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Deutsch-Französischer Informationsbrief 01 Okt 2015

Deutsch-Französischer Informationsbrief | Oktober 2015

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In diesem zweisprachigen Informationsbrief möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und steuerrechtliche Entwicklungen in Deutschland und Frankreich informieren. Dieser Brief ist von der Deutsch- Französischen Praxisgruppe von GGV verfasst, die sich auf die Beratung von Unternehmen aus französischsprachigen Ländern in Deutschland und von Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern in Frankreich spezialisiert hat.

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Erläuterungen zur Beurteilungsmethode der gemeinnützigen Führung von europäischen Organisationen

Vor 2009 erhobene Quellensteuer auf Dividenden: Berücksichtigung des ausländischen Rechts zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit der Führung einer europäischen Organisation

Vor 2009 wurde eine Quellensteuer auf Dividenden, die europäischen gemeinnützigen Organisationen zugeflossen sind, erhoben, obwohl die den vergleichbaren französischen Organismen zugeflossenen Dividenden von der Anwendung dieser Quellensteuer befreit waren. Dieses System wurde als ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs gewertet, soweit diese Empfänger der Dividenden mit französischen gemeinnützigen Organisationen gleichzustellen waren.

Die Finanzverwaltung prüft buchstabengetreu, ob die ausländischen Organisationen die   Gemeinnützigkeitskriterien, die von den französischen Organisationen einzuhalten sind, beachten.

Der französische Bundesfinanzhof “Conseil d’Etat” hatte bereits erläutert, dass für die Prüfung der Gemeinnützigkeit einer europäischen Organisation spezifische, in dem Wohnsitzstaat der Organisation anwendbaren Regelungen zu berücksichtigen wären.

In zwei neuen Entscheidungen vom 22.5.2015 (n°369819 & n°369820) hat der Conseil d’Etat bezüglich des Kriteriums der Vergütung von Vorstandsmitgliedern Stellung genommen.

In Frankreich setzt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit voraus, dass diese Vergütung bestimmte Schranken nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall wurden diese Schranken nicht eingehalten, und die Finanzverwaltung wollte aus diesem Grund die Gemeinnützigkeit der Führung der ausländischen Organisation nicht anerkennen.

Im Gegensatz zu der Finanzverwaltung hat der Conseil d’Etat entschieden, dass die angewandte Vergütung nicht erlaubte, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Organisation zurückzuweisen, aufgrund:

  • der Einkommenshöhe der Organisation
  • der persönlichen Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen und
  • der Außerordentlichkeit dieser Vergütungen

Selbst wenn französische interne Regelungen nicht eingehalten werden, würde es die Berücksichtigung der spezifischen Regelungen, die auf die gemeinnützigen Organisationen in ihrem Wohnsitzstaat anwendbar sind, u.a. erlauben, die ausländische Organisation wie eine gemeinnützige Organisation französischen Rechts anzusehen und eine Quellensteuerbefreiung auf Dividenden zu gestatten. . Das ist eine gute Nachricht für ausländische gemeinnützige Organisationen, die jetzt wie französische gemeinnützige Organisationen behandelt werden könnten, soweit sie mit Bezug auf ausländische Regelungen als gemeinnützig anerkannt werden. Dies wäre auch der Fall, selbst wenn sich diese ausländischen Regelungen von den französischen Regelungen unterscheiden.


Vertraulichkeit der Jahresabschlüsse von kleinen Unternehmen

Gesellschaften, die unter die Definition des kleinen Unternehmens fallen (PE), können nunmehr, anlässlich der Hinterlegung ihres Jahresabschlusses beim Handelsregister, beantragen, dass die Gewinn- und Verlustrechnung vertraulich bleibt und Dritten nicht zugänglich gemacht wird.

Als kleine Unternehmen werden diejenigen verstanden, die anlässlich ihres letzten Jahresabschlusses nicht zwei der drei folgenden Schwellen überschreiten:

  • Nettoumsatz : 8 Millionen €
  • Bilanzsumme : 4 Millionen €
  • Personal : 50 Mitarbeiter

Die Geheimhaltung betrifft allein die Gewinn- und Verlustrechnung, nicht aber die Bilanz. Bestimmte Behörden sowie die Banque de France können weiterhin eine Kopie des vollständigen Jahresabschlusses verlangen.

Von der Option der Geheimhaltung der Gewinn- und Verlustrechnung bleiben jedoch u.a. die Gesellschaften ausgeschlossen, die durch eine andere Handelsgesellschaft kontrolliert werden (Gruppe im Sinne von Artikel L. 233-16 des Code de Commerce).

Diese neuen Bestimmungen finden zum ersten Mal bezüglich des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 Anwendung.


Verpflichtung zur vorherigen Information der Arbeitnehmer bei Verkauf des Unternehmens: Änderungen durch das “Loi Macron”

Das Gesetz vom 31.7.2014 (“Loi relative à l’économie sociale et solidaire”) hat für Gesellschaften mit weniger als 250 Arbeitnehmer die Verpflichtung eingerichtet, die Arbeitnehmer vor einer Übertragung der Gesellschaft (oder einer Mehrheitsbeteiligung) oder des Gewerbebetriebes zu informieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, ein eigenes Kaufangebot zu unterbreiten. Wenn nicht eine Verzichtserklärung von 100% der Arbeitnehmer vorliegt, kann die Übertragung erst nach Ablauf einer zweimonatigen Frist erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Frist konnte jeder Arbeitnehmer die Nichtigkeit der Übertragung geltend machen.

Das sogenannte Loi Macron, das am 7.8.2015 veröffentlicht wurde, brachte folgende wichtige Erleichterungen:

  • Die Informationspflicht besteht nur noch im Falle eines Verkaufes, nicht mehr bei anderen Formen der Übertragung (Schenkung, Tausch, Einbringung in eine Gesellschaft…).
  • Ein Verstoß wird nicht mehr mit der Nichtigkeit der Übertragung geahndet, sondern nur noch mit einem Bußgeld in Höhe von maximal 2 % des Veräußerungswertes.

Zum Inkrafttreten der Reform bedarf es noch einer Durchsetzungsverordnung (“décret”).


Wirksame Bevollmächtigung zur Kündigung in einer Unternehmensgruppe

Der Finanzleiter der Muttergesellschaft kann von den Geschäftsführern einer 100%-igen Filiale dazu bevollmächtigt werden, einen Arbeitnehmer der Filiale zu entlassen, auch wenn er nicht selbst Mitarbeiter der Filiale ist.

Der gesetzliche Vertreter einer französischen Gesellschaft kann grundsätzlich nur eine Person zum Ausspruch von Entlassungen bevollmächtigen, wenn der Vollmachtgeber über eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vollmachtnehmer verfügt (Über-/Unterordnungsverhältnis). Die Rechtsprechung schließt aus diesem Grundsatz, dass einer betriebsfremden Person keine Vollmacht erteilt werden kann. Den Begriff “betriebsfremde Person” hat sie jedoch bisher nicht definiert.

Die Frage, wie dieser Begriff definiert werden kann, stellt sich insbesondere in Unternehmensgruppen, in denen die Muttergesellschaft aufgrund ihrer 100%-igen Kapitalbeteiligung die Filiale kontrolliert.

Mit Urteil vom 30.6.2015 hat der Kassationshof entschieden, dass ein Arbeitnehmer der Muttergesellschaft, der « Aufgaben mit einer hohen Verantwortung » wahrnimmt, keine für die 100%-ige Filiale betriebsfremde Person ist. Dieser Mitarbeiter kann deshalb von der Filiale zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt werden. Es ist nicht erforderlich, dass er im Personalbereich tätig ist.

Der Finanzleiter einer Muttergesellschaft kann also auf der Grundlage dieses Urteils wirksam einen Arbeitnehmer der Filiale entlassen, wenn er hierfür bevollmächtigt wurde. Eine solche Vollmacht sollte jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt werden, z.B. wenn einer der Geschäftsführer der Filiale verhindert ist oder wenn kein Arbeitnehmer der Filiale bevollmächtigt werden kann. Wird von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht, könnte eine solche Bevollmächtigung als Indiz dafür gewertet werden, dass die Muttergesellschaft das Personalwesen ihrer Filiale leitet. Es besteht dann das Risiko, dass die Muttergesellschaft als Mitarbeitgeber der Arbeitnehmer der Filiale erachtet wird.


Das Gesetz “Rebsamen”

Nach einem langen Gesetzgebungsverfahren wurde das Gesetz über den sozialen Dialog und die Beschäftigung am 17.8.2015 veröffentlicht. Das Gesetz hat zu einer tiefgreifenden Änderung der Bestimmungen über die Arbeitnehmervertretung in Unternehmen geführt mit dem Ziel, den sozialen Dialog zu vereinfachen und zu erleichtern.

Der Gesetzgeber möchte den Sozialpartnern mehr Flexibilität für die Struktur der Personalvertretung geben und hat deshalb insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Personalvertretungsorgans (“délégation unique du personnel”) ermöglicht (Organ, das als Betriebsbrat, Personaldelegierte und Komitee für Hygiene, Sicherheit und Arbeitsbedingungen CHSCT fungiert):

  • in Unternehmen mit weniger als 300 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber einseitig die Schaffung des einheitlichen Personalvertretungsorgans entscheiden (bisher konnten in Unternehmen mit weniger als 200 Arbeitnehmern der Betriebsrat und die Personaldelegierten zusammengelegt werden, zusätzlich musste ein CHSCT eingerichtet werden;
  • in Unternehmen, die mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen, kann das einheitliche Personalvertretungsorgan auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung eingerichtet  werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Organisation der Personalvertretung wurden ebenfalls reformiert.

Ab 2016 werden die zahlreichen Pflichtanhörungen des Betriebsrats zusammengelegt und Gegenstand von 3 Sitzungen pro Jahr sein. Themen sind die Unternehmensstrategie, die wirtschaftliche und finanzielle Lage, sowie die Personalpolitik.

Die jährlichen Pflichtverhandlungen mit den Gewerkschaftsvertretern werden ebenfalls zusammengelegt und haben in Zukunft drei Themen: Gehalt und Arbeitszeit, Gleichbehandlung und Qualität des Arbeitslebens, sowie in Unternehmen, die mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen, alle drei Jahre, Beschäftigung und Kompetenzen.

Das Gesetz Rebsamen hat außerdem neue Regeln für die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen eingeführt und sieht wichtige Maßnahmen in den folgenden Bereichen vor:

  • Hygiene und Sicherheit: unter anderem die Anerkennung von burn-out als Berufskrankheit, sofern die noch von einer Durchführungsverordnung zu definierenden Voraussetzungen erfüllt sind;
  • Beschäftigung: unter anderem die Möglichkeit, einen befristeten Arbeitsvertrag zweimal statt wie bisher einmal ohne Änderung der zulässigen Höchstdauer zu verlängern.

Veröffentlichung des Gesetzes “Macron”

Das Gesetz über “das Wachstum, die Aktivität und die wirtschaftliche Chancengleichheit” wurde am 7.8.2015 veröffentlicht. Entsprechend den Zielsetzungen der Regierung (“liberalisieren, investieren und arbeiten”) soll das Gesetz insbesondere zu mehr Flexibilität für die Unternehmen im Bereich Beschäftigung führen, Verfahren vereinfachen, die Geschäftstätigkeit der Unternehmen erleichtern und dadurch zu mehr Beschäftigung führen.

Eine der symbolträchtigsten Maßnahmen des Gesetzes im Bereich Arbeitsrecht, die zu zahlreichen Diskussionen geführt hat, ist die Ausweitung der Sonntagsarbeit und die Einführung der “Arbeit am Abend” an für den Tourismus relevanten Orten und internationalen Bahnhöfen. Auch wenn von diesen Änderungen nur wenige Orte betroffen sind, hat der Gesetzgeber den Grundsatz bestätigt, dass Sonntagsarbeit und Arbeit am Abend das Einverständnis der Arbeitnehmer voraussetzt, und vorgesehen, dass die neuen Bestimmungen erst angewandt werden können, wenn Kollektivvereinbarungen abgeschlossen wurden, die die Gegenleistungen für die Arbeitnehmer vorsehen.

Weitere wichtige Maßnahmen des Gesetzes sind außerdem:

  • Klarstellungen bzgl. betriebsbedingter Kündigungen, die dem Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Sozialauswahl und der Pflicht zur Suche nach anderen Arbeitsplätzen geben soll;
  • die Reform des Arbeitsgerichtsverfahrens, die zu mehr Effizienz und schnelleren Verfahren führen und die einvernehmliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten begünstigen soll; die ursprünglich vorgesehene Deckelung von Ansprüchen auf Schadensersatz in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und der Personalstärke des Unternehmens wurde vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt;
  • die Verstärkung des Arsenals zur Bekämpfung von Missbrauch bei der Arbeitnehmerentsendung (verstärkte Pflichten, strengere Sanktionen);
  • die teilweise Aufhebung der Freiheitsstrafe im Falle der Behinderung von Personalvertretungsorganen;
  • Maßnahmen zur Förderung von Unternehmenssparplänen und der Beteiligung von Arbeitnehmern am Gesellschaftskapital.

Für die Anwendung der meisten Maßnahmen sind Durchführungsverordnungen notwendig, die im Herbst veröffentlicht werden sollen.


Neuer Straftatbestand in Frankreich: Der geplante Verschleiß von Produkten

Das Gesetz Nr. 2015-992 vom 17.8.2015 bezüglich der Energiewende für ein ökologisches Wachstum erfasst und sanktioniert Industriestrategien, die darauf abzielen, die Lebensdauer eines Produkts zu verkürzen, um den Neukauf zu fördern. Der geplante Verschleiß von Produkten ist fortan mit einer 2-jährigen Gefängnisstrafe und einem Bußgeld von € 300.000 bedroht.

Das neue Gesetz, welches in Europa einzigartig ist, sieht die Einführung eines neuen Artikels L. 213-4-1.-I in das französische Verbraucherschutzgesetz vor, wonach der Begriff des Verschleißes, auch Obsoleszenz genannt, als Gesamtheit der Techniken definiert wird, durch die der Inverkehrbringer die Lebensdauer eines Produkts willentlich verkürzt, um die Neukaufrate zu erhöhen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist der Kampf gegen Verschwendung und Umweltverschmutzung.

Der Gesetzgeber hat mittels einer sehr weiten gesetzlichen Definition versucht, so viele Fallgruppen wie möglich zu erfassen. Darunter fällt insbesondere der funktionelle Verschleiß, der vorliegt, wenn ein Teil nicht mehr funktioniert und keine Reparaturmöglichkeit existiert. Solche Funktionsfehler finden sich insbesondere in elektrischen und elektronischen Produkten wie Handys, Computern oder Waschmaschinen. Ein Fall von indirektem Verschleiß liegt vor, wenn das Gerät unbrauchbar ist, obwohl es eigentlich funktionstüchtig wäre, indem z.B. keine passenden Ersatzteile geliefert werden. Ferner spricht man von Verschleiß durch Inkompatibilität wenn z.B. eine Software nach einem Systemupdate nicht mehr funktioniert.

Jede dieser Techniken setzt also voraus, dass der Inverkehrbringer den Vorsatz hatte, in das Produkt auf eine bestimmte Art und Weise einen Fehler einzubringen oder es nach einer gewissen Zeit unbrauchbar werden zu lassen. Unter Inverkehrbringer ist jede Person zu verstehen, die das Produkt zuerst auf den französischen Markt bringt. Dies kann insbesondere der Importeur, der Vertriebshändler oder der Hersteller selbst sein.

Der geplante Verschleiß wird mit einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und einem Bußgeld von € 300.000 geahndet. Die Höhe des Bußgelds kann abhängig von den erzielten Gewinnen bis zu 5 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen, wobei dieser Durchschnitt auf der Grundlage der letzten 3 Jahresumsätze berechnet wird, die zum Zeitpunkt der Tat bekannt sind.

Die Schaffung eines Straftatbestands für geplanten Verschleiß in Frankreich sendet ein starkes Signal an die Industrie, insbesondere angesichts der Höhe des Strafmaßes. Die Schwierigkeit, den Beweis für den Vorsatz und die eingesetzte Manipulationstechnik zu erbringen, wird den Anwendungsbereich der neuen Vorschrift indes einschränken. Es sind somit die ersten Gerichtsentscheidungen abzuwarten, um die tatsächliche Effizienz dieser Bestimmung einschätzen zu können.


Spezielle Rahmenvereinbarung über Geschäftsbedingungen zwischen Lieferanten und Großhändlern

Das Gesetz Nr. 2015-990 für Wachstum, Arbeit und wirtschaftliche Chancengleichheit, das sog. “Loi Macron”, das am 7.8.2015 veröffentlicht wurde, führt einen neuen Artikel L. 441-7 in das Handelsgesetzbuch ein, der eine Sonderregelung für die gesetzlich geforderte jährliche Rahmenvereinbarung zwischen Lieferanten und Großhändlern vorsieht.

Die Änderung zielt nach den Angaben des Gesetzgebers darauf ab, mehr Flexibilität in den Beziehungen zwischen Lieferanten und Großhändlern zu schaffen, um im Bereich des Großhandels den mit der klassischen Rahmenvereinbarung einhergehenden Formalismus zu vermeiden.

Die gesetzlich geforderte jährliche Rahmenvereinbarung gibt gemäß Artikel L. 441-7 des Handelsgesetzbuchs das Ergebnis der Verhandlungen über die Geschäftsbedingungen zwischen Lieferanten und Vertriebspartnern wieder (LFA Oktober 2014).

Unter “Großhändler” ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die für gewerbliche Zwecke Waren von einem oder mehreren Lieferanten kauft und diese in erster Linie an andere Händler, Großhändler oder Einzelhändler, Verarbeiter oder andere Gewerbetreibende weiterverkauft, welche die Produkte zu Zwecken ihres Gewerbes beziehen.

Der Begriff des Großhändlers schließt “Einzelhändler“ aus. Darunter sind Händler zu verstehen, die mehr als die Hälfte ihres Nettoumsatzes mit dem Verkauf von Waren an Verbraucher für den Privatgebrauch erwirtschaften, oder auch Einkaufzentralen solcher Händler. Diese unterliegen weiterhin der Verpflichtung, eine klassische Rahmenvereinbarung gemäß Artikel L. 441-7 des Handelsgesetzbuchs abzuschließen.

Im Unterschied zur klassischen Rahmenvereinbarung ist es nach der für den Großhandel erleichterten Regelung nicht erforderlich (1) die Preisliste, die vom Lieferanten mit dessen AGB übermittelt wurde, beizufügen, (2) dass der Lieferant seine AGB spätestens am 31.12 an seine Vertragspartner übermittelt, (3) die Preise anzuwenden, die spätestens zum 1. März eines jeden Jahres verhandelt wurden, (4) gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vereinbarten Preise auch die Klauseln über die Verkaufsbedingungen, die vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen und  die sonstigen Verpflichtungen anzuwenden.

Allerdings muss die für den Großhandel geltende Rahmenvereinbarung gleichermaßen wie die klassische Rahmenvereinbarung Angaben zu den Verkaufsbedingungen, den verbundenen Dienstleistungen und sonstigen Verpflichtungen enthalten. Darüber hinaus kann die erleichterte Rahmenvereinbarung Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, unter welchen ggf. abweichende Verkaufsbedingungen angewendet werden können.

Die Rahmenvereinbarung, die vor dem 1. März eines jeden Jahres abgeschlossen werden muss, kann entweder in einem gesonderten Dokument bestehen, oder in einem jährlichen Rahmenvertrag mit seinen Ausführungsverträgen.

Das Sanktionssystem bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen stimmt mit demjenigen der klassischen Rahmenvereinbarung überein, d.h. ein Bußgeld von bis zu € 375.000 für eine juristische Person.


Reform der Kommunikationsformen zwischen Vermieter und Mieter

Das Loi Macron, veröffentlicht am 7.8.2015, hat die Anwendung des Einschreibens mit Rückschein im Schriftwechsel zwischen Vermieter und Mieter verändert und erweitert. Diese Reform der Kommunikation im Rahmen des gewerblichen Mietsvertrages ermöglicht die Parteien, ihre Rechte zu geringeren Kosten auszuüben.

Das Gesetz vom 5.6.2014 (bekannter als Loi Pinel)  ermöglichte den Mietparteien die Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein zu erteilen, anstelle einer Zustellung per Gerichtsvollzieher.

Das Loi Macron hat diese Option – betreffend den Vermieter – revidiert. Möchte der Vermieter dem Mieter kündigen, eine  Auflösungsklausel anwenden oder den Mieter aufgrund einer Nichterfüllung seiner Pflichten abmahnen, muss er einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Seit dem Loi Macron kann der Mieter seine gesamten Rechte dem Vermieter gegenüber mit Hilfe eines Einschreibens mit Rückschein ausüben.

Die Nutzung des Einschreibens mit Rückschein ist jedoch nicht nur dem Mieter vorbehalten, sondern auch der Vermieter kann es für bestimmte Schriftstücke nutzen.

Das Einschreiben mit Rückschein ist zwar einfacher und günstiger als eine Zustellung per Gerichtsvollzieher, aber seine Rechtssicherheit ist niedriger. Die Wahl zwischen einem Einschreiben mit Rückschein oder einer Zustellung per Gerichtsvollzieher sollte deswegen in Anbetracht des zu übermittelnden Schriftstückes erfolgen.

Nachfolgend eine Zusammenfassung der möglichen Zustellungsmöglichkeiten nach Schriftstück.

Per Einschreiben mit Rückschein oder Gerichtsvollzieher zuzustellende Schriftstücke

Absender Mieter

  • 3-jährige Kündigung, Kündigung aufgrund der Pensionierung oder im Todesfall
  • Erneuerungsantrag
  • Annahme der neuen Mietbedingungen
  • Ausübung seines Vorrangrechts im Falle wieder aufgebauter Räumlichkeiten
  • Antrag auf Teil- oder Gesamtänderung des Nutzungszwecks oder Verzicht auf diese Anträge

Absender Vermieter

  • Rückzug der Kündigung oder der Erneuerungsverweigerung
  • Einspruch gegen eine Teil- oder Gesamtänderung des Nutzungszwecks sowie die Benachrichtigung eines aufgrund einer Ausschließlichkeitsklausel betroffenen Mieters

Ausschließlich per Gerichtsvollzieher zuzustellende Schriftstücke

Absender Mieter

  • Keine, aber bei wichtigen Schriftstücken empfohlen

Absender Vermieter

  • Kündigung bei Vertragsablauf, bei Bauarbeiten oder Nutzungsänderung
  • Erneuerungsverweigerung
  • Mahnung des Mieters bei Nichterfüllung seiner Pflichten
  • Anwendung einer Auflösungsklausel

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Gesellschafterhaftung bei Ausscheiden des Mitgesellschafters vor Fälligkeit der Einlage

Haftet ein Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden, wenn er seinen Anteil an einen Mitgesellschafter veräußert, der seine Einlage noch nicht voll erbracht hat? 

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 19.5.2015 (II ZR 291/14) auseinandergesetzt.

Der beklagte Mitgesellschafter einer GmbH hatte seinen voll eingezahlten Geschäftsanteil für einen Euro auf seinen Mitgesellschafter übertragen. Dieser hatte seine Einlage nur teilweise erbracht. Später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Insolvenzverwalter stellte die Resteinlage fällig. Als der verbleibende Gesellschafter diese nicht erbrachte, zog er den betroffenen Geschäftsanteil ein und klagte gegen den bereits ausgeschiedenen Gesellschafter auf Erfüllung der noch offenen Einlageschuld des säumigen Mitgesellschafters.

Der Insolvenzverwalter begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass sich ein Mitgesellschafter nicht durch Übertragung seines Geschäftsanteils seiner Haftung entziehen könne.

Der BGH hat die Klage abgelehnt. Eine Haftung für die nicht gezahlte Einlage als Rechtsvorgänger des säumigen Gesellschafters scheide aus, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Inhaber des eingezogenen Geschäftsanteils des säumigen Mitgesellschafters war.

Auch eine Haftung nach § 24 GmbHG, wonach grundsätzlich die übrigen Gesellschafter für die Einlageschuld haften, lehnte der BGH ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der beklagte Gesellschafter zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Resteinlage des säumigen Mitgesellschafters schon nicht mehr Gesellschafter der GmbH war.

Eine Haftung wegen Rechtsmissbrauchs aufgrund des geringen Übertragungspreises von einem Euro komme ebenfalls nicht in Betracht, da bereits fast zwei Jahre zwischen der Übertragung und der Fälligstellung der Resteinlage des säumigen Mitgesellschafters vergangen seien.

Mit seinem Urteil hat der BGH die schon bisher herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bestätigt und insofern nunmehr für Rechtsklarheit gesorgt.


Adressat des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei “Ketten-Betriebsübergängen”

Bei einem sogenannten “Ketten-Betriebsübergang” finden – manchmal innerhalb kürzester Zeit – mehrere Betriebsübergänge hintereinander statt. Will ein betroffener Arbeitnehmer mit Blick auf den ersten von mehreren Betriebsübergängen sein Widerspruchsrechts gemäß § 613a Abs. 6 BGB ausüben, so stellt sich die Frage, wer der korrekte Adressat hierfür ist.

Das Gesetz sieht insofern vor, dass der Widerspruch gegenüber dem “neuen Inhaber” oder dem “bisherigen Arbeitgeber” zu erfolgen hat. In einem Urteil vom 13.11.2014 (Az. 8 AZR 776/13) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch der ursprüngliche Arbeitgeber “bisheriger Arbeitgeber” im Sinne dieser Vorschrift ist.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war im Jahr 2007 von der Beklagten (ursprünglicher Arbeitgeber) auf die V-GmbH übergegangen. Der Kläger war hierüber durch ein Unterrichtungsschreiben der V-GmbH informiert worden. Etwa ein Jahr später erfolgte ein weiterer Betriebsübergang von der V-GmbH auf die T-GmbH. Auch hierüber wurde der Kläger entsprechend unterrichtet. Im Jahr 2011 beurteilte das BAG in einem anderen Verfahren ein wortgleiches Unterrichtungsschreiben der V-GmbH aus dem Jahr 2007 als fehlerhaft. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V-GmbH im Jahr 2007. Er begründete seine Klage unter anderem damit, dass das Unterrichtungsschreiben fehlerhaft gewesen sei, mit der Folge, dass die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Widerspruchsrecht sei nach mehr als vier Jahre seit Betriebsübergang verwirkt.

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück. Allerdings stützten sich die Richter hierzu – anders als die Vorinstanzen – nicht auf die Verwirkung, sondern argumentierten, dass der Widerspruch nicht gegen den “neuen Inhaber” oder “bisherigen Arbeitgeber” gerichtet war, sondern an die Beklagte als ursprüngliche Arbeitgeberin. “Bisheriger Arbeitgeber” sei aber nur derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem zweiten Betriebsübergang sei die T-GmbH “neue Inhaberin”, “bisheriger Arbeitgeber” sei die V-GmbH. Ein Widerspruchsrecht gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber (hier der Beklagten) sei im Gesetz dagegen nicht vorgesehen.

Die Entscheidung des BAG, die sich streng am Gesetzeswortlaut orientiert und in der sogar der Duden als Auslegungshilfe für den Begriff des “bisherigen” Arbeitgebers herangezogen werden musste, ist doch einigermaßen überraschend, schränkt sie doch den Kreis der möglichen Widerspruchsadressaten ein. Für Arbeitgeber bleibt es dabei, dass die Formulierung von Unterrichtungsschreiben gem. § 613a BGB stets mit größter Sorgfalt erfolgen sollte.


Automatischer Informationsaustausch startet ab 2017 auf Basis der zum 1.1.2016 bestehenden Bankkonten

Steuerpflichtige mit Bankkonten oder Versicherungsverträgen im Ausland sollten diese vor Jahresende überprüfen und erwägen diese zu schließen oder ggf. berichtigte Steuererklärungen vor 2017 abgeben. Denn ab 2017 bzw. 2018 wird jedes Konto in über 60 Staaten und 10 autonomen Steuergebieten dem Wohnsitzstaat gemeldet.

Sobald die Bankdaten aus allen Staaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz und vielen anderen Staaten gemäß des Informationsaustausches gemeldet werden, ist in Deutschland die Straffreiheit regelmäßig nicht mehr möglich, auch wenn die Auswertung durch die Wohnsitzfinanzämter erst in 2018 oder 2019 erfolgen wird. Bei Steuerhinterziehung sind die Steuerbehörden umgänglicher im Falle der umfassenden Berichtigung zu einem Zeitpunkt, bei dem diese noch keine Kenntnis der ausländischen Bankkonten haben.

Deutschland besteuert das Welteinkommen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Konten im Ausland sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Die Tatsache, dass Zinserträge bei in Frankreich ansässigen Personen erst bei Entnahme der französischen Einkommensteuer unterliegen, ist für deutsche Steuerzwecke nicht relevant. In Deutschland ansässige Steuerpflichtige sollten bedenken, dass die Erträge auf ausländischen Konten regelmäßig nach deutschem Steuerrecht bereits im Jahr der Gutschrift steuerpflichtig sind, auch wenn der Steuerpflichtige mit der Bank vereinbart hat, dass diese Guthaben 8 Jahre nicht abgerufen werden. Dies gilt für Wohnungsbau- oder Aktienpläne wie auch Lebensversicherungsverträge.

Weitere Informationen zur Selbstanzeige und zum Informationsaustausch finden Sie auch in unseren Infobrief Oktober 2014.


Streikverbot für Piloten

Nicht nur der formelle Streikbeschluss, sondern jegliche Äußerungen der Gewerkschaft in den Medien oder gegenüber ihren Mitgliedern können für die Ermittlung des tatsächlichen Streikziels vor Gericht Berücksichtigung finden.

In einem Eilverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht am 9.9.2015 den jüngsten Pilotenstreik bei der Lufthansa verboten (Az. 9 SaGa 1082/15). Die Piloten hatten bereits zum 13. Mal seit April 2014 gestreikt.

Damit hat das Gericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, das den Antrag der Lufthansa auf eine einstweilige Verfügung gegen den Streik abgewiesen hatte.

Zur Begründung führten die Richter an, dass die Pilotenvereinigung Cockpit e. V. nicht in erster Linie den Abschluss eines neuen Tarifvertrags verfolge, vielmehr richte sich der Streik auch gegen das sogenannte “Wings-Konzept” der Lufthansa, dass die Verlagerung von Arbeitsplätzen zu Billigfluglinien vorsieht. Der Streit um die unternehmerische Neuausrichtung innerhalb des Konzerns sei aber kein tariflich regelbares Ziel der Gewerkschaft, so dass der Streit damit rechtswidrig sei. Besonders interessant ist, dass die Richter sich nicht nur auf den formellen Streikbeschluss stützten, sondern auch die Gesamtumstände in die Entscheidung mit einfließen ließen. So berücksichtigte das Gericht im Rahmen der Ermittlung des wahren Streikziels auch Verlautbarungen und Äußerungen der Gewerkschaft selbst, insbesondere in Mitgliederkommunikationen und Pressemitteilungen, und bezog auch die Presseberichterstattung in seine Entscheidungsfindung ein.

Gegen die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel möglich, da das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Eilverfahren nicht angerufen werden kann.


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Am 1.9.2015 hat das Frankfurter Büro von GGV moderne Räumlichkeiten im WestendGate gegenüber der Frankfurter Messe bezogen.

Im Oktober 2015 war GGV mit seinem Immobilien-Team, bestehend aus Dr. Kay Jeß, (Hamburg), Pascal Schultze (Paris) und Natalie von Rom (Frankfurt), auf der Expo Real Immobilienmesse in München vertreten.

Natalie von Rom hat in der Zeitschrift JurisClasseur im Juli / August 2015 einem Artikel über Interessenkonflikte in deutschen Konzerngesellschaften publiziert.