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Deutsch-Französischer Informationsbrief 09 Nov 2016

Deutsch-Französischer Informationsbrief | November 2016

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutschland und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch-Französischen Praxisgruppe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

Inhalt

News Frankreich

  1. Immobilieninvestitionen durch eine Personengesellschaft
  2. Ziele des Geschäftsführers – Sanktion bei fehlender Festlegung
  3. Reform des Arbeitsgesetzbuches
  4. Rechtssicherheit für Vereinbarungen über eine Jahresarbeitszeit in Tagen
  5. Der Europäische Gerichtshof schützt die Verbraucher
  6. Die Reform des Vertragsrechts ist am 1.10.2016 in Kraft getreten
  7. Gerichtliche Zuständigkeit bei Abbruch von gewachsenen Geschäftsbeziehungen
  8. Die stillschweigende Abnahme eines Bauwerks

News Deutschland

  1. Sicherheiten für Auftraggeber bei Werkverträgen
  2. EU-weite Harmonisierung des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  3. Der EuGH hat in zwei Urteilen den Vorsteuerabzug für Unternehmer gerettet
  4. Gestaltung von Haftungsausschlussklauseln beim Unternehmenskauf
  5. Befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
  6. Befristung einer erheblichen Arbeitszeiterhöhung
  7. Ab- und Rückmeldepflichten von Betriebsratsmitgliedern
  8. Niedrigzins – Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zulässig?

News Frankreich

Immobilieninvestitionen durch eine Personengesellschaft

Der Oberste Finanzgerichtshof macht die Anwendung der Quemener-Rechtsprechung bei Gesamtrechtsnachfolgen von einer effektiven Doppelbesteuerung abhängig.

Das Ziel der Quemener-Rechtssprechung ist, die Besonderheiten der Personengesellschaften und insbesondere deren Steuerregelung zu berücksichtigen. Bei diesen Gesellschaften wird der Gewinn auf Ebene jeder Gesellschaft ermittelt. Die entsprechende Steuer ist aber von den Gesellschaftern zu zahlen, unabhängig davon, ob sie eine Dividendenausschüttung bekommen haben oder nicht. Die Quemener-Rechtsprechung erlaubt im Fall der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften, die Anschaffungskosten um den bereits besteuerten Gewinn zu erhöhen, damit der Gesellschafter letztendlich nur auf den nicht besteuerten Teil des Veräußerungsgewinns besteuert wird.

Der Oberste Finanzgerichtshof hat am 6.7.2016 entschieden, dass die “Quemener-Rechtssprechung”, die die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei nicht körperschaftsteuerpflichtigen Personengesellschaften vorsieht, bei einer Gesamtrechtsnachfolge nur dann anzuwenden sei, wenn für den Gewinn, der durch die Löschung der Gesellschaftsanteile erzielt wird, eine Doppelbesteuerung drohen würde.

In diesem Rechtsstreit hatte ein Konzern in französische Immobilien mittels Personengesellschaften (SCIs) investiert. Die Anschaffungskosten der Anteile an der SCI wurden Dank des damaligen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Luxemburg steuerfrei aufgestockt. Kurz danach hatten die SCIs ihre Immobilienanteile ebenfalls neu bewertet, was eine Besteuerung in Frankreich zur Folge hatte. Bei der Auflösung der SCIs wurde die Quemener-Rechtssprechung angewendet, um die Besteuerung der Aufstockung der Immobilienanteile rückgängig zu machen: Die Anschaffungskosten wurden deswegen um den Aufstockungsgewinn erhöht. Da die Anschaffungskosten der Anteile der SCI bereits steuerfrei aufgestockt wurden, wurde letztendlich der Aufstockungsgewinn einmal besteuert, aber zweimal für die Berechnung der Anschaffungskosten berücksichtigt. Die Gesellschafter der SCI haben somit einen Verlust durch die Löschung der gesellschaftseigenen Anteile generiert, der auf zukünftige Einkommen anrechenbar ist. Dadurch hat der Konzern auch seine Immobilienanteile steuerfrei aufgestockt und die zukünftige Abschreibungsgrundlage erhöht.

Die Finanzverwaltung hat versucht, die gesamte Handlung als Rechtsmissbrauch werten zu lassen und argumentiert, dass die Quemener-Rechtsprechung ohne effektive Doppelbesteuerung nicht anwendbar sei. Der Oberste Finanzgerichtshof hat sich auf die Doktrin, die der Quemener-Rechtsprechung zugrunde liegt, gestützt und entschieden, dass diese Rechtsprechung bei Verschmelzungen nur unter der Bedingung Anwendung findet, dass der Gewinn auf die Löschung der gesellschaftseigenen Anteile zweimal besteuert wird. Dies war hier ohne eine effektive Besteuerung des Gewinns in Luxemburg nicht der Fall.

Durch diese Entscheidung bleiben die Möglichkeiten der Anwendung der Quemener-Rechtsprechung auf Verschmelzungen von Personengesellschaften bis auf weiteres unklar. Daher ist für Steuerpflichtige erhöhte Vorsicht beim Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften mit französischem Immobilienkapital geboten.


Ziele des Geschäftsführers – Sanktion bei fehlender Festlegung

Eine Gesellschaft, die die zur Bestimmung der variablen Vergütung des Geschäftsführers erforderlichen Ziele nicht rechtzeitig festlegt, handelt schuldhaft.

Die Vergütung der Geschäftsführer (die feste wie die variable, welche zielabhängig ist) von französischen Gesellschaften werden entweder durch die Gesellschafter (bei der SARL oder der SAS) oder durch ein Kollegialorgan (bei der SA) bestimmt.

Per Urteil vom 26.5.2016 hat sich das Pariser Berufungsgericht im Fall einer Aktiengesellschaft mit Aufsichtsrat zu den Konsequenzen einer Unterlassung der Festlegung dieser Ziele geäußert. Diese Entscheidung ist auf alle anderen Gesellschaftsformen (SAS, SARL, SA à conseil d’administration) übertragbar.

Im vorliegenden Fall hatte der Aufsichtsrat entschieden, dem Vorstandvorsitzenden, zusätzlich zu seiner festen Vergütung eine variable Vergütung zu zahlen, die vor dem 31. März jedes Jahres bestimmt werden sollte und deren Höhe von der Erreichung der vom Aufsichtsrat festzulegenden Ziele abhing.

Die Zielvorgaben konnten nicht zeitgemäß festgelegt werden, da die für die Bestimmung der Vergütung verantwortliche Person keine Zeit gehabt hatte, diese Ziele mit dem Vorstandsvorsitzenden zu besprechen. Dieser wurde kurze Zeit später abberufen, so dass keinerlei Ziele bestimmt wurden.

Um sich der durch den Vorstandsvorsitzenden verlangten Zahlung einer variablen Vergütung zu widersetzen, hatte sich die Gesellschaft auf die fehlende Einigung der Parteien über die zu erreichenden Ziele berufen.

Das Pariser Berufungsgericht war jedoch der Ansicht, dass die mangelnde Festlegung der Ziele durch den Aufsichtsrat als schuldhaftes Verhalten zu werten sei, und dass die Gesellschaft den Vorstandsvorsitzenden dafür entschädigen müsse.

Die Gesellschaft wurde zu einer Zahlung von € 50.000 zugunsten des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden verurteilt, ein Betrag, der anteilsmäßig seiner variablen Vergütung des Vorjahres entsprach.

Um den Fall zu vermeiden, dass eine Einigung über die zu erreichenden Ziele unmöglich ist, sollte das Protokoll, das die Grundzüge der Vergütung regelt, bzw. der Mandatsvertrag vorsehen, dass die Ziele (bei fehlender Einigung mit dem Geschäftsführer) auch einseitig durch das zuständige Organ festgelegt werden können. Darüber hinaus sollte das Protokoll bzw. der Mandatsvertag vorsehen, dass im Fall einer fehlenden Festlegung der Ziele die für das vorhergehende Jahr festgelegten Ziele Anwendung finden.


Reform des Arbeitsgesetzbuches

Das Gesetz Nr. 2016-1088 betreffend die Arbeit, die Modernisierung des sozialen Dialogs und der Absicherung von Berufslaufbahnen (das sogenannte “Loi Travail” oder “Loi El Khomri”) wurde am 8.8.2016 im Amtsblatt veröffentlicht. Das Gesetz übernimmt zum großen Teil die Vorschläge des Berichts Combrexelle und fasst insbesondere den sozialen Dialog in den Bereichen Arbeitszeit und Urlaub neu.

Nachfolgend werden einige der wichtigsten Regelungen dieses Gesetzes vorgestellt, das dem Dialog zwischen den Betriebsparteien in den Unternehmen mehr Raum geben soll, indem die anwendbaren Regelungen an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden können. Gleichzeitig stellt das neue Gesetz die Wahrung eines Mindeststandards sicher:

  • Das Arbeitsgesetzbuch wird auf Grundlage der Arbeit einer Expertenkommission neu gegliedert und wird drei unterschiedliche Typen von Regelungen enthalten:
    • Zwingend anwendbare Regelungen (“ordre public”), von denen nicht abgewichen werden kann und die gleichzeitig Minimumgarantien für die Arbeitnehmer sicherstellen.
    • Regelungen, von denen durch betriebsverfassungsrechtliche Regelungen abgewichen werden kann: in den umfassten Bereichen (beispielsweise Arbeitszeit) haben Unternehmenstarifverträge Vorrang.
    • Zusatzregelungen, die in diesen Bereichen nur dann Anwendung finden, wenn keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde.
  • Die auf die Tarifverhandlungen anwendbaren Regelungen wurden weitgehend reformiert: Mehrheitsvereinbarungen werden die Regel, Arbeitnehmerreferenden werden gefördert, die Dauer der Vereinbarungen wird standardmäßig auf 5 Jahre festgelegt, die Vereinbarungen werden veröffentlicht, die Aufnahme von Tarifverhandlungen wird durch den Wegfall von bereits erworbenen Vorteilen gefördert.
  • Einige Maßnahmen betreffen die Personalvertreter (und insbesondere die Erhöhung des Stundenvolumens für Gewerkschaftsvertreter).
  • Das Gesetz ermöglicht insbesondere, eine vereinbarte Jahresarbeitszeit sicherzustellen, wenn die diesbezüglichen kollektivrechtlichen Vereinbarungen unzureichend sind (unter anderem sieht das Gesetz ein Recht auf Nichterreichbarkeit als zwingenden Bestandteil der Verhandlungen vor).
  • Die Verpflichtungen des Arbeitsgebers im Fall einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit wurden reduziert.
  • Der Grund für eine betriebsbedingte Kündigung wurde neu definiert.

Einige dieser neuen Regelungen sind unmittelbar in Kraft getreten. Für andere gilt ein späteres Datum oder sie treten erst nach der Veröffentlichung der entsprechenden Anwendungsverordnungen in Kraft.


Rechtssicherheit für Vereinbarungen über eine Jahresarbeitszeit in Tagen

Das Gesetz vom 8.8.2016 über die Arbeit, zur Modernisierung des sozialen Dialogs und zur Absicherung von Berufslaufbahnen (“Loi Travail” oder “Gesetz El Khomri”) erlaubt es, den Arbeitgebern Rechtssicherheit für Vereinbarungen über eine Jahresarbeitszeit in Tagen zu schaffen, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags abgeschlossen wurden, der keine Bestimmungen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer mit einer solchen Arbeitszeitregelung enthält. Hierfür muss keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Kassationshofes konnte eine Jahresarbeitszeit in Tagen nur dann wirksam vereinbart werden, wenn der Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung Bestimmungen festlegte, die die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten sowie von täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten gewährleisten. Ansonsten wurde die Vereinbarung für unwirksam erachtet, und der Arbeitgeber konnte zur Nachzahlung von Überstunden auf Grundlage einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche verurteilt werden.

Bis zum Gesetz “El Khomri” konnte der Arbeitgeber die mit seinen Arbeitnehmern abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Jahresarbeitszeit in Tagen nur durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung absichern, deren Regelungen den Anforderungen des Kassationshofs entsprachen, um so Regelungslücken im Branchentarifvertrag zu schließen.

In Zukunft kann der Arbeitgeber Vereinbarungen über eine Jahresarbeitszeit in Tagen abschließen und fortsetzen, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurden, die im Hinblick auf die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten sowie von täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten unzureichend waren. Voraussetzung hierfür ist, dass er die folgenden Regeln aus Artikel L.3121-25 des Arbeitsgesetzbuches beachtet:

  • “Der Arbeitgeber erstellt ein Kontrolldokument, aus dem sich die Zahl und das Datum der ganzen oder halben Arbeitstage ergeben. Dieses Dokument kann unter der Verantwortung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer selbst geführt werden;
  • Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers mit der Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten vereinbar ist;
  • Der Arbeitgeber führt einmal pro Jahr ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über seine Arbeitsbelastung, die angemessen sein muss, seine Arbeitsorganisation, das Zusammenspiel von Berufstätigkeit und Privatleben sowie sein Gehalt.”

Es ist deshalb im Interesse der betroffenen Unternehmen, kurzfristig Maßnahmen zur Beachtung dieser Regeln zu ergreifen, um so für die Zukunft die Risiken im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Jahresarbeitszeit in Tagen zu vermeiden.

Durch das Gesetz “El Khomri” wurde außerdem ein Recht auf Nichterreichbarkeit geschaffen, dass dem Arbeitnehmer mit einer Jahresarbeitszeit in Tagen oder in Stunden erlaubt, sich “abzuschalten”, wodurch sichergestellt werden soll, dass Ruhezeiten und Urlaub eingehalten und das Privat- und Familienleben geschützt wird. Sollte der Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung keine Bestimmungen dazu enthalten, muss der Arbeitgeber ab dem 1.1.2017 festlegen, wie dieses Recht geltend gemacht werden kann.


Der Europäische Gerichtshof schützt die Verbraucher

Für die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines E-Commerce-Unternehmens kann das Recht des Verbrauchers anwendbar sein und nicht zwingend das Recht des Sitzes des E-Commerce-Unternehmens.

Für die Verkaufstätigkeiten in Europa, hat Amazon die Tochtergesellschaft Amazon EU Sàrl in Luxemburg gegründet. Diese Gesellschaft übt ihre Tätigkeit insbesondere über die Internetverkaufsplattform “Amazon.de” aus.

Diese Internetseite mit der Bezeichnung « .de » richtet sich insbesondere an Kunden in Deutschland und Österreich. Bis 2012 sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass auf die zwischen Amazon EU Sàrl und den Verbrauchern geschlossenen Verträge das luxemburgische Recht und damit das Recht des Sitzes der Gesellschaft Anwendung findet.

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine solche Klausel im Rahmen eines einseitig vorgegebenen Vertrages, der nicht Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien war, missbräuchlich ist, wenn diese bei dem Verbraucher den Eindruck erweckt, dass ausschließlich das Recht des Sitzes der Gesellschaft anwendbar ist. Eine Klausel kann dann missbräuchlich sein, wenn deren Inhalt nicht klar und verständlich ausgedrückt ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Verbraucher über weniger Sachkenntnis verfügt als ein Unternehmer. Darüber hat der angerufene Richter im Einzelfall zu entscheiden.

Darüber hinaus geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass entsprechend den anlässlich der Entscheidung “Weltimmo” im letzten Jahr entwickelten Grundsätzen, die persönlichen Daten der Verbraucher nach den Vorschriften des Mitgliedsstaats, an den sich die Geschäftstätigkeit richtet, verwendet werden können, wenn davon auszugehen ist, dass die Gesellschaft dort über eine Betriebsstätte verfügt. Im Hinblick auf Amazon.de wird daher zu prüfen sein, ob die Gesellschaft über eine Betriebsstätte in Deutschland verfügt.

Der Gerichtshof betont dementsprechend, dass E-Commerce Unternehmen das Recht der Mitgliedstaaten der Verbraucher beachten müssen, an die sich ihre Geschäftstätigkeit richtet.


Die Reform des Vertragsrechts ist am 1.10.2016 in Kraft getreten

Mit der Verordnung Nr. 2016-131 vom 10.2.2016 hat die französische Regierung das Vertragsrecht, das allgemeine Schuldrecht und die Bestimmungen über die Beweisführung reformiert.

Die Reform ist die erste grundlegende Reform des Vertragsrechts seit der Einführung des französischen Zivilgesetzbuchs. Die Reform ermöglicht, mit dem Ziel einer besseren Vertragsgerechtigkeit, ein besseres Verständnis und eine erhöhte Effizienz der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs zu erreichen. Dieses war seit seiner Einführung im Jahre 1804 aufgrund der sich kontinuierlich entwickelnden Rechtsprechung einer ausufernden Auslegung unterworfen.

Mit der Reform wird die aktuelle Rechtsprechung kodifiziert. Außerdem werden neue innovative gesetzliche Regelungen geschaffen. Hierzu gehören zum Beispiel die Möglichkeit gerichtlicher Vertragsanpassungen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, das allgemeine Verbot von missbräuchlichen Klauseln in Standardverträgen und die Befragung der anderen Vertragspartei zum Fortbestand des Vertrages.

Am 6.7.2016 wurde der französischen Nationalversammlung ein Gesetzesentwurf zur Ratifizierung der Verordnung vorgelegt, der bisher noch nicht Gegenstand einer Debatte war.  Die Verordnung ist jedoch auch ohne Ratifizierung in ihrer jetzigen Fassung in Kraft getreten. Allerdings besteht für den Gesetzgeber die Möglichkeit, die Verordnung durch ein Ratifizierungsgesetz zu ändern.

Die Reform ist auf Verträge anwendbar, die ab dem 1.10.2016 abgeschlossen oder erneuert wurden, nicht aber auf Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung verlängert wurden.


Gerichtliche Zuständigkeit bei Abbruch von gewachsenen Geschäftsbeziehungen

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.7.2016 nimmt zu der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb der EU bei Abbruch gewachsener Geschäftsbeziehung Stellung.

Der französische Kassationshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Abbruch gewachsener Geschäftsbeziehungen gem. Artikel L. 442-6 Code de Commerce deliktischer Natur ist. Der EuGH hat hier anlässlich einer zweifachen Vorlage durch das Berufungsgericht Paris entschieden, dass eine Klage auf Schadensersatz vertraglicher und nicht deliktischer Natur ist, wenn die Beziehung zwischen den Parteien auf eine stillschweigende vertragliche Geschäftsbeziehung beruht.

Im vorliegenden Fall vertrieb eine französische Gesellschaft seit mehr als 25 Jahren Produkte einer italienischen Gesellschaft, allerdings ohne vertragliche Grundlage und ohne Vorliegen einer Exlusivitätsvereinbarung. Im Anschluss an die fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehungen seitens der italienischen Gesellschaft wurde diese von der französischen Gesellschaft auf Grundlage des L. 442-6 Code de Commerce vor den französischen Gerichten verklagt. Die italienische Gesellschaft hat die Zuständigkeit der französischen Gerichte mit dem Argument bestritten, dass die Streitsache vertraglicher Natur sei und sich der Gerichtsstand somit nach ihrem Gesellschaftssitz in Bologna ergebe, da die Waren ab Werk verkauft worden seien.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung zunächst daran erinnert, dass sich die gerichtliche Zuständigkeit innerhalb der EU nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln gemäß Artikel 2 §1 der Brüssel I Verordnung ergebe, wonach die Gerichte des Sitzes des Beklagten zuständig sind. Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften gemäß Artikel 5 §1 und 3 der Verordnung seien streng auszulegen.  Weiterhin hebt er hervor, dass die Begriffe deliktisch und vertraglich im Sinne der Brüssel I Verordnung unabhängig von den nationalen Gesetzgebungen auszulegen sind, um auf diese Weise eine uniforme Anwendung der Brüssel I Verordnung sicherzustellen.

Der EuGH geht davon aus, dass es dem nationalen Richter obliegt, das Vorliegen einer stillschweigenden Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zu prüfen. Deren Existenz kann sich aus verschiedenen übereinstimmenden Merkmalen ergeben, wie zum Beispiel eine gewachsene langjährige Geschäftsbeziehung, der gute Glaube zwischen den Parteien, die Regelmäßigkeit der Geschäfte, die eventuellen Absprachen über den Preis oder Preisnachlässe sowie der zwischen den Parteien stattgefundene Schriftwechsel.

Die zweite dem EuGH vorgelegte Frage war, ob eine gewachsene Geschäftsbeziehung als Kauf- oder als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist, da sich die Regeln für die Zuständigkeit gemäß Artikel 5 §1b der Brüssel I Verordnung nach diesen beiden Kriterien entscheidet.

Nach dem EuGH hängt die Qualifikation davon ab, welche Verpflichtung den Vertrag charakterisiert. So handelt es sich um einen Kaufvertrag, wenn sich die vertragliche Beziehung auf eine einfache Lieferung ab Fabrik des Herstellers beschränkt. Liegt jedoch ein Vertriebsvertrag vor, bei dem der Vertriebspartner aktiv am Vertrieb der Produkte beteiligt ist, Knowhow vermittelt wird und andere Vorteile wie Zahlungsziele gewährt werden, handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag.

Wenn sich die Rechtsprechung des Kassationshofes nicht entsprechend der vorstehenden EuGH-Entscheidung ändert, kann es betreffend die Zuständigkeit zu einem Auseinanderfallen der Lösungen kommen, je nachdem ob es sich um einen nationalen oder europäischen Streitfall handelt. Daher ist es unerlässlich, bei Streitigkeiten wegen einer fristlosen Kündigung von gewachsenen Geschäftsbeziehungen die gerichtliche Zuständigkeit vor Einleiten gerichtlicher Schritte zu prüfen.


Die stillschweigende Abnahme eines Bauwerks

Die Abnahme des Bauwerks ist zur Bestimmung der Garantien und Regressansprüche zu Gunsten des Bauherren erforderlich. In der Regel ist sie ausdrücklich und formgebunden. Die Abnahme kann aber auch stillschweigend erfolgen und sich aus einem Bündel von Indizien ergeben.

Die Abnahme des Bauwerks, der entscheidende Punkt des Bauvorhabens, ist normalerweise ausdrücklich und unterliegt einem Formalismus, dem der Bauherr, der Architekt sowie alle teilhabenden Bauunternehmer unterliegen. Über die in Anwesenheit aller Parteien vorgenommene Abnahme wird ein Protokoll verfasst, das unter anderem die eventuellen Vorbehalte und die Fristen für eine Aufhebung der Abnahme listet.

Ein Urteil des Kassationshofs vom 13.7.2016 weist darauf hin, dass die Abnahme auch stillschweigend erfolgen kann. Das oberste Gericht entscheidet, dass im Falle einer Inbesitznahme des Bauwerks seitens des Bauherren sowie die fast vollständige Bezahlung des geschuldeten Betrags, der Bauherr seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, das Bauwerk abzunehmen, sofern nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden kann.

Im vorliegenden Fall, hatte das Berufungsgericht eine stillschweigende Abnahme abgelehnt mit der Begründung, dass der unmissverständliche Wille zur Abnahme nicht nachgewiesen sei. Durch eine Umkehrung der Perspektive urteilt der Kassationshof, dass hier der unmissverständliche Wille das Bauwerk nicht abzunehmen nachzuweisen sei, und spricht das Vorliegen einer stillschweigenden Abnahme aus.

Allgemein streben die Bauherren eine Abnahme zum spätmöglichsten Zeitpunkt an. Wie in vorliegender Angelegenheit kann es jedoch vorkommen, dass ihnen eine frühzeitige Abnahme die Möglichkeit auf einen Regressanspruch gegen die Versicherer des Bauunternehmers eröffnet, insbesondere im Falle eines Liquidationsverfahrens gegen letzteren und der Unmöglichkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Entschädigung zu erhalten.


News Deutschland

Sicherheiten für Auftraggeber bei Werkverträgen

Bei Beauftragung umfangreicher Werkleistungen will sich der Auftraggeber regelmäßig gegen Zahlungsunfähigkeit oder mangelnde Leistungsbereitschaft während und nach Abschluss der Werkleistungen des Auftragnehmers absichern. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 16.6.2016 – VII ZR 29/13 die Grenzen einer zulässigen Absicherung präzisiert.

In dem zu entscheiden Fall sahen die AGB des Auftraggebers vor, dass er bis zu 15 % der Gesamtvergütung zur Absicherung seiner eventuellen Mängelansprüche einbehalten durfte. Darüber hinaus wurde die Stellung einer Erfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme verlangt.

Als der Auftragnehmer insolvent wurde und das Bauwerk nicht mehr fertigstellen konnte, nahm der Auftraggeber die Bank in Höhe der gestellten Bürgschaft wegen der entstandenen Schäden in Anspruch. Diese berief sich auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.

Der BGH hielt eine Gesamtbelastung des Auftragnehmers in Höhe von 20 % des vereinbarten Werklohns für unangemessen hoch. Enthalten die AGB keine zusätzlichen Regelungen, die eine solche Übersicherung etwa rechtfertigten würden, ist sie im Rahmen von AGB insgesamt unwirksam.

Die Vereinbarung angemessener Sicherheiten ist deshalb umso wichtiger, als eine richterliche Reduzierung auf einen zulässigen Betrag nicht möglich ist. Die Sicherheit fällt dann komplett weg.


EU-weite Harmonisierung des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Bis Mitte 2018 müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (sog. “Trade Secrets Richtlinie”) in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie nimmt die Unternehmen stärker als bislang in die Verantwortung, so dass bereits jetzt Handlungsbedarf bestehen kann.

In der zunehmend wissensbasierten Wirtschaft sind nicht nur große Konzerne, sondern gerade auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in besonderem Maße auf effektiven Geheimnisschutz angewiesen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Eine wachsende Bedrohung durch Wirtschaftsspionage und Datendiebstahl, aber auch das uneinheitliche Schutzniveau innerhalb der EU machen es den Unternehmen derzeit allerdings schwer, ihr Know-how im (grenzüberschreitenden) Geschäftsverkehr zu schützen.

Dies hat auch der europäische Gesetzgeber erkannt und mit der Trade Secrets Richtlinie vom 5.7.2016 (EU/2016/943) nunmehr erstmalig die Geheimnisschutzvorschriften innerhalb der EU vereinheitlicht. Der Rechtsschutz gegen die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen wird damit insgesamt gestärkt. So gewährt die Richtlinie dem Geheimnisinhaber z.B. nicht nur EU-weit Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (wie derzeit in Deutschland das insofern maßgebliche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), sondern regelt ausdrücklich auch weitere Abhilfeansprüche, etwa auf Rückruf widerrechtlich hergestellter Produkte. Darüber hinaus sieht die Richtlinie erstmalig auch Vorschriften über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen durch die Beteiligten eines gerichtlichen Verletzungsverfahrens vor.

Ein weiterer Kernpunkt ist die Einführung einer neuen Definition des Begriffs “Geschäftsgeheimnis”. Hierunter fallen nach der Richtlinie ausschließlich solche Informationen, die geheim sind, daher einen kommerziellen Wert haben und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Die Richtlinie setzt damit auf das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit: Es zählt nicht der bloße Geheimhaltungswille, sondern Unternehmen müssen künftig im Streitfall nachweisen können, dass sie angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ergriffen haben. Aus diesem Grund sollten Unternehmen den zeitlichen Vorlauf bis zur Umsetzung in deutsches Recht nutzen und bereits jetzt ihre internen Geheimhaltungsprozesse überprüfen und ggf. anpassen.


Der EuGH hat in zwei Urteilen den Vorsteuerabzug für Unternehmer gerettet

Steuerbehörden sind künftig gehalten, den Vorsteuerabzug pragmatisch und nicht nur rein formalistisch zu prüfen.

Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen können die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen. Der Abzug erfolgt im Zeitpunkt des Erhalts einer ordnungsgemäßen Rechnung, die alle Pflichtangaben beinhalten muss. Diese müssen auch inhaltlich detailliert und richtig sein. Zum Formalismus siehe den Infobrief 2/2016. Oft entdeckt die Betriebsprüfung erst Jahre später Fehler in den Rechnungen und versagt den bereits erfolgten Vorsteuerabzug, wodurch Nachzahlungszinsen entstehen.

Der EuGH hat am 15.9.2016 zwei grundlegende Urteile gefällt. Ein Unternehmer ist trotz einer mangelhaften Eingangsrechnung rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die beanstandeten Angaben durch eine berichtigte Rechnung oder mithilfe anderer Dokumente später erbringen kann (C-518/14,

Senatex). Daten die dem Finanzamt bereits vorliegen, dürfen dem Steuerpflichtigen nicht vorenthalten werden. Sind z.B. Rechnungsaussteller und -empfänger beim gleichen Finanzamt registriert, führt das Fehlen der Steuernummer auf der Rechnung nicht mehr zum Versagen des Vorsteuerabzuges (C-516/14, “Barlis 06”). Das Finanzamt darf sich, zumindest bei der Umsatzsteuer, nicht mehr “dumm stellen”.

Bei nicht ordnungsgemäßer Rechnung hat der EuGH ausdrücklich erlaubt, Strafen festzusetzen, welche es in Deutschland bislang so nicht gibt. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ab 2017 für nicht ordnungsgemäße Rechnungen Strafen einführen wird. Daher sollten Unternehmer weiterhin bei der Rechnungsstellung sowie bei Eingangsrechnungen die gesetzlichen Rechnungsanforderungen prüfen.


Gestaltung von Haftungsausschlussklauseln beim Unternehmenskauf

Bei Unternehmenskaufverträgen wird häufig über die Verletzung von vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten gestritten. Verkäufer schützen sich in der Regel vor eventuellen Schadensersatzansprüchen mit Haftungsausschlussklauseln, in denen die gesamte Haftung bis auf eigenes vorsätzliches Handeln oder arglistige Täuschung ausgeschlossen wird.

In einem vom OLG Düsseldorf (Urt. v. 16.6.2016 – I-6 20/15) zu entscheidenden Fall hatte die Geschäftsführung des zu kaufenden Unternehmens falsche Angaben über bilanzrechtliche Sachverhalte gemacht, die der verkaufende Gesellschafter im Rahmen der Due Diligence dem Käufer vorgelegt hatte. Der Verkäufer musste sich diese Falschinformationen der Geschäftsführung zurechnen lassen, da er gegenüber dem Käufer auch für vorsätzliches Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen – hier seiner eigenen Geschäftsleitung – haftet. Er konnte sich daher nicht auf die vertragliche Haftungsausschlussklausel berufen, wonach jegliche Haftung bis auf eigenes vorsätzliches Handeln oder arglistige Täuschung ausgeschlossen war. Die Nutzung der falschen Information sei grundsätzlich als “eigenes Handeln” des Verkäufers zu qualifizieren und somit nicht vom hier formulierten Haftungsausschluss erfasst. Eine andere, zugunsten des Verkäufers zu verstehende Auslegung der Klausel lehnte das OLG hier ab.

Um derartige Zurechnungskonstellationen weitestgehend zu vermeiden, sollten Verkäufer Haftungsausschlussklauseln dahingehend klarstellen, dass auch fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten eines Erfüllungsgehilfen vom Haftungsausschluss umfasst ist.


Befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

Der Arbeitgeber kann etwa im Hinblick auf eine mögliche Beförderung entsprechend höherwertiger Tätigkeiten zwecks Erprobung zunächst nur befristet übertragen.

Dient in solchen Fällen die Befristung der höheren Tätigkeit der Erprobung, darf sie in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Tarifverträge können für bestimmte Tätigkeiten kürzere Erprobungsfristen vorsehen. Diese wendet die Rechtsprechung regelmäßig an. Insbesondere im Einzelhandel ist auf solche kürzeren Fristen zu achten.

In einem kürzlich vom BAG zu entscheidenden Fall (Urteil von 24.2.2016 – 7 AZR 253/14) wurde eine Verkäuferin zunächst für drei und dann nochmals für weitere drei Monate befristet an der Kasse eingesetzt. Dies hielt das BAG mit Blick auf die ursprünglich vereinbarte regelmäßige Probezeit von drei Monaten für nicht gerechtfertigt.

Die Frage nach der Zulässigkeit solcher befristeten Beförderungen stellt sich auch in anderen Bereichen. Nach der Rechtsprechung ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, neben dem Befristungsgrund der Erprobung kommt z.B. auch eine Vertretung in Frage. Es empfiehlt sich, solche befristeten Beförderungen immer schriftlich zu vereinbaren und zwar vor Beginn, gleichwohl ist die Schriftform – anders als bei dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages – keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG NZA 2015, 811 Rn. 52).

Grundsätzlich ist die Befugnis des Arbeitgebers, Arbeitnehmern nur vorübergehend höherwertige Aufgaben zu übertragen, zeitlich nicht begrenzt. Allerdings steht die Rechtsprechung zu langem Befristungszeitraum kritisch gegenüber. Eine bloße Unsicherheit über die Dauer des Bedarfs an der höherwertigen Tätigkeit ist in der Regel nicht ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 27.1.2016 – 4 AZR 468/14). In solchen Fällen muss der Arbeitgeber hinreichende Tatsachen für eine Prognose abgeben, warum eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit von vornherein nicht in Betracht kommt.


Befristung einer erheblichen Arbeitszeiterhöhung

Eine zeitlich befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist in der Regel nicht möglich, wenn der Umfang der Erhöhung mehr als 25 % der Grundarbeitszeit ausmacht.

Bereits in unserer Ausgabe April 2016 (S. 10 f.) haben wir über die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Übertragung höherer Tätigkeiten berichtet. Nunmehr hatte das BAG mit Urteil vom 23.3.2016 – AZR 829/13 über die zeitlich befristete Erhöhung der Arbeitszeit eines Lehrers zu entscheiden. Jedenfalls dann, wenn die Erhöhung der Arbeitszeit erheblich ist, hält das BAG die Befristung für unwirksam. Daneben ist jeweils im Einzelfall abzuwägen, ob die Befristung für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Dabei berücksichtigt das BAG, ob bereits in der Vergangenheit wiederholt Aufstockungsvereinbarungen getroffen wurden. Ähnlich wie bei der befristeten Übertragung höherer Tätigkeiten reicht das Interesse des Arbeitgebers, die zeitliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses flexibel zu halten und sich die Besetzung mit anderen Mitarbeitern vorzubehalten, für eine wirksame Befristung nicht aus.

Auch hier richtet sich die Überprüfung der zeitlichen Befristung nach den Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen. In der Praxis kann der Arbeitgeber zum Teil über Individualvereinbarungen oder auch Betriebsvereinbarungen mehr Flexibilität erreichen.


Ab- und Rückmeldepflichten von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder müssen sich grundsätzlich bei der Geschäftsleitung für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeiten ab- und wieder zurückmelden.

Dies gilt jedenfalls für nicht-freigestellte Mitglieder des Betriebsrats, um dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitsnehmers zu überbrücken. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es wegen der Tätigkeit nicht ernsthaft in Betracht kommt, die Arbeitseinteilung umzuorganisieren, etwa wenn Betriebsratsaufgaben vom Arbeitsplatz aus erledigt werden können. In diesen Fällen reicht es, wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber im Nachhinein über den Zeitraum der Betriebsratstätigkeiten informiert.

Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten solche Ab- und Rückmeldepflichten auch, wenn sie für Betriebsratstätigkeiten den Betrieb verlassen wollen, z.B. um ihren Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Freistellung gilt insoweit nur für Tätigkeiten am Ort des Betriebs (BAG, Beschl. v. 24.2.2016 – 7 ABR 20/14).


Niedrigzins – Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zulässig?

Das anhaltende Niedrigzinsniveau macht den Unternehmen bei der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen, da sie die garantierten Leistungen immer seltener erwirtschaften können. Es stellt sich daher die Frage nach Anpassungsmöglichkeiten.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete kürzlich, dass Unternehmen des DAX30 ihre Pensionsrückstellungen gegenüber dem Jahr 2015 zum Teil um mehr als 50 % erhöhen mussten (FAZ Nr. 240 vom 14.10.2016, S. 22). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach einer Anpassung bestehender Versorgungszusagen, etwa durch Herabsetzung des Garantiezinses. Grundsätzlich sind verschlechternde Änderungen nur in engen Grenzen zulässig. Eingriffe in bereits erdiente Teilbeträge und laufende Versorgungsleistungen sind so gut wie unmöglich. Eine Anpassung noch nicht erdienter Beiträge für die Zukunft kommt insbesondere unter Rückgriff auf das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht: Führen unvorhersehbare Änderungen der Sach- und Rechtslage zu unzumutbaren Mehrbelastungen beim Arbeitgeber, erhöht sich insbesondere der ursprünglich für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Kostenaufwand in erheblichem Umfang, kann eine sog. Äquivalenzstörung vorliegen, die den Arbeitgeber zu Anpassungen berechtigt.

Das anhaltende Niedrigzinsniveau kann eine solche Anpassung durchaus rechtfertigen. Zum einen war das Absinken des Zinsniveaus nicht vorhersehbar, zum anderen ist für den Arbeitgeber gerade das Erzielen eines ausreichenden Mindestzinses zwingend erforderlich für die Finanzierung der Versorgungszusagen – dies gilt insbesondere für die zinsabhängig gestaltete beitragsabhängige Versorgungszusage.

Allerdings muss die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch das Absinken des Zinsniveaus schwerwiegend sein. Der Arbeitgeber hat daher Mehrbelastungen bis zu einer gewissen “Opfergrenze” hinzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist eine Anpassung der Leistungshöhe unter Berücksichtigung des geringeren Zinsniveaus in der Regel daher nur bei einer Überschreitung des ursprünglich zugrunde gelegten Finanzierungsaufwands um mehr als 50% zulässig.


GGV in eigener Sache

Dr. Steffen Paulmann (Frankfurter Büro) wurde kürzlich auch in Paris als Rechtsanwalt (Avocat à la Cour) zugelassen.

Dr. Steffen Paulmann, Matthias Krämer (beide Büro Frankfurt) und Thomas Jahn (Büro Paris) haben kürzlich in der Zeitschrift Fusions & Acquisitions Magazine einen gemeinsamen Artikel in französischer Sprache zu den Fallstricken einer post-akquisitorischen Umstrukturierung (“Les pièges de la restructuration post-acquisition”) veröffentlicht. Gerne übersenden wir Ihnen bei Interesse ein Exemplar.


Ihre deutsch-fanzösische Équipe bei GGV

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