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Deutsch-Französischer Informationsbrief 19 Nov 2018

Deutsch-französischer Informationsbrief | November 2018

In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutschland und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch-Französischen Équipe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

Inhalt

News Deutschland

Steuerrecht

  1. Lohn-/ Einkommensteuer für sog. signing bonus
  2. Gewinnausschüttungen von französischen an deutsche Kapitalgesellschaften sind nicht mehr vollständig steuerfrei
  3. Vorsteuerabzug für dienstlich veranlasste Umzugskosten von Arbeitnehmern
  4. Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig
  5. Kurzmeldung zum Brexit

Arbeitsrecht

  1. Jüngste Rechtsprechung zur Streikbruchprämie
  2. Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung

Wettbewerbsrecht

  1. Unzulässige Werbung – Vorsicht bei der Gestaltung von Service-E-Mails
  2. Schleichwerbung durch Influencer in Social Media

Datenschutz / IT

  1. Gemeinsame Verantwortlichkeit bei Facebook-Fanpages

 

News Deutschland

Steuerrecht

Lohn-/ Einkommensteuer für sog. signing bonus

Wird im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung für den Fall des Vertragsabschlusses vereinbart, ist diese auch vor dem Zuzug eines im Ausland wohnenden Arbeitnehmers bereits in Deutschland steuerpflichtig.

Leitende Arbeitnehmer behalten bisweilen bei Vertragsabschluss eine Sonderzahlung als sog. „signing bonus“, um den Bonuswegfall beim vorherigen Arbeitgeber zu kompensieren. Nach Urteil des Bundesfinanzhofes I R 5/16 vom 11.4.2018, veröffentlicht am 08.10.2018, ist diese Zahlung als Gehalt für die zukünftige Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses noch nicht in Deutschland wohnt. Damit besteht ein Gleichlauf zu nachträglich gezahltem Arbeitslohn. Auch dieser wird dem Tätigkeitsstaat zugeordnet und kann dort besteuert werden.

Abfindungen bei Aufhebung des Arbeitsvertrages werden seit 2017 nach § 50d Absatz 12 EStG ebenfalls als nachträglicher Arbeitslohn qualifiziert und in Deutschland besteuert. Etwas anderes gilt nur, wenn dies nach dem Doppelbesteuerungsabkommen explizit anders vereinbart ist.

Der Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung ist daher in vielen Fällen nicht (mehr) für die Ermittlung des Besteuerungsrechtes entscheidend, sondern der Zusammenhang mit der Tätigkeit im jeweiligen Staat.


Gewinnausschüttungen von französischen an deutsche Kapitalgesellschaften sind nicht mehr vollständig steuerfrei

Bislang genossen Dividenden aus französischen Gesellschaften eine Privilegierung.

Normalerweise wird bei einer Beteiligungsquote von über 10% am gezeichneten Kapital einer Kapitalgesellschaft ein Dividendenanteil von 5% der Besteuerung unterworfen. Bei einer französischen Tochterkapitalgesellschaft erfolgte bislang keine derartige, teilweise Besteuerung der Dividende. Sie konnte völlig steuerfrei vereinnahmt werden. Diese Privilegierung erfolgte auf Grund des deutschen Verständnisses des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Frankreich.

Nunmehr hat die deutsche Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung geändert und behandelt französische Dividenden wir die anderer EU-Mitgliedsstaaten. Diese Änderung erfolgt rückwirkend für alle Gewinnausschüttungen seit dem 1. Januar 2018 und ist damit bereits bei der Abgabe der Steuererklärung für 2018 zu berücksichtigen.


Vorsteuerabzug für dienstlich veranlasste Umzugskosten von Arbeitnehmern

Veranlasst der Arbeitgeber den Umzug eines Arbeitnehmers an einen anderen deutschen Arbeitsort, ist nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts ein Vorsteuerabzug möglich.

In diesen Fällen verdrängen die dienstlichen Gründe regelmäßig mögliche private Motive für einen Umzug. Damit ist ein Vorsteuerabzug bei den vom Arbeitgeber direkt getragenen Kosten weiterhin möglich. 

Dies hat das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 22.02.2018 bestätigt. Hiergegen ist durch die Finanzverwaltung die Revision zum BFH eingelegt worden.

Unverändert gelten die generellen, formalen Voraussetzungen. Die Rechnung muss für alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthalten und auf das Unternehmen ausgestellt sein.


Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Grundsteuer ist der Einheitswert des Grundvermögens. Maßgebend hierfür sind die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964. Aufgrund unterschiedlich starker Wertveränderungen seit 1964 sieht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Regelungen als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz an.

Das Festhalten des Gesetzgebers an den Wertfeststellungen zum 1. Januar 1964 erachtet das BVerfG (Urteil vom 10. April 2018) in den alten Bundesländern jedenfalls ab 2002 als verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Die Wertfeststellung sollte ursprünglich alle sechs Jahre stattfinden. Dies ist nicht erfolgt, stattdessen beruht die Einheitsbewertung noch auf den Wertverhältnissen von 1964. Damit entsprechen die festgestellten Einheitswerte nicht mehr den tatsächlichen Verkehrswerten. Denn später eingetretene Veränderungen, wie eine Aufwertung der Lage durch Infrastrukturmaßnahmen oder überproportionale Mietsteigerungen haben sich seither nicht mehr auf den Einheitswert ausgewirkt. Dies lässt den Einheitswert verschieden stark vom Verkehrswert abweichen, was wiederum eine Ungleichbehandlung bedeute, die weder mit der Verwaltungsvereinfachung, mit der Typisierung und Pauschalisierung noch einer generellen Unterbewertung von Grundvermögen zu rechtfertigen sei.

Wegen der hohen Bedeutung der Grundsteuer für die Kommunen hat das BVerfG die Einheitsbewertung lediglich für verfassungswidrig, aber nicht rückwirkend für nichtig erklärt. Nach dem Urteil ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung der Einheitsbewertung bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber weitere fünf Jahre Zeit, die Einheitswerte neu zu ermitteln. Spätestens ab dem Jahr 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage der neuen Einheitswertbescheide erhoben werden. Sollte die Neuregelung sich verspäten, wie schon bei der Erbschaftssteuerreform, dürften die festgestellten Einheitswerte ab 2020 den Grundsteuerfestsetzungen nicht mehr zugrunde gelegt werden.

Obwohl die Finanzminister der Länder eine aufkommensneutrale Neuregelung in Aussicht gestellt haben, bleibt abzuwarten, ob dies gelingt. Zur Diskussion stehen verschiedene Modelle, nach denen der Einheitswert ermittelt werden könnte. Denkbar wäre u.a. die Ermittlung anhand der Verkehrswerte, von Pauschalwerten oder sogenannter Mischwerte. Nicht ausgeschlossen ist außerdem, dass die Erhebung der Grundsteuer zukünftig auf Basis einer „Grundsteuererklärung“ erfolgt, die Immobilieneigentümer in einem mehrjährigen Turnus abgeben müssten. Vor der Neuregelung ist eine Anfechtung der Einheitswertebescheide bzw. der Festsetzung der Grundsteuer gegenwärtig nicht erfolgsversprechend, da das bisherige Recht ja bis zum 31. Dezember 2019 fort gilt.


Kurzmeldung zum Brexit

Gesetzentwurf zur Überleitung von Ltd. in eine GmbH & Co.KG (Brexit).

Mit Wirksamwerden des Brexit verlieren Ltds in Deutschland den Schutz der Niederlassungsfreiheit. Sie werden qua Gesetz zur OHG oder – bei Alleingesellschaftern – zum einzelkaufmännischen Gewerbe. Zwar existieren bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten. Allerdings werden diese den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. nicht immer gerecht. Bei ihnen handelt es sich oftmals um kleine Unternehmen mit einer geringen Kapitalausstattung. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis erscheint daher die volle Bandbreite der möglichen Instrumente noch nicht vollständig ausgeschöpft. Nach dem Gesetzentwurf können UK Ltds nun im Wege einer Hineinverschmelzung in eine deutsche KG umgewandelt werden. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) als Komplementärin der KG reicht ein Euro als Mindestkapitalausstattung.


Arbeitsrecht

Jüngste Rechtsprechung zur Streikbruchprämie

Zur Zulässigkeit von Streikbruchprämien, die ein Arbeitgeber allen Arbeitnehmern verspricht, die dem Streikaufruf einer Gewerkschaft nicht folgen.

Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern eine Prämie zahlen für den Fall, dass sie sich nicht an einem Streik in seinem Betrieb beteiligen. Das bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14. August 2018 in einem Urteil, das bislang nur als Pressemitteilung vorliegt (Az.: 1 AZR 287/17). Es entspricht der herrschenden Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 1993.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Klage eines Arbeitnehmers der Beklagten auf Zahlung einer Prämie, die ein Unternehmen im Vorfeld eines Streiks allen Arbeitnehmern versprochen hatte, die bei der Arbeit blieben und sich nicht am Streik beteiligten. Die Prämie war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten betrieblichen Aushang in Höhe von 100 Euro brutto zugesagt. Der Kläger nahm am Streik teil und verlangte dessen ungeachtet im Anschluss vom Arbeitgeber die Zahlung der Prämie mit der Begründung, dass die Auszahlung eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots darstellte.

Nachdem der Kläger in allen Vorinstanzen unterlegen war, gab das BAG auch in der Revision dem beklagten Arbeitgeber Recht. Zwar liege in der Zusage der Prämienzahlung eine Ungleichbehandlung der streikenden Mitarbeiter und der Streikbrecher. Diese Ungleichbehandlung sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Mit der Sonderleistung an die arbeitswilligen Mitarbeiter habe der Arbeitgeber betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegen wirken wollen. Die sogenannte Kampfmittelfreiheit im Arbeitskampf gelte laut BAG für beide soziale Gegenspieler, d.h. sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Daher war die Prämienzahlung eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Das bei Kampfmitteln im Arbeitskampf stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip war hier laut BAG ebenfalls gewahrt, da die Streikbruchprämie nicht unangemessen hoch war – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg. 

Für die Praxis bedeutet dies, dass Streikbruchprämien ein probates Mittel des Arbeitskampfes sind, um die Zahl der Streikenden und damit die Auswirkungen auf das Unternehmen möglichst gering zu halten.


Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung

Zur Frage, wie Arbeitgeber mit komplizierten Mitarbeitern umgehen können und wann eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gerechtfertigt ist.

Dem Arbeitgeber stehen umfassende Versetzungsmöglichkeiten zu bei Mitarbeitern, die den Betriebsfrieden stören. Notfalls darf er einem schwierigen Mitarbeiter sogar kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt mit einem Urteil vom 28. Juni 2018 (Az.: 2 AZR 436/17).

Dem Rechtsstreit lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war seit 2006 als Angestellte bei der Beklagen beschäftigt und leitete dort bis November 2012 ein Sachgebiet. Es kam wiederholt zu Konflikten zwischen der Klägerin und den im Sachgebiet tätigen Mitarbeitern, die Klägerin störte den Betriebsfrieden erheblich. Die Mitarbeiter mieden aus Angst vor einer Begegnung mit der Mitarbeiterin die Räume, die als Treffpunkt dienen sollten und suchten unter anderem weiter entfernte Toiletten auf. Schließlich versetzte der Arbeitgeber die Klägerin im Mai 2014 in ein räumlich von den anderen Mitarbeitern getrenntes Büro in einem ansonsten nicht genutzten Nachbargebäude mit spärlicher Büroausstattung. Nach dieser Versetzung erbrachte die Klägerin wegen der Zuweisung einer aus ihrer Sicht nicht vertragsgerechten Tätigkeit und unzureichender Büroausstattung nicht die geforderte Arbeitsleistung. Nach mehreren Abmahnungen im Laufe des Juli 2014 kündigte ihr der Arbeitgeber Anfang August 2014 fristlos und sprach zudem hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage.

Nachdem die Vorinstanzen jeweils der Klägerin Recht gegeben hatten, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber berechtigt war, die fristlose Kündigung auszusprechen, da er ja erst dann fristlos gekündigt hatte, als alle anderen Maßnahmen nicht mehr ausreichend waren: So hatte er frühzeitig, im Jahr 2007, eine Mediation initiiert, die allerdings erfolglos geblieben war. Nach massivem Druck durch mehrere Mitarbeiter des Sachgebiets, die um eine räumliche Trennung von der Klägerin gebeten hatten, und nachdem die Kollegen der Klägerin diese zu meiden begonnen hatten, hatte der Arbeitgeber sich gezwungen gesehen, die Klägerin und die übrigen Mitarbeiter tatsächlich zu trennen, um den Konflikt zu entschärfen. Dabei war es aus Sicht des beklagten Arbeitgebers nicht ausreichend, nur Räume innerhalb desselben Bürogebäudes zu tauschen, in dem auch die Mitarbeiter der Klägerin tätig waren. 

Nach Ansicht des Gerichts war die fristlose Kündigung im vorliegenden Einzelfall als Ultima Ratio gerechtfertigt, da der Arbeitgeber vorher erfolglos alle Möglichkeiten einer friedlichen Lösung der Konflikte ausgeschöpft hatte.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Versetzung und eine fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung gut vorzubereiten sind und im Einzelfall stets abzuwägen ist zwischen den Interessen der Beteiligten.


Wettbewerbsrecht

Unzulässige Werbung – Vorsicht bei der Gestaltung von Service-E-Mails

Eine Kundenbefragung in einer Email ist auch dann als Direktwerbung anzusehen, wenn der Hauptzweck der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt ist. Der Empfänger muss vorab zumindest die Möglichkeit erhalten, der Zusendung zu widersprechen – andernfalls ist die Werbung unzulässig.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.7.2018 (Az. VI ZR 225/17) entschieden.

Der Kläger hatte über die Online-Plattform Amazon Marketplace ein Produkt bei einem Händler bestellt. Der Händler übersandte ihm die Rechnung per E-Mail mit folgendem Text:

„[…] anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. […] Zur Bewertung: über den folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben […].“

Der Kläger sah hierin eine unaufgeforderte Zusendung von Werbung und damit einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der BGH schloss sich dieser Auffassung an.

Auch wenn etwa nach der DSGVO Direktwerbung grundsätzlich auch auf ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gestützt werden kann und damit nicht in jedem Falle zwingend eine Einwilligung des Empfängers erfordert, sind parallel stets die Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts zu beachten. Werbung per E-Mail oder Telefon erfordert danach in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung bzw. – im Rahmen einer bereits bestehenden Kundenbeziehung – eine Vorab-Möglichkeit zum Widerspruch. Nicht nur Wettbewerber können unzulässige Werbemaßnahmen ihrer Konkurrenten abmahnen, auch natürliche Personen können sich mit Unterlassungsansprüchen gegen unaufgeforderte Werbung wehren.

Traditionell wird der Begriff „Werbung“ von der deutschen Rechtsprechung weit ausgelegt und umfasst grundsätzlich jede Kommunikation zu Zwecken der Absatzförderung, wie auch die Entscheidung des BGH zeigt. Aus diesem Grund sollten Service-E-Mails, die zur Vertragsabwicklung erforderlich sind (z.B. Bestell- oder Versandbestätigungen sowie Rechnungs-E-Mails), sorgfältig formuliert werden und sich auf den notwendigen Inhalt beschränken. Sollen solche Nachrichten mit weiteren Inhalten kombiniert werden, ist stets zu prüfen, ob die E-Mail damit gegebenenfalls unter den Begriff „Werbung“ fällt und eine Einwilligung in die Zusendung eingeholt oder dem Empfänger jedenfalls vorab die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt werden muss .


Schleichwerbung durch Influencer in Social Media

Influencer sind dazu verpflichtet, den kommerziellen Zweck ihrer Beiträge in sozialen Medien ausreichend deutlich zu machen.

Influencer-Marketing, also die Werbung für bestimmte Produkte oder Marken durch bekannte und beliebte Akteure in sozialen Medien, ist einer der derzeit stärksten Trends in der Werbeindustrie. Damit gerät diese Werbeform immer mehr in den Fokus der Gerichte, insbesondere mit Blick auf die Gefahr der Verschleierung der Werbenatur der Produktbeschreibungen durch Influencer. Während eine abschließende Entscheidung des BGH hierzu noch aussteht, haben verschiedene Instanzgerichte in jüngster Vergangenheit zum Vorliegen einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Schleichwerbung nach § 5a Abs. 6 UWG geurteilt.

Die Gerichte legten dabei bislang eine hohe Hürde für den Nachweis an, dass Influencer nicht mit Werbeinteresse, sondern alleine aus Produktbegeisterung und Mitteilungsbedürfnis handeln. Aufgrund der als Influencer erzielbaren hohen Umsätze waren auch die bislang bei Verstößen gegen Unterlassungstitel verhängten Ordnungsgelder empfindlich (in einem Fall EUR 5.000,00).

Zulässig ist eine solche Produktpräsentation durch einen Influencer entweder dann, wenn sich der kommerzielle Zweck des Beitrags unmittelbar aus den Umständen ergibt. Anderenfalls muss der Werbende den kommerziellen Zweck durch einen entsprechenden Hinweis kenntlich machen. Welche Gestaltung dabei ausreichend ist, ist bislang nicht abschließend geklärt. So wurde z. B. die Angabe eines Hashtags „#ad“ in einem Instagram-Beitrag als nicht ausreichend angesehen, ebenso der Hinweis „#sponsoredby“. Gerade hier ist Vorsicht geboten, da Hinweise wie „gesponsert durch“ in der Branche bis jetzt sehr gebräuchlich waren. Sicherheit geben aktuell nur deutlich herausgestellte Hinweise wie „Anzeige“ oder „Werbung“. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese bisherige, durchaus restriktive Linie der Instanzgerichte in Zukunft mittragen wird.

Entsprechende Hinweise können z. B. auch für freie Handelsvertreter Pflicht werden, soweit sich nicht aus der Gestaltung des Auftritts des Handelsvertreters der kommerzielle Zweck des Beitrags unmittelbar aus den Umständen ergibt (etwa durch eine Gestaltung als Produktseite oder durch hervorgehobene Verwendung der grafischen Corporate Identity des Geschäftsherrn).


Datenschutz / IT

Gemeinsame Verantwortlichkeit bei Facebook-Fanpages

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist mitverantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die Facebook im Rahmen solcher Seiten durchführt.

Das hat der EUGH in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 entschieden. Nach Auffassung des EUGH ist dabei unerheblich, ob der Betreiber die von Facebook gesammelten Daten tatsächlich selbst nutzt. Ausreichend sei vielmehr, dass der Betreiber zumindest eine theoretische Zugriffsmöglichkeit auf die Daten habe – zum Beispiel durch Einsicht in die Nutzerstatistiken. Schließlich könne der Betreiber der Fanpage selbst Einfluss darauf nehmen, welche Statistiken erstellt und welche Kategorien von Betroffenen von der Verarbeitung umfasst sein sollen. Somit habe er einen wesentlichen Anteil an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten.

Die Anteile der Verantwortlichkeit müssen insofern nicht gleich hoch sein. Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Daten dem Betreiber der Seite nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass auch Personen, die kein eigenes Facebook-Konto haben, auf die Fanpage zugreifen könnten. Bei diesen Personen sei die Verantwortlichkeit der Betreiber besonders hoch, da durch das bloße Öffnen der Seite Facebook die Möglichkeit eröffnet werde, die Daten der (fremden) Besucher zu verarbeiten.

Die Datenschutzkonferenz hat das Urteil zum Anlass genommen, in einem Beschluss vom 5. September 2018 darauf hinzuweisen, dass Fanpage-Betreiber sich ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung zu stellen und mit Facebook eine Vereinbarung zu treffen haben nach Art. 26 DSGVO, die die Pflichtverteilung bei gemeinsamer Verantwortlichkeit regelt.

Facebook hat umgehend reagiert und stellt seit dem 12. September 2018 eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO in Gestalt ergänzter Nutzungsbedingungen zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass diese ergänzten Nutzungsbedingungen infolge einer Information an bestehende Facebook-Nutzer Vertragsbestandteil werden. Bei neuen Facebook-Nutzern werden die neuen Regelungen explizit von Anfang an vereinbart. Nutzern, die bereits eine Fanpage betreiben, ist daher zu empfehlen, die entsprechende Information durch Facebook abzuwarten. Darüber hinaus ist es für Fanpage-Betreiber unerlässlich, eine eigene Datenschutzerklärung vorzuhalten, die erstens über die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung im Rahmen des Betriebs der Facebook-Fanpage informiert (in Betracht kommt hier zum Beispiel ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), und zweitens einen aufklärenden Hinweis enthält zur Verarbeitung nach Art. 26 DSGVO mit Blick auf die primäre Verantwortung sowie die Datenschutzerklärung von Facebook und die Betroffenenrechte.


 

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Kontakt für Rückfragen

Dr. Steffen Paulmann ist Partner bei GGV. Er berät am Standort Frankfurt Unternehmen aus französisch- und englischsprachigen Ländern in deutschen Wirtschafts- und Arbeitsrecht.

Büro Frankfurt, Tel. +49 69 97961 107, [email protected]

 

 

 

 

Bénédicte Querenet-Hahn ist Partnerin bei GGV. Sie berät am Standort Paris international tätige Unternehmen, insbesondere aus deutschsprachigen Ländern, im französischen Arbeits- und Handelsrecht.

Büro Paris, Tel. +33 1 44 51 05 73, [email protected]