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Informationsbrief Financial Services 23 Mai 2019

Financial Services Mai 2019 | Änderungen GrErwStG, BMF-Schreiben InvStG, Entwurf Umsetzung 6. GW-Richtlinie

Rechtzeitig vor dem politischen Sommerloch versorgt der deutsche Staat die Finanzwirtschaft mit erheblichen rechtlichen Veränderungen.

Die geplanten Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes zur Einschränkung von Share-Deals hat der Gesetzgeber gut versteckt in dem „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
Für die inhaltliche Zusammenfassung verweise ich auf den Newsletter meines Kollegen, Herrn Dr. Bernd Spieth.

Das „grosse“ BMF-Schreiben zur InvSt wurde sehr lange erwartet; nun, lange nach Inkrafttreten der InvStReform und auch nach Änderungen der Anlagen KAP / Einführung der Anlage KAP-INV / Änderungen der Anlage KAP-BET dürfen wir uns nun mit dem (im Kern inhaltlich seit längerem als Entwurf bekannten) BMF-Schreiben anfreunden.

Schließlich – gleichfalls am 20.05.2019 – ist der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ bekannt geworden. Neben „Randgebieten“ (wie der Regelung als Finanzdienstleistungsgeschäft / der GWG-Pflicht von Krypto-Wallet-Anbietern, der Erweiterung auf Wohnungsmakler, Galeristen und Lohnsteuerhilfevereine) beinhaltet das Gesetz auch Änderungen des Kernbereichs des Geldwäsche-Rechts: staatliche PEP-Funktionslisten, verstärkte Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen mit umfangreichem Pflichtenkatalog auch innerhalb EWR, Aufzeichnungspflicht auch für die „Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten“ und [über] „etwaige Schwierigkeiten“ (§ 8 Abs. 1 GWG-E), Angleichung der Aufbewahrungsfrist (Möglichkeit, bis 10 Jahre aufzubewahren, § 8 Abs. 4 GWG-E), Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister mit Abrufpflicht aus „Registern“ bez. „registrierten Personen“ (u. E.: HR-Auszug reicht aus, wenn Angaben nach § 20 Abs. 2 GWG ausreichend; sonst Nachweis über Erfüllung der Mitteilungspflicht an das T-Register erforderlich, § 11 Abs. 5 GWG-E) und Hinweispflicht bei Unstimmigkeiten (§ 23a GWG-E), klarerer Ausschluss der datenschutzrechtlichen Hinweispflichten (§ 11a GWG-E).
In § 154 AO ist ein Verweis auf die Identifizierungsvorschriften des GWG geregelt, damit sollen Kreditinstitute „nur noch ein Verfahren zur Identifizierung des Kunden – und dies zugleich für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und für steuerliche Zwecke – vorhalten müssen.“

Im Anschreiben zum Entwurf heisst es weiter, der geldwäscherechtlichen Verdachtsanzeige sollte in Zukunft strafbefreiende Wirkung für Zwecke der Geldwäsche zukommen; wenigstens dies wäre sicherlich zu begrüßen.

Für Rückfragen zu den o.g. Themen stehen wir gerne zur Verfügung.