der Abbruch von Geschäftsbeziehungen für sich allein noch nicht eine Schadensersatzpflicht begründet. Das Urteil wird dazu beitragen, den Schadenersatz gemäß Artikel L.442-6, I, 5 des französischen Handelsgesetzbuchs, der den plötzlichen Abbruch der Geschäftsbeziehungen sanktioniert, zu verringern.


Muttergesellschaft verurteilt, die Schulden ihrer Tochtergesellschaft zu zahlen

Eine Muttergesellschaft kann sich zur Zahlung der Schulden ihrer Tochtergesellschaft verurteilt sehen, falls sie den Vertragspartner ihrer Tochtergesellschaft im Glauben lässt, dass sie zur Vertragserfüllung an deren Stelle tritt.

Im vorliegenden Fall konnte der Vertragspartner einer Tochtergesellschaft nicht bewirken, dass diese ihre Rechnungen bezahlt. Die Muttergesellschaft, welche die  Mehrheit des Kapitals der Tochtergesellschaft innehielt, war mehrmals eingeschritten, um über den geforderten Betrag zu verhandeln und um zu versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen.

Der Kassationshof war, laut Beschluss vom 5.2.2015 der Ansicht, dass damit die Muttergesellschaft den Vertragspartner im Glauben gelassen hatte, dass sie zur Vertragserfüllung an die Stelle ihrer Tochtergesellschaft treten würde und hat die Muttergesellschaft zur Zahlung der Schuld ihrer Tochtergesellschaft verurteilt.

Der Kassationshof hat, anlässlich dieses Beschlusses, daran erinnert, dass aufgrund der Grundsätze der mangelnden Drittwirkung von Verträgen und der Selbstständigkeit juristischer Personen, der einfache Umstand, dass eine Gesellschaft eine andere kontrolliert, es nicht in sich erlaubt, sie zu verurteilen, die vertraglichen Verpflichtungen, welche von der kontrollierten Gesellschaft getroffen wurden, zu erfüllen.

Jedoch ist die Muttergesellschaft zur Haftung verpflichtet, falls sie sich in die Beziehungen zwischen der Tochtergesellschaft und deren Gläubiger einmischt und diesen glauben lässt, dass sie sich seitens ihrer Tochtergesellschaft verpflichtet hätte.

Somit gilt es, wenn eine Muttergesellschaft aufgerufen wird, für ihre Tochtergesellschaft gegenüber Dritten einzugreifen, den Dritten klar über die Rolle und die Art der Intervention der Muttergesellschaft zu informieren, um diesem nicht Anlass zum Glauben zu geben, dass die Muttergesellschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen an die Stelle der Tochtergesellschaft tritt.


Neues zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Der Kassationshof hat mit mehreren Urteilen die Bedingungen präzisiert, unter denen der Arbeitgeber auf die Anwendung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verzichten kann. Diese Urteile sollten Arbeitgeber zur Vorsicht bei der Handhabung von Wettbewerbsverboten veranlassen.

Es sei zunächst daran erinnert, dass Arbeitgeber die freie Berufsausübung von Arbeitnehmern nach dem Ende des Arbeitsvertrags durch ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot einschränken können. Die Wirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel setzt voraus, dass diese Beschränkung unter Berücksichtigung der legitimen und vom Unternehmen zu schützenden Interessen verhältnismäßig ist. Das Verbot muss darüber hinaus zeitlich und räumlich beschränkt sein. Die Klausel muss außerdem eine Karenzentschädigung vorsehen, die nicht nur “geringfügig” sein darf.

Der Arbeitgeber kann einseitig auf die Anwendung des Wettbewerbsverbots verzichten, sofern die Klausel dies ausdrücklich vorsieht; in dem Fall ist er von der Zahlung der finanziellen Gegenleistung befreit.

Der Verzicht kann jedoch nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen: in einem Urteil vom 11.3.2015 hat der Kassationshof klargestellt, dass während der Durchführung des Arbeitsvertrags nur dann ein Verzicht auf das Wettbewerbsverbot erfolgen kann, wenn dies der Vertrag ausdrücklich vorsieht.

Soll – wie häufig der Fall – bei Vertragsende auf das Wettbewerbsverbot verzichtet werden, dann muss dies der Arbeitgeber spätestens am Tag des endgültigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen tun.

In seinem Urteil vom 21.1.2015 hat der Kassationshof die Auffassung vertreten, dass – sollte der Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist freigestellt worden sein – auf das Wettbewerbsverbot spätestens am letzten Arbeitstag des Arbeitnehmers verzichtet werden muss, damit keine Unsicherheit verbleibt, ob er eine beliebige andere Stelle in derselben Branche antreten darf oder nicht.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot selbst dann anwendbar bleibt, wenn das arbeitgebende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgrund von Insolvenz eingestellt hat. Der Kassationshof hat am 21.1.2015 bestätigt, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Fall Anspruch auf die Karenzentschädigung hat.

Unserer Auffassung nach sollten diese Urteile Arbeitgeber zur Vorsicht bei der Handhabung von Wettbewerbsverboten veranlassen, da Fehler schwerwiegende finanzielle Folgen haben können.


Neues Formerfordernis vor Klageerhebung : Angabe der unternommenen Einigungsversuche

Mit Dekret vom 11.3.2015 wurden Artikel 56 und 58 der Zivilprozessordnung bezüglich der Angaben ergänzt, die in einer Klageschrift, einem Antrag oder in einer Erklärung zur Geschäftsstelle zur Anrufung des erstinstanzlichen Gerichts enthalten sein müssen.

In der Klageerhebung muss nunmehr erwähnt werden, welche Versuche einer außergerichtlichen Einigung die Parteien vorab unternommen haben, es sei denn, es liegt ein rechtmäßiger Grund in Form von Eilbedürftigkeit oder einem besonderen Sachgebiet vor, wie insbesondere zwingendes Recht (ordre public).

Diese neue Bestimmung, die am 1.4.2015 in Kraft getreten ist, wirft allerdings in der Praxis verschiedene Probleme auf.

Einerseits wird aus der neuen Bestimmung nicht deutlich, welche Mittel zulässig sind, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

Andererseits ist es gängig, dass die Parteien, bevor sie den Rechtsweg einschlagen, eine Verhandlung mit Hilfe ihrer Anwälte versucht haben. Nun sind aber sowohl der Inhalt als auch das Vorhandensein überhaupt eines Austauschs zwischen Anwälten prinzipiell vertraulich. Muss in Zukunft dieses Vertraulichkeitsprinzip zwischen Anwälten außer Acht gelassen werden?

Zudem ist die neue Regel mit keiner echten Sanktion versehen worden. Statt eine Sanktion einzurichten, sieht das Dekret vor, dass der Richter den Parteien eine Maßnahme zur Streitschlichtung oder eine Mediation vorschlagen kann. Diese Möglichkeit steht dem Richter aber bereits offen, da dieser zwischen den Parteien schlichten soll und jederzeit eine Mediation vorschlagen kann.

Es gilt ebenfalls zu klären, was einen rechtmäßigen Grund in Form von Eilbedürftigkeit oder einem besonderen Sachgebiet ausmacht. Es stellt sich auch die Frage, ob der Hinweis auch bei einem Eilverfahren erforderlich ist.

Es scheint letztlich so, als sei das Ziel des Gesetzgebers, die Parteien anzuregen, außergerichtliche Streitlösungen einem Gerichtsverfahren vorzuziehen. Es bleibt abzuwarten, zu welchen Modalitäten.

In Erwartung einer Klarstellung im Interesse der gerichtlichen Praxis empfehlen wir, systematisch schriftlich eine Einigung vorzuschlagen, wenn eine Mahnung an den Gegner oder an den Anwalt der Gegenseite geschickt wird, wenn diese schon anwaltlich vertreten ist.


Gewerblicher Mietvertrag, Bestandsaufnahme und Tragen der Instandsetzungsarbeiten

In Folge der jüngsten Reform des Statuts der gewerblichen Mietverträge kann der Vermieter sich nicht mehr die gesetzliche Annahme zunutze machen, dass die Räumlichkeiten von dem Mieter in einwandfreiem Zustand überlassen wurden. Es besteht jedoch weiterhin die Annahme, dass der Mieter die Beschädigungen verursacht hat, die am Ende des Mietverhältnisses festgestellt werden.

Die jüngste Reform des Statuts der gewerblichen Mietverträge hat im Gesetz u.a. eine Pflicht zur kontradiktorischen und gütlichen Bestandsaufnahme der Räumlichkeiten durch die Vertragsparteien bei Ein- und Auszug verankert. Werden diese Bestandsaufnahmen nicht vorgenommen, sollten sie von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, auf Initiative der zuerst handelnden Partei.

Dies wirft die Frage über die Vereinbarkeit dieser Pflicht mit den Bestimmungen der Artikel 1731 und 1732 des französischen Zivilgesetzbuches auf.

Wird beim Einzug keine Bestandsaufnahme vorgenommen, kann sich der Vermieter von nun an nicht mehr auf die Vermutung des Artikels 1731 des französischen Zivilgesetzbuches berufen. Dieser Artikel sieht vor, dass bei fehlender Bestandsaufnahme der Mieter die Räumlichkeiten in einwandfreiem Zustand erhalten hat.

Bezüglich die Beweislast zum Ende des Mietvertrags erinnert der Kassationshof in einem Urteil vom 4.12.2014 daran, dass bei einer Feststellung von Schäden am Ende des Mietverhältnisses die unter Artikel 1732 des französischen Zivilgesetzbuches vorgesehene Beweislast weiterhin vom Mieter gewerblicher Mietflächen getragen wird: Möchte er die Reparaturkosten nicht tragen, muss er nachweisen, dass die Beschädigungen ohne seine Schuld entstanden sind.

Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige Zweifel an der Ursache der Schäden. Für den Kassationshof befreit dieser Zweifel den Mieter jedoch nicht von seiner Beweislast.

Da er über die Benutzungsrechte an den Räumlichkeiten verfügt, besteht die Beweislast zu Lasten des Mieters zum Ende des Mietverhältnisses somit weiterhin. Die Pflicht zur Bestandsaufname beim Einzug und die Aufhebung der Vermutung zu Gunsten des Vermieters sorgen jedoch für eine bessere Transparenz, was das finanzielle Risiko betrifft, das mit den Reparaturkosten verbunden ist, die von den Mietparteien zu tragen sind.


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 Kundenschutzklauseln zwischen GmbH und Gesellschafter

Ist für den Fall des Ausscheidens eines GmbH-Gesellschafters eine Kundenschutzklausel vereinbart, darf diese eine zweijährige Bindungsfrist in der Regel nicht überschreiten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. Januar 2015 entschieden (Az.: II ZR 369/13). Anlass war das Ausscheiden einer GmbH-Gesellschafterin, die zwar keinem Wettbewerbsverbot unterliegen sollte, sich aber verpflichtete, für eine Dauer von fünf Jahren keinen Kontakt mit Kunden der GmbH aufzunehmen.

Als ein Mitarbeiter der ehemaligen Gesellschafterin nach mehr als viereinhalb Jahren Kontakt zu früheren Kunden der GmbH aufnahm, verlangte diese Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Entgegen beiden Vorinstanzen lehnte der BGH einen Zahlungsanspruch ab.

Der BGH führte aus, dass Kundenschutzklauseln zwischen einer GmbH und ihren (scheidenden) Gesellschaftern nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig seien, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das regelmäßig zwei Jahre beträgt.

Nur außergewöhnliche Gründe könnten im Ausnahmefall dazu führen, dass eine längere Frist geeignet wäre. Daher sind Kundenschutzklauseln immer im Einzelfall und mit Rücksicht auf Branchenbesonderheiten zu überprüfen.


Ausgleichsanspruch für Kundenstamm bei Franchiseverträgen mit anonymen Massengeschäft

Bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, rechtfertigt eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung keinen Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm ähnlich einem Handelsvertreter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 5. Februar 2015 (Az.: VII ZR 109/13) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Franchisenehmer ähnlich einem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm bei Beendigung des Vertrages verlangen kann.

Ein Franchisenehmer hatte zwei Bäckereifilialen unter der Marke der Franchisegeberin auf eigene Rechnung geführt. Er machte nach Beendigung des Vertrages geltend, er sei wie ein Handelsvertreter zu behandeln, da auch er einen Kundenstamm aufbaut und an die Marke des Franchisegebers bindet und daher Anspruch auf einen Ausgleich gleich einem Handelsvertreter hätte. Gemäß § 89b HGB hat ein Handelsvertreter einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertrages für die Übergabe des Kundenstammes.

Der BGH verneinte die Gleichheit der Interessenslagen und sah keinen Raum für eine Analogie. Während der Handelsvertreter Geschäfte für einen anderen Unternehmer vermittelt, zielt die werbende Tätigkeit des Franchisenehmers auf den Abschluss eigener Geschäfte. Damit ist der Franchisenehmer vielmehr im eigenen Interesse tätig.

Darüber hinaus wertete der BGH, dass es dem Franchisenehmer nicht untersagt war, nach Beendigung des Vertrages ein ähnliches Geschäft in unmittelbarer Nähe aufzubauen, so dass kein nachvertraglicher Kundenschutz für die Franchisegeberin bestanden hat.

Insoweit ist es für die Parteien einer Franchisebeziehung wichtig, die einzelnen Modalitäten, insbesondere auch die der Vertragsbeendigung individuell zu regeln. Da der Franchisevertrag ein dem BGB fremder Vertragstyp ist, bleibt mangels individueller Vertragsgestaltung nur die analoge Anwendung vergleichbarer Vorschriften für andere Vertragstypen, was in der Praxis oft zu Unsicherheiten und Regelungslücken führt.


Fristlose Kündigung von Franchiseverträgen

Die Mehrzahl einzelner, für sich genommen leichte Pflichtverstöße des Franchisenehmers rechtfertigt dann eine fristlose Kündigung, wenn sie in der Summe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Franchisegeberin unzumutbar macht.

Das OLG München hatte in einem Urteil vom 14. Oktober 2014 (Az.: 7 U 2604/13) über die Klage eines Franchisenehmers zu entscheiden, der unter der Marke der Franchisegeberin ein Fast-Food-Restaurant betrieben hatte und von dieser wegen einzelner Pflichtverstöße fristlos gekündigt worden war.

Im Ausgangsfall hatten drei interne Betriebsprüfungen jeweils Mängel bei der Führung des Restaurants offengelegt. Dabei wurde gegen Bekleidungsvorschriften verstoßen, wurden Lebensmittel verwendet, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen war, ferner gab es Unregelmäßigkeiten bei der Temperaturmessung von Hackfleischbrätlingen und es fehlte mehrfach stilles Wasser im Sortiment des Klägers.

Einzeln genommen rechtfertigt keiner der vorgenannten Verstöße eine fristlose Kündigung. Hier hat jedoch das OLG München festgestellt, dass die Gesamtschau der Pflichtverstöße die Möglichkeit einer Rufschädigung nicht nur der  Franchisegeberin, sondern auch anderer unbeteiligter Franchisenehmer ergibt und daher eine fristlose Kündigung geboten schien. Weiter wurde zu Gunsten der Franchisegeberin berücksichtigt, dass der Vertrag noch eine lange Laufzeit von 11 Jahren hatte und somit ein Abwarten des Laufzeitendes für die Franchisegeberin unzumutbar gewesen wäre. Diesen Erwägungen stand nicht der Umstand entgegen, dass sich die Investitionen des Franchisenehmers noch nicht amortisiert hatten.

Das OLG sieht ferner das Erfordernis der vorherigen Abmahnung als erfüllt an, da der Franchisenehmer nach jeder Betriebsprüfung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ermahnt wurde. Nicht erforderlich ist es, dass genau dieselbe Pflichtverletzung wiederholt wurde. Ausreichend für eine fristlose Kündigung sei es vielmehr, wenn fortgesetzte Ungenauigkeiten in der Einhaltung von Vorgaben des Franchise-Systems geeignet sind, den Ruf der Franchisegeberin potentiell zu beeinträchtigen.

Das Urteil stärkt die Position der Franchisegeber und letztlich auch das Vertrauen der Franchisenehmer in das Franchisegeschäfts. Denn das Urteil macht vor allem deutlich, dass Franchisegeber ihre Marke erfolgreich vor Imageschäden bewahren können, indem sie entschieden gegen einzelne vertragsbrüchige Franchisenehmer vorgehen.


Geändertes deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen ab 2016

Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird ab 2016 neu gefasst. U.a. entlastet es Rentner, enthält aber auch weitere Änderungen.

Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung werden nur noch vom Staat besteuert, in der der Bezieher ansässig ist. Somit werden nur in Frankreich wohnhafte Rentner keine deutsche Einkommensteuererklärung für Renten mehr abgeben müssen.

Hingegen ist die im anderen Staat ausgeübte Tätigkeit von Künstlern (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler oder Musiker), Sportlern oder Models, zukünftig in beiden Staaten zu versteuern mit Anrechnung im Wohnsitzstaat der Steuer des anderen Staates. Diese Versteuerung in beiden Staaten gilt auch für im anderen Staat im Rahmen solcher Berufe erzielte Einnahmen aus Namens-, Bild- oder sonstige Persönlichkeitsrechte, wenn diese Personen zum irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens auch in anderen Staat ansässig waren. Jedoch besteuert nur der Ansässigkeitsstaat, wenn der Auftritt im anderen Staat überwiegend durch öffentliche Mittel des anderen Staats finanziert wurde.

Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Verkehrswert mehrheitlich aus (un-) mittelbar Immobilienvermögen im anderen Staat herrührt, werden auch von diesem Staat besteuert; ausgenommen sind für eigene gewerbliche Zwecke genutzte Immobilien. Das gilt auch für mittelbar gehaltene Anteile an Immobiliengesellschaften. Daher erfordert die Änderung, vor einer Anteilsveräußerung die Beteiligungsstruktur – wie in Deutschland bei der Grunderwerbsteuer – zu analysieren.

Das bedeutet, dass in Deutschland steuerbefreite Körperschaften ab 2016 Gewinne in Frankreich aus der indirekten Veräußerung französischer Immobilien versteuern, es sei denn, diese Körperschaften beantragen erfolgreich eine Steuerbefreiung in Frankreich (sofern Steuerbefreiungen für vergleichbare französische Körperschaften bestehen).

Bisher ermöglichten französische börsennotierte Immobilieninvestmentgesellschaften (SIIC) oder Immobilienkapitalanlagegesellschaften (SPPICAV) in Deutschland ansässigen Personen gering besteuert zu werden, da die Dividenden nach dem DBA nur einer französischen Quellensteuer von 15% bzw. sogar 0% unterlagen und in Deutschland gering besteuert wurden. Ab 2016 unterliegen die meisten Ausschüttungen von SIIC oder SPPICAV der Quellensteuer von 15% bzw. sogar 30% ab einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von 10% (ausgenommen bestimmte Rentenkassen). Es handelt sich weiterhin um eine Dividende.

Dividenden unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag unter Anrechnung der französischen Quellensteuer gemäß DBA (i.d.R. 15%). Bei einer Körperschaft sind diese französischen Dividenden in Deutschland regelmäßig zu 95% bzw. ab einer Beteiligung von 10% zu 100% steuerfrei (Erlass vom 29.8.2014 des Senates in Berlin).


Vorsteuerabzug für Umzugskosten aufgrund vorrangiges EU-Recht

Ein Vorsteuerabzug aus dienstlich veranlassten Umzugskosten der Arbeitnehmer ist trotz vereinzelter Störfeuer durch die Finanzverwaltung ist weiterhin möglich.

Deutsche Finanzbehörden entscheiden gerne, ohne Recht der Europäischen Union zu beachten, selbst wenn sie dies wie bei der EU-einheitlichen Umsatzsteuer tun müssten. So versucht die Finanzverwaltung unter dem Vorwand der privaten Motive des Arbeitnehmers, den Bezug zum Unternehmen bei Umzugskosten der Arbeitnehmer zu verneinen. Erfolgt der Umzug aus dienstlichen Gründen des Arbeitgebers, ist ein Vorsteuerabzug bei den vom Arbeitgeber direkt getragenen Kosten weiterhin möglich. In 2006 wurde das explizite Vorsteuerabzugsverbot aus 1999 rückwirkend aufgehoben. Denn seit 1977 ist Umsatzsteuer in der EU einheitlich geregelt. Nationale Einschränkungen beim Vorsteuerabzug im Umsatzsteuergesetz oder in der Auslegung durch die Finanzverwaltung sind nur bei Änderung auf EU-Ebene oder bei Genehmigung durch die EU-Kommission zulässig (sog. Stillhalteklausel); dies ist aber bislang nicht der Fall, was einzelne Finanzämter gerne ignorieren.

Der betriebliche Zweck des Arbeitnehmer-umzuges ist zu dokumentieren; dieser verdrängt regelmäßig den privaten Bedarf des Arbeitnehmers. Voraussetzung ist immer, dass die Rechnung alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthält und auf das Unternehmen ausgestellt ist.


Zurechnung der Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften bei der Unternehmungsmitbestimmung?

Nach dem deutschen Mitbestimmungsrecht haben bestimmte Gesellschaften wie z.B. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern einen Aufsichtsrat zu bilden, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern besteht. Sofern in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist sogar ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden. Für das herrschende Unternehmen eines Konzerns gelten die Arbeitnehmer der Konzerngesellschaften als dessen Mitarbeiter.

Bisher gingen Rechtsprechung und herrschende Lehre davon aus, dass aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften bei der Bestimmung der Mitarbeiterzahlen nicht mit zu berücksichtigen sind. Diesen Grundsatz stellte das Landgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 16. Februar 2015 (Az. 3-16 O 1/14) nunmehr überraschend in Frage.

Hintergrund der Entscheidung war ein Statusverfahren über die korrekte Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Deutsche Börse AG. Diese beschäftigt insgesamt 3.811 Arbeitnehmer, davon 1.624 in Deutschland und 1.746 im europäischen Ausland. Der Antragssteller, ein Kleinaktionär, hatte vorgetragen, dass der nach den Regeln des Drittelbeteiligungsgesetzes zusammengesetzte Aufsichtsrat tatsächlich – unter Einbeziehung der Arbeitnehmer der ausländischen Tochtergesellschaften – paritätisch gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zu besetzen sei.

Das Gericht teilte diese Auffassung. Zur Begründung führten die Richter an, dass dem Mitbestimmungsgesetz keine Einschränkungen bezüglich der Zurechnung der Arbeitnehmer ausländischer Konzernunternehmen zu entnehmen seien. Darüber hinaus führe eine solche Einschränkung hinsichtlich der im europäischen Ausland gelegenen Konzerngesellschaften auch zu einem Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Maßgeblich für eine Zurechnung der Mitarbeiter ausländischer Konzerngesellschaften zu der herrschenden Konzerngesellschaft sei daher allein, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des aktienrechtlichen Konzernbegriffs bestehe.

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, hätte dies weitreichende Auswirkungen. Gesellschaften, die derzeit mitbestimmungsfrei sind oder dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen, laufen Gefahr, bei Einbeziehung der Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften in die paritätische Mitbestimmung zu rutschen. Betroffene Gesellschaften müssten sich in diesem Fall auf drohende Statusverfahren einstellen. Ggf. sollten geeignete Umstrukturierungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden. Für Unternehmen mit Bezug zu mehreren EU-Mitgliedstaaten kommt etwa ein “Einfrieren” der Mitbestimmung im Rahmen der Gründung oder Umwandlung in eine europäische Aktiengesellschaft (SE) in Betracht. Die SE bietet darüber hinaus weitere Vorteile für Unternehmen die keiner rein nationalen Gesellschafterstruktur unterliegen.


Update zur Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Bereits in der Ausgabe 1/2013 hatten wir darüber berichtet, dass ab dem 17. August 2015 die EuErbVO Erbfälle mit Auslandsberührung regelt. Am 3. Dezember 2014 hat die Bundesregierung nunmehr das Durchführungsgesetz zur EuErbVO beschlossen, dass u.a. verfahrensrechtlichen Neuregelungen zum Europäischen Nachlasszeugnis sowie auch Modifikationen zum deutschen Erbschein enthält.

Kurz zusammengefasst enthält die Europäische Erbrechtverordnung neue Regeln zu folgenden Themen:

  • Anwendbares Erbrecht im Erbfall (internationales Erbrecht)
  • Europäischen Nachlasszeugnis („Europäischer Erbschein”)
  • Internationale Zuständigkeit der Gerichte in Erbsachen
  • Anerkennung ausländischer Urkunden und Urteile.

Sie enthält keine Regelungen zum materiellen Erbrecht (z.B. zu Pflichtteil, gesetzliche Erbfolge) und zur Erbschaftssteuer.

Die grundlegende Neuerung aus deutscher Sicht ist Folgende: Bisher unterliegt nach deutschem Recht die “Rechtsnachfolge von Todes wegen” dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Zukünftig wird hingegen das Recht des letzten “gewöhnlichen Aufenthaltes” des Erblassers entscheidend für das anwendbare Recht sein. Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, französisches Erbrecht. Der gewöhnliche Aufenthalt kann zweifelhaft sein, z.B. bei Deutschen, die ihren Ruhestand in Spanien verbringen, bei Berufspendlern und Expats, deren Familien nicht am Arbeitsort wohnen und die am Arbeitsort eine eigene Wohnung haben, ferner bei gemischtnationalen Ehen. Zudem wird dem Erblasser das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts (z.B. spanisches Erbrecht) fremd sein, schlimmsten Falls werden deutsche Rechtsinstitute (Sondererbfolge für Beteiligungen an Personengesellschaften) nicht anerkannt. Insbesondere für diese Personengruppen besteht daher eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit und somit Handlungsbedarf. Hier sollte überlegt werden, durch Testament eine bindende Rechtswahl bezüglich des anwendbaren Erbrechts zu treffen, wobei nur das Recht des Landes gewählt werden kann, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hat. Das Erbrecht eines Drittstaates, in dem der Erblasser z.B. früher oder bei Errichtung seines Testaments seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann er nicht wählen. Mit einer Rechtswahl wird eine frühzeitige Planung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts unabhängig vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt ermöglicht, zudem kann der Erblasser eine ihm vertraute Rechtsordnung wählen.


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GGV ist Partner des Jubiläums der deutsch-französischen Handelskammer und nimmt an den deutsch-französischen Wirtschaftstag teil, der am 28.5.2015 in Paris stattfindet.

GGV ist auch Partner des Doppeldiploms im deutschen und französischen Recht der Universitäten Köln und Paris, das seinen 25. Geburtstag am Samstag, den 30.5.2015 feiern wird.

Im Rahmen der GGV-Treffen (intern durchgeführte Informationsveranstaltungen für unsere Infobrief-Abonnenten und Mandanten), werden am 4. und 16.6.2015 im Pariser Büro zwei Konferenzen stattfinden. Die erste hat zum Thema “Der Tatbestand der Schaffung eines erheblichen Ungleichgewichts in Handelsverträgen als Mittel zur Verhandlung” und die zweite “Grundprinzipien des französischen Rechts zur verstärkten Bekämpfung von Korruption in Handelsbeziehungen”.

In Kooperation mit der Universität Paris Ouest Nanterre – La Défense ist kürzlich das Gemeinschaftswerk „La protection des intérêts privés sur le marché intérieur“ (Schutz privater Interessen auf dem nationalen Markt) erschienen, in dem ein Aufsatz von Dr. Steffen Paulmann in französischer Sprache zur von deutschen Unternehmen skeptisch betrachteten Ausdehnung der Verbraucherschutzregeln auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern erschienen ist. Bei Interesse übersenden wir Ihnen gerne eine Abschrift des Artikels.