Aus dem durch LPA-GGV vor dem BFH erstrittenen Urteil zum Vorsteuerabzug aus Umzugskosten (BFH, Urteil v. 6.6.2019, V R 18/18) folgt nun eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Die Finanzverwaltung hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber Stellung bezogen und den UStAE geändert. Sie übernimmt die Grundsätze aus der Entscheidung des BFH und ergänzt Abschn. 1.1 Abs. 4 Satz 3 UStAE um eine neue Nummer 12. Dabei wird geregelt, dass die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer nicht zu einer der Besteuerung unterliegenden Wertabgabe des Arbeitgebers führt, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.