Der offensichtliche Knall blieb aus. Die Bestimmung eines Unternehmers der Organschaft (in Deutschland der Organträger) zum Steuerpflichtigen ist von der Umsatzsteuerrichtlinie gedeckt. Der drohende Steuerausfall ist augenscheinlich abgewendet.
Überraschend ist, dass sich der EuGH allerdings auch zur Steuerbarkeit von Innenumsätzen äußert. Nach deutschem Verständnis sind die Umsätze innerhalb einer Organschaft nicht steuerbar, da die Organgesellschaften mit Begründung der Organschaft ihrer Unternehmereigenschaft einbüßen. Nach Auffassung des EuGH gibt dies die Richtlinie jedoch nicht her. Auch bei Bestehen der Organschaft/Mehrwertsteuergruppe bleibt die Unternehmereigenschaft aller Beteiligten erhalten. Insofern sind die Innenumsätze umsatzsteuerbar. Ob der BFH hieraus unmittelbar Konsequenzen ziehen wird bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich ist, dass er den Gesetzgeber zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen auffordern wird.
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